Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Bundesgerichtshof hat soeben das Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 108/06, bestätigt, und zwar aufgrund einer Beschwerde des Verlages gegen die Nichtzulassung der Revision. Den Sachverhalt können Sie wohl am besten nachlesen bei Beschluss, Az.: VI ZR 23/07, wörtlich:
„Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang der gesamten Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR/06 ..).”
Anmerkung:
Nach dem BGH-Urteil vom 6. März 2007 hätte die Publikation der zwei in Frage stehenden Fotos, soweit der Sachverhalt bekannt ist, auch ohne eine Situation im Eltern-Kind-Verhältnis als rechtswidrig beurteilt werden können. Eventuell hat der 7. Zivilsenat vor allem deshalb und vorsorglich das Eltern-Kind-Verhältnis einbezogen, weil sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht zu den BGH-Urteilen vom 6. März geäußert hat. -- Typisch für die Tendenzen in der Rechtsprechung ist, dass das vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Kriterium: „Hinwendung zum Kind” nun auch vom BGH aufgelöst wird.
Ein falsch beschriebenes Angebot kann den Anbieter ganz schön teuer kommen. Das „Echt siberne Teeservice! Neu!! TOP QUALITÄT” war nicht aus Silber. Eingeordnet war dieses Service in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925”.
Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied unter dem Az.: 2-16 S 3/06 kurz und bündig:
„Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB zu, da die Kaufsache einen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB hatte und die Bekl. eine Nachlieferung verweigert hat. ... Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. .. Der Kl. [Anmerkung: das ist der Käufer] ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. ... Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensvermehrung.”
Der Kläger hatte das Service - weit unter dem Wert eines echten silbernen Service - für € 30,50 ersteigert. Die Differenz zum wahren Wert eines solchen Services musste die Verkäuferin somit ersetzen.
Alle Beteuerungen halfen der Verkäuferin nichts. Auch nicht, dass sie das Angebot nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.
Dem Landgericht Paderborn ist ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil zu verdanken, das hilft, sich gegen Geschäftemacherei mit Abmahnungen zu wehren. Az.: 7 0 20/07.
Anlaß für das Urteil war der Fall, dass - so heißt es in den Urteilsgründen - „die Antragstellerin offensichtlich zum Kreis der Unternehmen gehört, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei eBay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”
Das Landgericht hebt hervor, dass die Antragstellerin die Verfahren offensichtlich bei den Gerichten streut und mit mehreren Kanzleien auftritt, um nicht negativ aufzufallen. Es legt weiter dar, dass „ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der ASt. nicht ersichtlich ist”.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu urteilen. Den Missbrauch ordnete das Gericht in § 8 Abs. 4 UWG ein, so dass die Abmahner auch in einem Hauptsachverfahren ohne neuen Sachverhalt voraussichtlich keinen Erfolg hätten.
Gestritten wurde darüber, wann eine Berufungsschrift eingereicht worden ist. Betroffen ist somit ein Umstand, der von Amts wegen zu beachten ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägers bot nach § 236 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung dazu an, dass er die Berufungsschrift am Tage des Fristablaufs zwischen 13 und 14 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die Begründung: Der Gegenbeweis sei mit der Behauptung des rechtzeitigen Einwurfs nicht angetreten worden.
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben. In den Gründen legt er - sich auf frühere Entscheidungen berufend - dar:
„Nach § 139 Abs. 2 ZPO [Anmerkung: gemeint ist vermutlich Abs. 3] hat der Vorsitzende des Prozessgerichts die Parteien auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Anseheung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Genügte dem Berufungsgericht die angekündigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, hätte der Vorsitzende darauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge vernommen werden.”
Aktenzeichen des BGH-Beschlusses: VI ZB 80/06.
Das Bundesarbeitsgericht hat vorgestern - in einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung - geurteilt:
Arbeitnehmer dürfen nicht beanspruchen, dass Personalakten fortlaufend mit Seitenzahlen nummeriert werden.
Abgestellt hat das BAG darauf, dass der Arbeitgeber allein über die Art und Weise der Personalaktenführung bestimmen darf und sich aus keiner Rechtsnorm eine Einschränkung mit einer Pflicht zur Paginierung ableiten lässt.
Das Aktenzeichen beim BAG: 9 AZR110/07.
So betitelt die neue Ausgabe - 43/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte den Sonderfall zu beurteilen, dass (zahlreiche) Stücke einer privaten Sammlung verkauft worden waren.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss auf die Dauer, den Umfang und die Ausgestaltung der Verkäufe abgestellt und für den entschiedenen Fall die Unternehmereigenschaft bejaht; Az.: 6 W 27/07. Der Verkäufer hatte jedenfalls mehr als ein Jahr lang 484 (bewertete) Geschäfte abgeschlossen und einen eBay-Shop vorgehalten. Der Beschluss hebt ausdrücklich hervor, dass jemand auch dann Unternehmer sein könne, wenn er nicht einkaufe und nicht selbst herstelle.
Eine Folge ist neben den steuerlichen und anderen Kobsequenzen, dass auf den Unternehmer das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Anwendung findet.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt zu einem Rechtsstreit über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen niedrigen Streitwert festgesetzt, nämlich 900 €.
Begründet hat das OLG seinen Beschluss, Az.: I 20 W 15/07, gegenüber den sonst üblichen 5.000 bis 25.000 € damit:
Maßgeblich sei in dem entschiedenen Fall, dass der Markt groß sei und viele Unternehmen am Markt teilnehmen. Bei diesen Verhältnissen wirke sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung allenfalls zufällig aus.
So klar drückt sich Heribert Prantl in einer Kolumne im soeben erschienen Heft 3 der PUBLIZISTIK - Viertelsjahreshefte für Kommunikationsforschung aus. Der Titel: „Innere Sicherheit contra Pressefreiheit. Warum der Artikel 5 Grundgesetz der Restaurierung bedarf”.
Die Kolumne schließt: „Vor 175 Jahren hat der Staat Druckerpressen versiegelt. Heute gilt es, die Versiegelung von Informationsquellen zu verhindern.”
Was Prantl zum Wert der Pressefreiheit in der Auseinandersetzung um die innere Sicherheit ausführt, gilt sinngemäß auch für die Pressefreiheit zur sozialen Kontrolle der Prominenten und die Realitätsvermittlung durch die Medien.
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