Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Den Beschluss des Bundesfinanzhofs Az.: VI B 42/07, über den allüberall berichtet wird, können Sie hier im vollen Text nachlesen.
Sie sehen, endgültig entschieden ist noch lange nicht. Der Beschluss befasst sich mit einer Aussetzung der Vollziehung, also nur mit dem vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat sich - was jedoch erforderlich sein wird - überhaupt noch nicht festgelegt. Aber auch der BFH letztlich noch nicht. Der Kernsatz im Beschluss des BFH besagt:
„Da im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf, ist bereits deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der AdV [ = Aussetzung der Vollziehung] zu bejahen.”
Der BFH hat in seinem Beschluss somit noch nicht erklärt, er halte die Neuregelung zum 1. 1. 2007 für verfassungswidrig; allenfalls lässt sich zwischen den Zeilen herauslesen, dass der BFH mit den Verfassungswidrigkeits-Stimmen sympathisiert.
Diese vom BFH auch aufgeführte Rechtsprechung und Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit stellt vor allem darauf ab, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt sei, weil ein großer Teil der Bürger nicht mehr den notwendigen Fahrtkostenaufwand geltend machen kann.
Welche Schritte Sie zu Ihren Gunsten unternehmen können, wird hier genau und anschaulich beschrieben.
Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg - Az.: 10 Ga 4/07 - veranschaulicht, was im Einzelnen der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, wenn eine einstweilige Verfügung gegen eine Versetzung erfolgreich sein soll. Im entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Urteil erging zu einer leitenden Position im eBusiness der Medien, gilt jedoch genauso für alle anderen Arbeitsbereiche.
Das LG Offenburg sah im entschiedenen Fall keinen Verfügungsgrund.
Die Kernsätze des Urteils:
„Vorliegend verlangt der Verfügungskläger nicht eine vorläufige Regelung, sondern den Erlass einer Befriedigungsverfügung. ... Es sind deshalb höhere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. ... Zwar will das LAG Chemnitz ... die Versetzung mit einer Nichtbeschäftigung (nach einer Kündigung) gleichsetzen, dies überzeugt die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer nicht. ... Zumindest bisher wurde der Verfügungskläger also nicht 'unter Wert' beschäftigt. Dass er den Kontakt zu dem von ihm aufgebauten Netzwerk in der Zeit bis zu einer - sofort vollstreckbaren - Entscheidung im Hauptsacheverfahren ... verloren hätte und damit seine beruflichen Chancen beeinträchtigt wären, hat der Verfügungskläger nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt. ...”.
Das Urteil wird auch zu den Einzelheiten interessieren. So die Ausführungen dazu, inwiefern der Arbeitsplatz - Zimmer mit mehreren Mitarbeitern statt bisher Einzelzimmer - geändert werden darf. Das Urteil dokumentiert im Übrigen nebenbei, dass der Arbeitnehmer-Vertreter gleichzeitig die Hauptsacheklage einreichen sollte.
Jeder Fünfte würde gerne aus Deutschland auswandern. 14 % sind unentschieden. 66 % verneinen die Frage, wobei nicht feststeht, wieviele davon nur notgedrungen zu Hause bleiben.
In den letzten Jahren stagnieren die Zahlen. In den ersten Jahren nach dem Kriege wollten am meisten auswandern. Am wenigsten zur Zeit des Wirtschaftswunders. Vgl. das Schaubild bitte.
Sämtliche Daten stammen von unserer Mandantin IfD Allensbach.
Ein Arzt hatte schnell noch nebenbei einen Weihnachtsmarkt besucht. Dort wurde sein betrieblicher Pkw vom Parkplatz gestohlen.
Steuerliches Ergebnis: Der steuerlichen Beurteilung von Unfallkosten entsprechend, darf nicht der Buchwert des anlässlich der Privatfahrt gestohlenen Kfz als Betriebsausgabe gewinnmindernd behandelt werden.
Erst gestern hat der Bundesfinanzhof sein Urteil - XI R 60/04 - bekannt gegeben.
Wenn Sie jetzt wieder Ski abfahren, benötigen Sie keinen Rückspiegel. Das Langericht Ravensburg hat lebensnah nach den Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für (Alpin-)Skifahrer, den so genannten FIS-Regeln entschieden; Az.: 2 0 392/06. Gestritten wurde vor dem Landgericht Ravensburg um materiellen Schaden und um Schmerzensgeld.
