Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Unter der Überschrift: „Regierungschef ja, Schöffe nein” schreibt Helmut Markwort morgen in seinem FOCUS-Tagebuch:
„In der Politik gibt es keine vorgeschriebene Altersgrenze. Berlusconi wird im September 72, der amerikanische Präsidentschaftskandidat John McCain ist noch einen Monat älter, und der Papst feierte seinen 81. Geburtstag auf einer Dienstreise in den USA. Nach deutschem Recht dürften diese mächtigen Männer nicht einmal mehr Schöffe an einem Amtsgericht werden. ... Die Realität des demografischen Faktors - manchmal mit Unterton auch als 'Problem Langlebigkeit' bezeichnet - ist noch nicht ins Unterbewusstsein gedrungen... Die Gesetzgeber sollten [darüber] nachdenken, dass vorausrechnende Experten sich längst mit einer weiteren Demografiefaktor-Folge beschäftigen: Wann und wie vorsichtig sollen sie den Menschen beibringen, dass die Grenze 67 nicht lange hält und die nachwachsenden Generationen wahrscheinlich bis 70 arbeiten müssen, bevor die volle Rente gezahlt werden kann.”
Die Gefahr, dass die Rechtsprechung zur Geldentschädigung von Prominenten als Einnahmequelle oder zu anderen Zwecken missbraucht wird, ist größer als man wahrhaben möchte.
Nun ist uns ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 19116/07, zugestellt worden, das die Gefahr gut veranschaulicht.
Geurteilt wurde zugunsten der Zeitschriften FREIZEIT REVUE und FREIZEIT SPASS. Dieses Urteil steht in einer ganzen Reihe von Fällen, bei denen vehement gegen die Presse mit unwahren Tatsachenbehauptungen und auch falschen eidesstattlichen Versicherungen vorgegangen wurde.
In dem vom LG München entschiedenen Falle klafft bereits der schriftsätzliche Vortrag mit den Äußerungen der Prominenten in der mündlichen Verhandlung auseinander. So heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Der schriftsätzliche Vortrag lässt sich jedoch schlechterdings nicht mit der Aussage der Klägerin in Einklang bringen, sie habe nicht bemerkt, wann und wie das streitgegenständliche Foto gemacht wurde.”
Wie konnte es zu dieser Diskrepanz kommen? Durch die Verteidigung des Verlages ließ sich die schriftsäzliche Begründung der Geldentschädigungs-Klage nicht mehr halten.
Aber selbst zu dem dann in der mündlichen Verhandlung behaupteten Sachverhalt musste das Gericht - vor allem nach Anhörung des schließlich mitverklagten Fotografen und nach Durchsicht des Materials - feststellen:
„Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin in die Herstellung des Bildes und dessen Veröffentlichung konkludent eingewilligt. ... Schließlich aber ist der Beklagte zu 2) [Anmerkung: der Fotograf] nach der eigentlichen Zeremonie extra an die Klägerin und den Zeugen ... [Onkel der Prominenten] herangetreten und hat ausdrücklich gefragt, ob er noch ein Foto für die Presse bzw. für die Zeitung machen dürfe, woraufhin sich die Klägerin und der Zeuge ... in der Weise fotografieren ließen, wie es auf dem streitgegenständlichen Foto zu sehen ist, also unmittelbar am Grab mit einer Schaufel in der Hand.”
Wer - siehe die Einleitung dieses Berichts - hätte den Verlagen zuvor zugestanden, dass Verlage, Fotografen und Gerichte mit einem solchen Verhalten einer angesehenen und geschätzten Prominenten rechnen müssen? Bezeichnenderweise wurde noch kurz zuvor zu demselben Sachverhalt der Prominenten gegen einen anderen Verlag von demselben Gericht eine Geldentschädigung zugesprochen. In diesem ersten Verfahren hat das Gericht der Prominenten voll geglaubt und ein grob rechtswidriges Verhalten des Verlages bejaht, weil die Gegenbeweiskette noch nicht so stark gewesen ist.
P.S. am 24.9.2008: Das Urteil Az.: 9 O 19116/07 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich vor dem Oberlandesgericht München verglichen. Das Oberlandesgericht München stellte fest, die Prominente habe keine unwahre Behauptung aufgestellt, sie habe sich insbesondere nicht bereitwillig abbilden lassen.
Jeder Anwalt kennt den Satz: Wer wie ein Sozius auf dem Briefkopf ausgewiesen wird, haftet wie ein Sozius.
