Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zu diesem Thema findet morgen und übermorgen auf dem Hambacher Schloss ein Kongress statt. Hier können Sie das gesamte Programm nachlesen.

Während das Handy ein fester Bestandteil des neuen französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy ist, sagt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble
„Ich habe kein Handy. Ich glaube, dass 95 Prozent aller übers Handy geführten Gespräche überflüssig sind.”
Quelle zu Schäuble: der FOCUS von morgen.

Eine Perspektive, die häufig - nicht nur zur Benutzung einer Marke - übersehen wird: Die isolierte Betrachtung bei Verwendung mehrerer Marken in einem Zeichen.
Im Streitfall verwendet die Klägerin ihre Wortmarken „Blue Night” und „bodo” so:

Das Oberlandesgericht Hamm hatte angenommen, die Klägerin habe die Wortmarke „Blue Night” nicht benutzt, sondern nur das Zeichen ”bodo Blue Night”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung Az.: I ZR 71/04 das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG hatte nämlich zwei Entscheidungen des BGH außer Acht gelassen.
Der BGH wörtlich:
Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.”

Aus einem Gesamtbestand von 600.000 Fotos muss ein Verlag nun 437 Abzüge auf eigene Kosten heraussuchen. Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Verlag noch ein Einsehen. Nicht aber jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az.: I ZR 34/04.
Der BGH urteilte unter Hinweis auf teilweise entgegenstehendes Schrifttum nach dem Zweckübertragungsgedanken:
Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei der Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet. Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden. Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts.”

Zwei Antworten aus einer Studie:
„Ich kaufe fast nur noch Marken. ... Mich macht so was glücklich. Wenn ich neben meiner Freundin gehe und die hat Puma-Schuhe an und ich nicht, dann fühle ich mich erniedrigt.”
”Die Banden haben ihre bestimmten Klamotten. Das sind richtige Streitmächte.”
Zitate in Context 11/07 aus der Springer-/rheingold-Studie „Jugend 2007”.

„Das darf man unter keinen Umständen tun”. Auffällig verbessert haben sich seit dem Jahre 2000 beispielsweise die Werte für:
-- „Die Eltern verachten.”
-- „Wenn jemand gegen die Polizei handgreiflich wird.”
-- „Unberechtigt soziale Vergünstigungen in Anspruch nehmen.”
-- „Schwarzarbeiten.”
-- „Für den eigenen Vorteil lügen.”
Siehe zu Einzelheiten Schaubild 1.
In Schaubild 2 können Sie für 21 Themen nachsehen, wie und inwieweit die Bevölkerung moralisch denkt.
Die Studie ist repräsentativ für Gesamtdeutschland, Bevölkerung ab 16 Jahre. Sie wurde in der Zeit vom 2. bis 14. März 2007 von unserer Mandantin IfD Allensbach durchgeführt.

Über dieses Thema können sich alle, Studenten und erfahrene Spitzenanwälte, an ihren Stammtischen gleichermaßen ereifern.
Für den Bundesgerichtshof ist die Lösung des Problems aber nach seinem neuen Beschluss Az.: VI ZB 74/06 ganz einfach. Der maßgebliche Satz:
„Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetags 00.00 Uhr eingegangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - 'v o r Beginn des Folgetages', vgl. BVerfG 41, 323, 328) und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr.”

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Heute, Dienstag, treffen sich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses 1, morgen die des Ausschusses 2.
Beim Ausschuss 1 muss über 32, im Ausschuss 2 über 50 Beschwerden entschieden werden. Neben Vorwürfen wie Schleichwerbung, Vorverurteilung und unsorgfältige Recherche fällt eine Beschwerde gegen einen Artikel mit der Überschrift auf:
„Wer lebt an einem solchen Ort, an dem ein solches Verbrechen passiert?”
Im Artikel heißt es unter anderem:
„Alkoholiker auf den Spielplätzen, Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der ... [Ort] braucht keine Klischees, der ... [Ort] erfüllt sie alle.”

Das Problem ist bekannt: Der Beklagte erkennt sofort an und die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte abgemahnt worden ist oder nicht.
In einem erst seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: I ZB 17/06 beschreibt der I. Zivilsenat klar den gegenwärtigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum:
Es ist allerdings umstritten, ob der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer beweisen muss, oder ob es ausreicht, dass er die ordnungsgemäße Absendung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Abmahnschreibens nachweist”.
Den Schlüssel zur Lösung des Problems bietet der BGH 1 ½ Seiten später - hohe Schule der Logik:
„Die maßgebliche Frage lautet nicht, wer für den Zugang der Abmahnung die Beweislast trägt; sie lautet vielmehr, wer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO)”.
Daraus folgt:
Der Kläger muss nur genau die Umstände der Absendung vortragen und beweisen. Mehr nicht. Er muss keine Versendungsform wählen, die den Nachweis ermöglicht.