Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer sich wettbewerbsrechtlich mit Abwerbungen befasst, erhält neuerdings wichtige Hinweise in einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, Az.: 6 U 34/06.
Das Urteil stützt sich zwar stark auf einen eingeführten Kommentar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm), bringt insofern somit nichts Neues; aber für das Rechtsgefühl Vieler wird das Urteil jedoch an der einen oder anderen Stelle doch überraschend sein. Das Interesse der Arbeitnehmer soll - das ist der Hintergrund - weitgehend dem Interesse des bisherigen Arbeitgebers vorgehen.
Typisch für das Urteil ist die Aussage:
Auch eine bewusste und planmäßige Abwerbung, die von einem Mitbewerber ausgeht, ist rechtlich zulässig.” Nach dem Urteil ist es grundsätzlich zulässig, dass der Abwerbende „unaufgefordert Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufsucht, um diese zur Kündigung zu veranlassen”.
Zur Abwehr gegen Abwerbungen meint das Gericht nur:
„Will sich ein Unternehmen vor Abwehrmaßnahmen schützen, so kann dies durch entsprechende Zugeständnisse gegenüber den Arbeitnehmern oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote tun.”
Das Urteil erkennt allerdings mit der allgemeinen Meinung an, dass „die planmäßige Abwerbung von Beschäftigten in der Absicht, den Arbeitgeber dieser Beschäftigten als Mitbewerber zu behindern”, rechtswidrig ist. Diese Ausnahme wendet das Gericht jedoch eng an. So ist nach dem Urteil nichts dagegen einzuwenden, wenn vollständig ein Team, das bei einem Kunden arbeitet, abgeworben wird und der Kunde dann zum Abwerbenden überwechselt (und so das Team behält).

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert, und zwar im Hinblick auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes. Die Dreiwochenfrist muss auch bei außerordentlichen Kündigungen während der ersten sechs Monate eingehalten werden; wenn also das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen noch nicht anzuwenden ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn - entgegen Urteil Az.: 6 AZR 873/06 dargelegt:
„Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer, die noch nicht die Wartezeit erfüllt haben, von diesem Erfordernis auszunehmen. Im Gegenteil: ...”.
Verstreicht die Dreiwochenfrist gilt - wie zumindest jeder Arbeitsrechtler weiß - die Kündigung als von Anfang an wirksam.

„Das Jahr 2007 wird als Zeitenwende in die deutsche Geschichte eingehen, denn in diesem Jahr hat sich Deutschland von der sozialen Marktwirtschaft verabschiedet.”
Hans-Werner Sinn, Präsident des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung, sich auf die Entscheidungen zum Mindestlohn beziehend; im FOCUS von morgen.

Schon das erste Urteil des Berufungsgerichts in einem Verfahren zur Abwerbung am Arbeitsplatz per Telefon hatte der Bundesgerichtshof aufgehoben (und die Sache zurückverwiesen). Aber auch das zweite Urteil hielt nun der Revision nicht stand, weil das Berufungsgericht erneut die vom BGH in einer Reihe von Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze außer acht ließ.
Wer jemanden telefonisch am Arbeitsplatz abwerben will, muss sich auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. Wer anruft, darf nicht bereits umwerben. Sonst ist der Anruf unlauter im Sinne des Urteil Az.: I ZR 183/04 unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung:
Der Anrufer „ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist darf der Personalberater die in Rede stehende Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden.”
Das zweite Urteil wurde unter anderem deshalb aufgehoben und zurückverwiesen, weil „das Berufungsgericht Feststellungen zur Gesprächsdauer hätte treffen und das danach vorliegende Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit bei seiner Bewertung des Verhaltens hätte berücksichtigen müssen
Anmerkung: Hinter den Urteilen steckt wohl ein Problem des richterlichen Dezisionismus. Die Richter des Berufungsgerichts stellen sich nach ihrem Rechtsgefühl vor, dass der klagende Arbeitgeber abgewiesen werden soll; die Richter des BGH-Senats fühlen rechtlich jedoch offenbar gegenteilig.

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zwar starten bekanntlich die meisten Wirtschaftsverbände optimistisch ins neue Jahr. Die warnenden Stimmen - wie des Ifo-Instituts und des Chefvolkswirts der Deutschen Bank - mehren sich aber doch und werden nach der Interpretation des Verf. dieser Zeilen durch die bekannte alljährliche Neujahrs-Stimmungsbarometer unserer Mandantin IfD Allensbach zum Jahreswechsel eher bekräftigt.
In Westdeutschland ist der Hoffnungspegel nach der Allensbach-Umfrage gleichbleibend; vgl. Schaubild 1. Befragungstechnisch muss jedoch berücksichtigt werden, dass in der Öffentlichkeit das Stimmungsbild weithin positiv gezeigt wurde und dieses Stimmungsbild die Befragten beeinflusst haben kann.
Interessant ist erneut die unterschiedliche Stimmungslage in einzelnen sozialen Gruppen. Wie gewohnt führen Leitende Angestellte/Beamte. Sie führen jedoch jetzt bei weitem mit 64 Prozent. Die in der Rangfolge 2 und 3 rangierenden Gruppen haben etwas weniger Hoffnungen als im Vorjahr. Schaubild 2.
Befragt wurden in der Zeit vom 1. bis 11. Dezember 1.825 Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahre.