Nach diesem Grundsatz verlangte eine Computerfirma von einer angestellten Rechtsanwältin 2.657 Euro für die Lieferung eines PC und die Reparatur eines defekten Servers. Aber, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil von gestern:
Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient nur dazu, das Vertrauen der Mandanten zu schützen. Deshalb haften angestellte Rechtsanwälte nicht für anwalts-untypische Verbindlichkeiten der wirklichen Sozien aus Materialbestellungen und aus Reparaturen.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, wohl aber eine Mitteilung der Pressestelle. Das Aktenzeichen des Urteils: VIII ZR 230/07.
„Staatlich finanziert” schreiben wir hier deshalb: Die umfassende Studie „Elektronische Medien - Entwicklung und Regulierungsbedarf” legt dar, dass es sich bei dem deutschen Gebührensystem im Sinne des EU-Rechts um eine staatliche Finanzierung handelt.
Dem heute in der F.A.Z. veröffentlichten Interview können aufschlussreiche Hinweise entnommen werden. So erklärt Ministerpräsident Beckstein unter anderem:
„Die Verlage haben nun einmal nicht den Vorteil, dass sie ihre Angebote wie ARD und ZDF von Gebührenzahlern finanziert bekommen. Einen Verdrängungswettbewerb zwischen der unabhängigen Presse und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann sich niemeand wünschen.”
„Es gibt längst einen regen Wettbewerb [in der elektronischen Presse und auch sonst im Internet] und nicht ein Vakuum, das ARD und ZDF füllen müssten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 17/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das neue, im Volltext noch nicht vorliegende Urteil des BGH, Az.: I ZR 227/05, zur Haftung von eBay folgt dem Gedankengang, an den man sich schon gewöhnt hat. Dieser Gedankengang liegt auch den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zu den Pflichten der Grossisten zugrunde. Über diese Entscheidungen haben wir gestern berichtet. Der BGH urteilt:
1. eBay ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Voraus zu prüfen.
2. Überprüfen muss eBay jedoch schon aufgrund der ersten Meldung einer konkreten Rechtsverletzung.
3. eBay muss dann den betroffenen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.
Im entschiedenen Falle hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen. Es war in der Vorinstanz nicht überprüft worden, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere Verletzungen zu verhindern.genügend
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt:
77 Prozent der Bundesbürger nehmen an, dass Steuerhinterziehung in Deutschland weit verbreitet ist. 11 % sind unentschieden. Nur 11 % glauben es nicht. Schaubild 1
53 % gehen davon aus, dass vor allem in höheren Schichten Steuern hinterzogen werden. 43 % meinen, Steuerhinterziehung sei generell verbreitet. Schaubild 2
Auch interessant: Nur 8 % halten das deutsche Steuersystem für gerecht. Schaubild 3.
Repräsentativ befragt wurde die Bevölkerung - 1.798 Personen - ab 16 Jahre in Gesamtdeutschland.
Ein Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 61/07, bietet ein Muster für Rechtsthemen, die auftreten, wenn Prominente in der Werbung zitiert werden. § 51 UrhG wird besonders einghend abgehandelt. Unter anderem wird in dem Urteil dargelegt:
„Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensverletzung dar.”
„Darin, dass in der beanstandeten Veröffentlichung der Name des Klägers genannt und einzelne Sätze aus einem aktuellen Programm wiedergegeben werden, liegt nicht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ...”
„Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm des Klägers stellt [im entschiedenen Fall] auch keine Verletzung seines Urheberrechts dar, für die er aus § 823 BGB oder § 97 UrhG Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche geltend machen könnte.”
Die ZUM wird das Urteil veröffentlichen.
Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M., Az.: 2-03 0 188/07, festigt nun das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., Az.: 11 U 9/07. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht noch anders entschieden. Das OLG hob jedoch die Beschlussverfügung des LG am 30. 10. 2007 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nun urteilte das LG im Hauptsacheverfahren so wie das OLG im Eilverfahren.
Die maßgeblichen Überlegungen:
1. Die beklagte Pressegrossistin kommt im entschiedenen Fall nicht als Gehilfe in Betracht, weil nichts davon bekannt ist, dass sie den (eventuell rechtswidrigen) Artikel kannte. Anmerkung: Das ist bekanntlich der Normalfall.
2. Die Grossistin war auch nicht als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Der Grund: „Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse einschließlich der Tagespresse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen.”
3. „Mit Zugang der Abmahnung entstand zwar eine Prüfpflicht der Beklagten. Sie lieferte jedoch seitdem keine Zeitschriften mit dem beanstandeten Inhalt mehr aus, so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht in Betracht kommt.”
4. Es fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr. Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Grossistin das Heft ausliefern will.
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