Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember sorgt - wie die Anfragen zeigen - in den Online-Redaktionen offenbar für Missverständnisse und große Aufregung. Unter der Überschrift, dass „es in Deutschland kein Präzedenzfallrecht gibt” (Spiegel Online vom 6. Dezember), kann der Eindruck entstehen, das LG Hamburg hätte in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 27. März 2007, Az.: VI ZR 101/06, insgesamt neue Grundsätze vertreten.
Das stimmt so aber nicht. Das LG Hamburg beurteilte einen Sonderfall, mit dem sich der BGH noch nicht befasst hat.
Der verurteilte Betreiber schildert nämlich auf seiner Homepage www.stefan-niggemeier.de seinen Eindruck von der mündlichen Verhandlung so:
Nach Ansicht der Richter hätte ich mit rechtswidrigen Kommentaren zu meinem Eintrag 'Call-TV-Mimeusen' rechnen müssen. ... Bei solch brisanten Blog-Einträgen sei ich dazu verpflichtet, die Kommentare vorab zu kontrollieren, insbesondere, da ich anonyme Kommentare unter Pseudonym zuließe.”
Über das Urteil des BGH, Az.: VI ZR 101/06, haben wir an dieser Stelle am 29. März 2007 berichtet. Dort haben wir, soweit es hier interessiert, als Inhalt der BGH-Rechtsprechung wiedergegeben: „Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Es ist bis jetzt nicht ersichtlich, dass das LG Hamburg diesem Grundsatz nicht folgt.
Fraglich ist nur, ob mit dem LG Hamburg eine Ausnahme etwa in dem Sonderfall anzunehmen ist, dass der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss. Dabei ist zu unterscheiden: Ob der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss, ist im Prinzip eine Sachverhaltsfrage. Ob eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden soll und welcher Grad von Gefährlichkeit zu verlangen ist, sind dagegen Rechtsfragen.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg, Az.: 14 U 148/07, setzt sich in bisher unbekannter Genauigkeit rechtstatsächlich damit auseinander, wie eine bestimmte Publikation aufgefasst wird, und - dies nur noch kurz - welcher Leseranteil für eine Gegendarstellung zu verlangen ist.
Grundlage der Entscheidung ist die Titelseite, über die wir am 6. August dieses Jahres berichtet haben. Das Urteil bestätigt die Entscheidung erster Instanz; vgl. zu dieser Entscheidung I. Instanz bitte den Eintrag vom 6. 8. 2007.
Als ersten Sachverhalts-Leitsatz nimmt das Gericht an:
Aussagen auf der Titelseite von Zeitschriften, die der Regenbogenpresse zuzuordnen sind, werden insbesondere von solchen Personen beachtet, die nicht mehr der jüngeren, sondern der mittleren und der älteren Generation angehören. Das mögen 75 % der 'Kiosk-Leser' sein.
Zur erforderlichen Quote legt das Gericht dar:
„Damit verbleibt ein Anteil von lediglich 5 bis allenfalls 10 % der Adressaten, bei denen tatsächlich der Eindruck entsteht, den die Klägerin mit der von ihr beantragten Gegendarstellung bekäpfen will. Daran, den bei einer derart geringen Zahl der Adressaten durch die Erstmitteilung entstandenen falschen Eindruck richtigzustellen, fehlt es an dem für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlichen berechtigten Interesse (ähnlich - wenn auch nicht dezidiert - Seitz/Schmidt/Schoener, Rdn. 316, die auch die Frage stellen, ob unter solchen Umständen eine Behauptung überhaupt 'aufgestellt' oder 'verbreitet' wurde; ... ”.
Über Einzelheiten zu dieser Problematik können Sie sich in unserer Meldung vom 15. 9. 2004 informieren. Dort können Sie unter anderem nachlesen, dass Weimann in einer Dissertation einen Anteil von mehr als 50 % verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat sich nach und nach in diese Richtung bewegt, jetzt hat er in einem Beschluss Az.: III ZR 102/07 ausführlich dargelegt:
„Nachdem dieses Gesetz [nämlich das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten] in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB entgegen. ... ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung ... und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung ..., dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein.”

