Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Erst vor wenigen Tagen haben wir über einen Beschluss des BGH zur Versagung der Zulassung berichtet. Von einem weiteren, seit heute vorliegenden Beschluss ist ein angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde mit 2.000 Einwohnern betroffen. Den Widerruf seiner Zulassung nach Beginn der Tätigkeit in der Gemeinde hat nun der BGH bestätigt; Az.: AnwZ(B) 99/06.
Neben dem Grund der Staatsnähe hat sich der BGH vor allem auf das wohl Nächstliegende gestützt, nämlich:
„Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgehobene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die damit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte.”
Heute wird häufiger über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 451/07 berichtet.
Das Besondere an dem entschiedenen Fall ist nicht die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, das die fristlose Kündigung als begründet beurteilt hat. Das Besondere besteht vielmehr darin, dass in erster Instanz das Arbeitsgericht Mainz geurteilt hatte, die frislose und sogar auch eine ordentliche Kündigung seien rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe demnach unverändert fort.
Noch ehe die Kündigung erklärt wurde, war das Arbeitsverhältnis offenbar völlig zerrüttet. Der Mitarbeiter war mehrfach abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte auch mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht und beim Ministerpräsidenten die Eröffnung eines Dienstaufsichtsverfahrens beantragt, das er schließlich zusätzlich auf das Ministerium des Innern und Sport erstreckt wissen wollte. Der Kläger und das beklagte Land haben 140 einzelne Auseinandersetzungen auf die Dauer von sechs Jahren Beschäftigung geschildert.
Und dann hat der Mitarbeiter unberechtigt - in bewusster Schädigungsabsicht oder zumindest leichtfertig - Vorgesetzte bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 5 U 173/06, ist in mehrfacher Hinsicht ergiebig. Zu der im Titel gestellten Frage führt das OLG Hamburg aus:
„An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind höhere Anforderungen zu stellen und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die knappen Fristsetzungen bei Abmahnungen zeigen. Erst recht gilt dies in einem Markt, in dem ein so scharfer Wettbewerb herrscht und so viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten geführt werden wie in der Telekommunikationsbranche.
Auf dieser Basis hat das OLG angenommen, dass die Bearbeitungszeit von einem Monat bei einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssache zu lang ist, um noch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG rechtfertigen zu können.
Wir werden morgen noch auf einen weiteren Aspekt dieses Urteils eingehen.
Wenn Sie hier links in die Suchfunktion Stichworte wie „Sturm Bäume” eingeben, finden Sie Hinweise auf die Rechtslage bei Sturmschäden; zum Beispiel auf einen Beitrag: „Wer haftet bei Sturmschäden”. Mit Sturmschäden befasst sich selbstverständlich ebenso das links aufgeführte Buch: „Recht in Garten und Nachbarschaft”.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun mit seinem Beschluss Az.: 304 25 706.0/16 die Marke AUTOFOCUS der Vereinigten Motor-Verlage gelöscht.
Vor allem aufgrund der erneut bestätigten Bekanntheit der Marke FOCUS für die hier maßgeblichen Waren „Druckschriften“ und der Warenidentität beider Marken liegt – so das Amt – für die angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Annahme nahe, bei der unter AUTOFOCUS vertriebenen Druckschrift handle es sich um ein FOCUS-Produkt. Das Amt führt aus, dass hier nicht nur die Vermutung einer konzernmäßigen Verflechtung nahe liegt, sondern auch der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Kennzeichen desselben Unternehmens, so dass markenrechtlich betrachtet eine Verwechslungsgefahr insbesondere aufgrund einer gedanklichen Verbindung der zu vergleichenden Marken zu erwarten ist.
Ein peinlicher Fall ist durch einen gestern vom Bundesgerichtshof bekannt gegebenen Beschluss aufgekommen, Az.: IX ZB 258/05:
Ein Mandant hatte 40 Seiten lang die Berufung begründet. Der Anwalt hat das Eingangsblatt ausgefertigt und - um sich abzusichern! und wohl um sich aus dem peinlich schlechten Schriftsatz herauszuwinden - auf der Schlussseite unter anderem juristisch verhängnisvoll dargelegt, sinngemäß:
„Der Mandant hat den Begründungstext selbst verfasst. Diese Begründung macht sich der anwaltliche Rechtsvertreter jedoch insbesondere im Dienste der Fristwahrung mit der Unterschrift zu eigen. Der Rechtsvertreter bittet zudem um Akteneinsicht, weil der Mandant die Schriftsätze erster Instanz, auf die sich die Berufungsbegründung bezieht und die sich der Rechtsvertreter zu eigen macht, nicht mitgeliefert hat.”
Das Berufungsgericht behandelte die anwaltliche Unterzeichnung als unwirksame formelle Unterschrift und verwarf die Berufung. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und wiederholte - wie im Wesentlichen auch schon das Vorgericht - die bisherige BGH- Rechtsprechung:
„Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Anwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein.”
Anmerkung: Was für die Berufungsbegründung verbindlich ist, gilt nach dem Sinn und Zweck des § 78 ZPO selbstverständlich für alle Schriftsätze.
So betitelt die neue Ausgabe - 10/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Aber dennoch gehören die Rechtsanwälte zu den Berufsgruppen, die am meisten an Prestige verloren haben. Bis Ende der 90er Jahre lagen die Rechtsanwälte immerhin bei 37 Prozent. Heute geben nur noch 27 % an, dass sie Rechtsanwälte ganz besonders achten.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat das aktuelle Prestige der Berufe in der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre ermittelt. Klar an der Spitze rangieren die Ärzte. Sie haben sich sogar gegenüber der vorhergehenden Umfrage im Jahre 2003 um 6 Prozentpunkte verbessert. In Schaubild 1 können Sie sich zu 17 Berufsgruppen informieren.
Das Ansehen der Politiker ist kontinuierlich gesunken. Siehe bitte Schaubild 2.
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