Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„In Vorbereitung auf die PISA-Studie fragt die Lehrerin: 'Wer hat das Kommunistische Manifest geschrieben?'. Da sich niemend meldet, wendet sich die Lehrerin an den besten Schüler. 'Ich war's nicht', antwortet dieser erschrocken. Sie fragt den nächsten. 'Ich war's auch nicht'. Völlig aufgelöst erzählt die Lehrerin am Abend ihrem Mann davon. Der tröstet sie: 'Mach dir nicht's draus, vielleicht waren sie es ja wirklich nicht.'!”
Aus der neuen SUPERillu, etwas umgeschrieben.

Eine Rechtsanwaltskanzlei verwendet in einem Briefbogen diese Kopfleiste:

Der Markenrechtler fragt sich ironisierend, ob sich dieser Briefbogen als Marke eintragen lässt, weil es doch zu schade wäre, sich nicht möglichst viele Rechte zu sichern.

Nun liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mit Seltensheitswert vor, das klar zwischen Darlegungspflicht und Beweisführung in Bezug auf die Personalien eines Zeugen unterscheidet; Az.: III ZR 239/06.
Die Konsequenz der Unterscheidung ist bekannt: Wäre die Darlegungspflicht verletzt, wäre das Vorbringen unschlüssig. Betrifft der Umstand jedoch, wie vom BGH angenommen, den Beweis, ist er nur im Rahmen der Beweiswürdigung erheblich.
Man kann den Eindruck gewinnen, der BGH beziehe sich zu der Unterscheidung auf sein Urteil vom 12. Januar 1960. Dieses Urteil vom 12. 1. 1960 handelt jedoch nur die nachfolgende Frage der Beweiswürdigung ab. Das Schrifttum ist nicht ergiebig.
Die beiden entscheidenden Sätze zur Unterscheidung:
„Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast von der Beklagten [Vermittler] darüber hinaus die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung.
Zum besseren Verständnis der Entscheidung:
Der spätere Kläger wollte die von einer Partnervermittlung in einer Anzeige vorgestellte „attraktive, rassige” Frau kennenlernen und unterschrieb einen Partnervermittlungsvertrag; bezahltes Honorar 7.900 Euro. Drei Adressen erhielt der Kläger, aber nicht Name und Anschrift der ersehnten Dame. Dieses Honorar wollte er zurück. Der Name und die ladungsfähige Anschrift der Dame als Zeugin wurden erst spät, nach Ansicht des Berufungsgerichts verspätet angegeben.
Der BGH bejaht zwar eine sekundäre Darlegungslast des Vermittlers, nahm jedoch an, der Vermittler habe den Sachvortrag des Klägers, es habe keine Vermittlungsbereitschaft bestanden, substantiiert bestritten.
Was genau unter sekundärer Darlegungslast zu verstehen ist, legt das Urteil dar.

Wer die Verbreitung einer Gegendarstellung verlangt, kann die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten in der Regel nur verlangen, wenn sich der zur Verbreitung Verpflichtete im Verzug befindet. Bietet der Verpflichtete jedoch innerhalb der ihm gesetzten Erklärungsfrist einen andere Verbreitung als verlangt an ( z.B. im Inneren einer Zeitung anstatt auf der Titelseite) und besteht der Betroffene auf seinem ursprünglichen Verlangen, muss er sich noch einmal vergewissern, ob der Verpflichtete nun bereit ist, doch wie ursprünglich verlangt zu verbreiten.
Vergewissert sich der Betroffene nicht, muss der Verlag die entstandenen Kosten nicht erstatten, wenn der Verpflichtete, ohne sich weiter zu äußern, die Gegendartstellung doch wie ursprünglich verlangt umsetzt. Entschieden hat dies das Landgericht München II in einem Berufungsurteil Az: 8 S 5649/07.
Begründung: Bei Zweifeln darüber, ob die Gegendarstellung wie gefordert umgesetzt wird, ergibt sich aus Treu und Glauben für den Betroffenen die Pflicht, nachzufragen, bevor er kostenauslösende Maßnahmen ergreift.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof gestaltet seine Rechtsprechung zur Anlagenvermittlung so, dass sich über die Anlagenvermittlung hinaus die Haftung aller Vermittler erheblich erweitern kann. Ein Musterbeispiel bildet das neue Urteil des BGH Az.: III ZR 193/05.
Eine selbständige Vermittlerin, welche eine Luxemburger Bank repräsentierte, hatte für eine Anlage dieser Bank geworben und unter Bezugnahme auf einen Zeitschriftenartikel die - unrichtige - Auskunft erteilt, die Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken an.
Die Urteilsbegründung wörtlich: „In der Rechtsprechung des BGH ... ist anerkannt, dass ... zwischen dem Anlageninteressenten und dem Anlagenvermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagenvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. ... Dass die Beklagte zugleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den Vorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist für den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit der Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Erklärungen nur für die B-Bank ohne Belang...”
Anmerkung: Die Interessen und die rechtsdogmatische Grundlage zu anderen Vertretern als Anlagevermittlern unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Ausdehnung der Rechtsprechung zu Anlagevermittlern, die nahezu täglich gefestigt und erweitert wird, bietet sich demnach an. Selbst die Ausdehnung auf alle Berater, auch wenn sie unselbständig sind, liegt nicht fern.

