Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Es geht unter Umständen auch ganz ohne Korruption. Franz Beckenbauer, Mitglied im Fifa-Exekutivkomitee, zur Vergabe der Frauen-Fußball-WM 2011 an Deutschland:
„Mein Vorteil ist, dass ich in dem Komitee sitze, dass das meine Freunde sind, die ich schon seit Jahren kenne. Ich habe vielleicht ein bisschen beigetragen.”
Jetzt wankt auch noch das bekannte Vorurteil. Loriot, Vicco von Bülow, hat ein Gefühl:
„In Bezug auf Logik muss ich sagen: Im Laufe der letzten Jahrzehnte habe ich das Gefühl, die Logik der Frauen funktioniert perfekter als die der Männer. Frauen sind à la longue klüger.”
Quelle: der FOCUS dieser Woche.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Mobbing schreitet fort. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 25. Oktober, Az.: 8 AZR 593/06, festgestellt, dass ein Chefarzt die psychische Erkrankung des Oberarztes schuldhaft verursacht hat, und dass deshalb dem Oberarzt ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht.
Die Entlassung des Chefarztes kann der gemobbte Oberarzt jedoch - so das BAG - in der Regel nicht erfolgreich verlangen. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz, an dem ihn der Chefarzt nicht anweisen kann, muss dem Opfer nur dann angeboten werden, wenn ein solcher Arbeitsplatz frei ist.
Bislang liegt erst eine Pressemitteilung des BAG vor.
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Medienberichte beziehen sich bekanntlich fortlaufend auf juristische Begriffe und Sachverhalte. So in einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss, Az.: 2 U 862/06, beurteilt hat.
In einem Internetforum beklagte sich ein Autor darüber, dass für eine Firma „dubiose Werber und Betrüger unterwegs” seien. „Achtung Betrüger unterwegs” hieß es unter anderem.
Das OLG Koblenz verneinte - wie die erste Instanz - Unterlassungsansprüche. Die Kernsätze der Begründung:
„Bei den Formulierungen 'Achtung Betrüger unterwegs! ... sowie 'Betrüger vom L...' handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L... GmbH bereits strafrechtlich verurteilt sind [Anmerkung - zu ergänzen wäre: 'oder verurteilt werden könnten'], sondern der Verfasser will Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L... GmbH erteilen. ... Sie [die Formulierungen] überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.”
Anmerkung: Es liegt in der Natur der Sache, dass wir im Laufe der Zeit an dieser Stelle schon mehrfach über Neuigkeiten zum hier interessierenden Themenkreis berichtet haben. So, meist mit weiteren Hinweisen, am 1. 2. 2005: BGH zu „Vertragsstrafeversprechen”, am 31. 1. 2005: BGH zu „Bauernfängerei” und am 24. 9. 2003: OLG Karlsruhe zu „betrügerisch”, „dubioser Deal”, „sich an Gesetzen nicht stören”.
In einem gestern bekanntgegebenen Beschluss, Az.: IX ZA 14/07, hat der BGH auf seine Rechtsprechung zu einigen besonders wichtigen Organisationspflichten hingewiesen, nämlich:
„Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.”
„Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.”
Im Übrigen allerdings „kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.”
So betitelt die neue Ausgabe - 46/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 45/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht München hat in einem noch unbekannten Beschluss, Az.: 29 W 2325/07, den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten”.
Das Thema ist gegenwärtig besonders im Gespräch. Es ist schon nahezu üblich geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Briefen ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.
Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12. 1. 2007, Az.: 9 U 102/06, verwiesen. Dieses Urteil hat in der Tat für den dort beurteilten Fall entschieden, dass rechtswidrig zitiert wurde. Dieses Urteil stellt jedoch darauf ab, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der ASt. [gemeint ist der Anwalt] habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
Im OLG München-Fall wurde schon vor der Publikation gestritten. Der Adressat des Anwaltsschreibens hatte nämlich geantwortet, er halte sich nicht an das Zitierverbot, und der Anwalt ging dann gleich gerichtlich vor.
Umfassend vorbereitet, legt der Beschluss umfassend und ausführlich dar: Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden und darüber hinaus: „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist der Anwalt] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”
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