Der Prozess betraf die ärgerlichen Seiten der Rechtsanwaltschaft. Ein anwaltlicher Mitarbeiter hatte - als das Arbeitsverhältnis noch bestand - gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen. Wann verjähren die sich aus Wettbewerbsverstößen folgenden Ansprüche?
Die Senate des Bundesarbeitsgerichts haben nicht immer einheitlich geurteilt. Durch ein Urteil des Zehnten Senats ist nun aber wohl ausgetragen, dass Az.: 10 AZR 511/06.
Der hintergangene Anwalt hatte im BAG-Fall doppeltes Pech. Er hat keine Stufenklage auf Auskunft und auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Ansprüche erhoben. Er hat sich vielmehr zunächst auf eine Auskunftsklage beschränkt. Diese Auskunftsklage allein hat die Verjährung des Schadensersatzanspruches nicht gehemmt.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden vertreten unterschiedliche Ansichten.
Das Innenministerium Baden-Württemberg nimmt als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz an, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erlaube nicht, dass Unternehmen Privatanschriften ihrer Mitarbeiter einem Verlag zur Versendung einer Zeitung zur Verfügung stellen.
Der Landesdatenschutzbeauftrage von Schleswig-Holstein wendet dagegen eine Erlaubnisnorm an, die das Innenministerium von Baden-Württemberg offenbar nicht bedacht hat: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.
Auf diese Diskrepanz weist in einem anderen Zusammenhang ein Datenschutzexperte - an einer für die Medien entlegenen Stelle - hin, - nämlich im „Datenschutz-Berater” 11/2007.

Viele Frauen bestätigen: Wenn sie keine Brille tragen, bleibt der Partner länger attraktiv.
Quelle: Harald Schmidt im FOCUS von morgen, Kolumnentitel: „Augen lasern”.

Das gestern verkündete Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gegen Abend eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das Besondere an dem Urteil ist, dass das BVerwG § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) über seinen Wortlaut hinaus anwendet und den Journalisten auch dann ein Auskunftsrecht einräumt, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden und nicht in (elektronischen) Dateien gespeichert werden.
Ausführlicher:
Spätestens seit Beginn der Datenschutzdiskussionen in den sechziger Jahren wurde zwischen der Aufbewahrung von Unterlagen in Akten einerseits und der Speicherung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien andererseits unterschieden. Die in Akten abgelegten personenbezogenen Daten wurden weniger geschützt.
Der Wortlaut des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst lässt erkennen, dass er dieser Unterscheidung entsprechend nur Auskünfte aus Dateien vorgesehen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht legt aber dar, dass - so die Pressemitteilung - „§ 7 BNDG in Anbetracht des Grundrechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung ... verfassungsgemäß dahin ausgelegt werden muss, dass zu 'gespeicherten Daten' auch solche zählen, die in Akten enthalten sind, ohne elektronisch gespeichert zu sein”.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um den Fall, dass sich ein Gericht über die Entstehungsgeschichte und auch den Wortlaut eines Gesetzes für einen guten Zweck hinwegsetzt. In der Sache folgt das BVerwG der generell zu beobachtenden (positiven)Tendenz, mit einem Akteneinsichts- und Informationsrecht des Bürgers die Öffentlichkeit des Behördenhandelns fortzuentwickeln.

Immer wieder wird diskutiert, inwiefern durch eine Fotopublikation die Persönlichkeitsrechte eines Kindes verletzt werden können. Bekanntes Beispiel: Fotoveröffentlichung eines in ein Tuch eingewickelten Babys beim Verlassen der Klinik.
Das Landgericht Koblenz hat nun in einem Beschluss Az.: 13 0 6/07 eine Geldentschädigung für einen knapp Vierjährigen abgelehnt. Das Gericht in den Gründen wörtlich:
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er von den Auswirkungen der Veröffentlichung in der Zeitschrift in nicht unerheblicher Weise persönlich betroffen wäre. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, aufgrund des jungen Lebensalters des Kindes würden ihm die Auswirkungen zwar nicht unmittelbar deutlich, er reagiere aber 'dennoch auffällig', ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2) gerade an den Folgen der Berichterstattung - und nicht lediglich an den Folgen des zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens, das der Antragsgenerin nicht zuzurechnen ist - zu leiden hat. ...”.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.