Das Wichtigste:
Der Voranfahrende muss sich in der Regel nicht nach hinten orientieren. Der von hinten kommende schnellere Fahrer trägt weitgehend die Verantwortung.
Das Urteil ist außergewöhnlich umfangreich und enthält viele Hinweise, - auch zur Frage eines Mitverschuldens und zur Bedeutung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots.
So betitelt die neue Ausgabe - 37/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Rolf Schälike hat sich mit seinem Internetauftritt www.buskeismus.de auch gerichtlich durchgesetzt. Nachdem schon das Landgericht Berlin zu seinen Gunsten entschieden hatte, hat ihm nun auch das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 9 W 75/07 Recht gegeben. Ein Anwalt hatte beantragt, die Unterlassung der Berichterstattung über ihn zu verfügen.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Antragsgegner betreibt eine Internetseite, auf der er über die Rechtsprechung einschließlich der mündlichen Verhandlungen (insbesondere) des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen berichtet, diese auswertet und referiert. Damit übt er öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist hinzunehmen. ... Im Rahmen einer solchen vom Antragsgegner betriebenen Auseinandersetzung [mit den Gerichtsverfahren], was auch das Auftreten und Handeln der einzelnen Prozessbeteiligten in den mündlichen Verhandlungen einschließt, ist es deshalb zulässig, auch unter namentlicher Nennung das Bemühen eines betroffenen Rechtsanwalts darzustellen, eine kritisch-satirische Berichterstattung über das Prozessverhalten der Beteiligten mit juristischen Mitteln zu verhindern.”
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 239/06, vermittelt eine Übersicht über die Anforderungen an Kündigungen bei dauernder Leistungsunfähigkeit. Ein Arbeitgeber, der sich nicht pedantisch an diese Grundsätze hält, hat meist schon verloren.
Vor allem sind drei Stufen zu beachten, nämlich:
1. Verlangt wird eine negative Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
2. Aufgrund dieser Prognose muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachweisbar sein.
3. Dann sind noch die Interessen abzuwägen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.
Das Urteil konkretisiert diese Anforderungen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ungeschulte Arbeitgeber nur unsicher kündigen und selbst Rechtsberater schwerlich vorhersagen können, wie ein Gerichtsverfahren enden wird. Am sichersten ist noch die Prognose: Es wird einen Vergleich geben, bei dem der Arbeitgeber zahlt.
Am vergangenen Freitag haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 110/06, berichtet, das in einfachen Worten eine Sichtweise beschrieben hat. Morgen wird im FOCUS Franka Dietzsch, die als 39-Jährige nun auch den Diskus-Weltmeistertitel 2007 erkämpft hat, kurz und bündig die Sicht erweitern.
Auf die Bitte: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit” antwortet sie:
„Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft, hat schon verloren.”
Der Jurist weiß, dass sich die Erklärungsmöglichkeiten damit noch nicht erschöpfen.
Und nicht nur diese. Wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert sind bekanntlich, soweit es hier interessiert, nur Mitbewerber. Kann nun ein Berliner Familienrechtler wettbewerbsrechtlich gegen einen Frankfurter Kollegen vorgehen, - etwa wegen einer Werbung in den „Gelben Seiten” in der Rubrik „Familienrecht/Fachanwälte”?
Das Landgericht Berlin bejaht die Frage in einem Urteil Az.: 15 0 587/06. Im Anschluss an Rechtsprechung des BGH legt das Landgericht dar:
„Es ist gerichtsbekannt, dass selbst in Gerichtsverfahren Parteien sich zuweilen nicht durch einen an ihrem oder am Sitz des Gerichtes, sondern an einem dritten Ort ansässigen Anwalt vertreten lassen. Dies scheint angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten auch ohne Weiteres machbar zu sein. ... Ein Rechtssuchender ... könnte die Beauftragung nach Empfehlung durch einen Bekannten in Erwägung ziehen.”
Das LG Berlin beurteilte das Mitbewerberverhältnis zum Familienrecht zwischen kleineren Frankfurter und Berliner Kanzleien mit je fünf Anwälten. Der - oben hervorgehobene - Grundgedanke verlangt, grundsätzlich stets ein Mitbewerberververhältnis zu bejahen. Die Chance, empfohlen zu werden, haben Anwälte ja so gut wie immer.
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