Für die Dürren leider nicht so schmeichelhaft: Wahre Schönheit braucht Raum.

Pubertät ist, wenn Eltern anfangen, schwierig zu werden.
Aufschrift auf dem T-Shirt des 12-jährigen Marcel Pfeifer, mit dem er als 'Pubi' in der Bütt steht.

Seit heute liegt ein Urteil Az.: VI ZR 277/06 des Bundesgerichtshofs vor, das gebührenrechtlich zu einer von Betroffenenanwälten gerne gewählten Praxis weiterhelfen kann. Das Urteil betrifft zwar noch die BRAGO, interessiert aber genauso für das neue Gebührenrecht. Die Problematik tritt auch in anderen Konstellationen auf. So zum Beispiel, wenn Dutzende von Artikeln auf einmal mit getrennten Abmahnungen verfolgt werden, - womöglich jeweils getrennt nach Wort- und Bildberichterstattung und dann auch noch getrennt von mehreren in einem Artikel betroffenen Personen.
Der BGH weist die Sache in seinem Urteil allerdings zurück und legt sich zum Streitfall kaum fest. Das Urteil enthält dennoch - meist die bisherige Rechtsprechung fortführend -wichtige Hinweise. Insbesondere:
Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen ... auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ... voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können”.
„Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Geklagt hatte ein Nachrichtensprecher, der für eine „feste freie Mitarbeit” vor 12 Jahren angestellt worden war, und dem wegen des Verdachts einer Manipulation fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Wer für Medien arbeitet, wird in seiner Vermutung nicht enttäuscht. Die BAG-Entscheidung Az.: 5 AZR 952/06 hält, was eine solche Konstellation verspricht.
Das BAG geht als erstes davon aus, dass im entschiedenen Fall der "feste freie" Arbeitnehmer war und ist. Das Schwergewicht der Entscheidung betrifft die Anforderungen an eine Verdachtskündigung. Das Wichtigste sind die Ausführungen zum Umfang der Anhörungspflicht. Seine bisherige Rechtsprechung heranziehend, stellt das BAG fest:
Eine Verletzung der Anhörungspflicht liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er werde sich zum Vorwurf nicht äußern, ohne hierfür erhebliche Gründe zu nennen. Der Arbeitgeber muss ihn dann auch nicht über die Verdachtsmomente näher informieren. Ist der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen substantiiert zu äußern und so an der Aufklärung mitzuwirken, ist die (weitere) Anhörung überflüssig, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nichts beitragen kann ... Die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung mitzuwirken, kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Arbeitnehmers ergeben.”
Das BAG nimmt in seinem Urteil an, dass der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen die Anhörungspflicht nicht verletzt hat.
Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 wurde lt. BAG eingehalten, da „die Frist erst im Anschluss an die Anhörung lief, da die Ermittlungen bis zu diesem Zeitpunkt zügig geführt wurden”.
Zurückverwiesen wurde, weil das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nicht geprüft hat.