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 13832/07, kann für Fälle hilfreich sein, in denen darum gestritten wird, ob überhaupt in eine Veröffentlichung eingewilligt wurde, und ob ein Vorbehalt zu beachten ist. Der Streit betraf Bild und Text.
Als Basis war für das Gericht entscheidend, dass „der Kläger Angaben gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) [Anmerkung: = Journalisten] gemacht hat und sich auch fotografieren” ließ.
Den Einwand des Betroffenen, er habe nur unter dem Vorbehalt eingewilligt, dass ihm der Artikel vor der Veröffentlichung vorgelegt und von ihm freigegeben wird, hat das Gericht letztlich außer acht gelassen. Das Gericht wörtlich:
„Geht man von einer konkludent erteilten Einwilligung aus, so hat der Kläger [Anm.: = derjenige, der eingewilligt hat] den Umstand, dass diese unter einem Vorbehalt stand, zu beweisen. Hierfür hat der Kläger keinen Beweis außer seiner eigenen Vernehmung als Partei angeboten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung liegen jedoch nicht vor. ...”.
Schließlich legt das Gericht ausführlich dar, dass im entschiedenen Fall der zeitliche Abstand zwischen Recherche und Veröffentlichung von zwei Jahren rechtsunerheblich ist.

Beklagt wird immer wieder, dass in Auseinandersetzungen mit der Presse Hamburg wegen größerer Pressefeindlichkkeit als Gerichtsstand vorgezogen wird. Über dieses Thema ist nun schon mehrfach publiziert worden. Hier ein neuer Fall, der dafür spricht, dass diese Klage über eine Einseitigkeit der Hamburger Rechtsprechung zutrifft:
Am 11. Oktober 2006 und am 1. März 2007 haben wir an dieser Stelle über Frankfurter Urteile berichtet, die zugunsten der Archive entschieden haben, dass ursprünglich rechtmäßige Meldungen in Archiven belassen werden können.
Entgegen dieser Rechtsprechung verlangt nun das Landgericht Hamburg, Az.: 324 0 250/07, dass in Archiven Artikel anonymisiert werden, sobald die Resozialisierungszeit beginnt.
Im entschiedenen Fall konnte - wenn der Name als Suchbegriff eingegeben wurde - ein Artikel eingesehen werden, der über einen im Jahr 1992 begangenen Mord berichtete. Der Täter war 1993 zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
In Frankfurt waren die Anträge für denselben Täter gestellt worden. Allein schon der fliegende Gerichtsstand erlaubt bekanntlich, gegen einen anderen Archiv-Artikel in Hamburg gerichtlich vorzugehen.
Die Frankfurter Gerichte urteilten: „Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen.
Das LG Hamburg meint dagegen unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass „der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von Daten in immer weiterem Umfang zulässt, nicht dazu führen darf, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind”.
Diese Begründung reicht sogar über Resozialisierungsfälle weit hinaus. Wörtlich genommen erfasst sie zumindest alle Fälle, welche Persönlichkeitsrechte nur für einige Zeit einschränken.
Eine Mitte ist - wie zu anderen Fallgruppen - denkbar, nämlich: Nach einem Hinweis muss, soweit es öffentliche Bekanntgaben betrifft, anonymisiert werden. Abmahngebühren fallen jedoch nicht an, weil zur Zeit des Hinweises keine Begehungsgefahr besteht. Eine solche Lösung muss jedoch noch geprüft werden, weil insbesondere journalistische und wissenschaftliche Belange verbieten, generell zu anonymisieren.

Der Beruf des Journalisten erscheint der Bevölkerung faszinierender.
An der Spitze steht der Arztberuf. Politiker, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rangieren am Ende.
Hier können Sie den gesamten IRES-FASZINATIONS-ATLAS 2008 im Überblick einsehen.
Es handelt sich um eine 2000er-Repräsentativ-Stichprobe, deutschsprachige Bevölkerung 16 - 75 Jahre; Konzeption und Durchführung IRES Gesellschaft für Unternehmens-, Marketing- und Kommunikationsforschung mbH, Düsseldorf.