Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Magazindienst hat ein Urteil des OLG Hamburg, Az. 3 U 193/06, veröffentlicht, das darlegt:
Reagiert der Abgemahnte nicht positiv auf eine Abmahnung der Online-Werbung, muss dennoch die gleiche Print-Werbung abgemahnt werden. Wird die Printwerbung nicht abgemahnt, ist der Weg für § 93 ZPO frei. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich nicht sogleich hinsichtlich der Internetwerbung unterworfen hat, belegt aus objektiver Sicht des Abmahnenden nicht, dass das für Printmedien hätte genau so ablaufen müssen. Es sind zwei unterschiedliche Medien, so können z. B. die Vorlaufszeiten für etwaige Anzeigenänderungen anders sein oder sonst das Interesse des Werbenden an der Werbung je nach Medienart verschieden sein.”
Diese Werbung ist nach einem Urteil des OLG Köln, Az. 6 U 80/07 rechtmäßig.
Es waren vier Fahrzeuge beworben worden.
Die Begründung:
1. Der Verkehr ordnet die Angabe zum Rabatt nicht speziell einem der vier Produkte zu, zum Beispiel dem preiswertesten Fahrzeug.
2. § 4 Nr. 4 UWG verlangt nicht, dass die Werbung „bis zu ... reduziert” speziell einer Ware zugeordnet wird.
3. Unschädlich ist, dass der Werbungtreibende „eine gewisse Verunsicherung der interessierten Marktteilnehmer durch die Werbung sogar bewusst in Kauf” nimmt.
So entschieden hat das OLG Hamburg in seinem Urteil Az. 3 U 30/07. Es betrifft Billigflüge, für die pro aufgegebenem Gepäckstück zusätzlich 4,50 oder 7,00 Euro jeweils separat für Hin- und den Rückflug nach den AGB anfallen sollen.
Die Begründung:
„Das erwartet der Durchschnittsverbraucher aber gerade nicht, denn er wird bei den 'ab-Preisen' wegen des Hinweises 'incl. Steuern & Gebühren' selbstverständlich annehmen, weitere Kosten jedenfalls für 'normales' Gepäck kämen insoweit nicht hinzu.”
So hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) in einem Eilverfahren gegen ProSieben entschieden.
Gestritten wurde darum, dass die vom Versandhaus Quelle beauftragte Sendung „Meine Quelle” als „Quelle-Promotion” ausgewiesen wurde.
Die MAAB begründete ihre Entscheidung damit, dass das Gesetz nun einmal die Bezeichnung „Dauerwerbesendung” vorschreibe und außerdem der Hinweis „Promotion” - da mehrdeutig und missverständlich - die Zuschauer über den Werbecharakter in die Irre führe.
ProSieben will die Entscheidung nicht rechtskräftig werden lassen.
„Expansion von ARD und ZDF nicht mit Europarecht zu vereinbaren”, so titelt heute die F.A.Z. auf der ersten Seite zu einem von ihr mit Kommissarin Reding geführten Interview.
Aufgrund dieses höchst bedeutungsvollen Interviews, das Sie unter www.faz.net.de/reding nachlesen können, werden die Ministerpräsidenten auf ihrer Konferenz am 12. Juni den bis jetzt vorliegenden Entwurf gravierend nachbessern müssen.
Warum der Entwurf zu einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrages bislang europarechtswidrig ist und auch gegen die deutsche Verfassung verstößt, legt der Verf. dieser Zeilen in der gestern verschickten Druck-Ausgabe von epd medien dar.
In diesem in epd medien veröffentlichten Beitrag wird auch eine verfassungs- und europarechtskonforme Regelung vorgeschlagen:
„In den grundrechtlich umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter darf in der Regel nicht eingegriffen werden. Demnach sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum gebührenfinanzierten Rundfunk erfolgt abwägend in der Weise, dass die Sender im Internet rundfunkähnliche Dienste anbieten dürfen.”
Über diesen Formulierungsvorschlag des Verf. dieser Zeilen hat bereits Michael Hanfeld in der F.A.Z. vom 28. Mai auf Seite 37 ausführlich berichtet.
Ist bei einem Richter, der sich so äußert, zu besorgen, dass er befangen ist? Auf den Zusammenhang kommt es an, und dieser Zusammenhang kann sich im entschiedenen Fall sehen lassen. Zur Unterrichtung von Referendaren ist er vorzüglich geeignet.
Das Landgericht München I hat in einem neuen Beschluss Az.: 9 0 19116/07 den (gegen alle drei Richter einer Kammer gerichteten) Befangenheitsantrag zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem:
„Die beanstandete Äußerung des Vorsitzenden Richter am Landgericht .. erfolgte laut Stellungnahme der abgelehnten Richter nach fortlaufender Unterbrechung des Gerichts bei der Befragung der Parteien und des Zeugen durch den Klägervertreter. ... Die monierte Äußerung ... war als aus der Sicht des Gerichts gerechtfertigte Kritik an der Verhandlungsführung des Klägervertreters und weiterer Appell zu nunmehriger ordnungsgemäßer Handlungsführung zu verstehen. ...
Die Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ... gegenüber der Klägerin, ihr werde versichert, dass sich das schlechte Benehmen ihres anwaltlichen Vertreters in der Sitzung nicht zu ihrem Nachteil auswirken werde, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. ..”
In den Gründen wird auch noch kurz abgehandelt, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft ersucht hat, strafrechtlich gegen die Klägerin und einen Zeugen zu ermitteln.
Hier können Sie einem Studienbericht unserer Mandantin IfD Allensbach entnehmen, was die Bevölkerung annimmt. Schaubild 1.
Und wie interessiert sind Sie? Gegenwärtig (!) wollen 34% der Bevölkerung möglichst viele Spiele sehen. Schaubild 2.
Wenn sie ein Spiel sehen, fiebern sogar (knapp) mehr Frauen mit als Männer. Schaubild 3.
So betitelt die neue Ausgabe - 24/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, wie sich zum Alter alles geändert hat:
Bis 74 Jahre fahren noch 64 % Auto. Vor 20 Jahren waren es nur 35 %. Schaubild 1.
Urlaubsreisen: 60 % (vor 20 Jahren 48 %). Schaubild 2.
Wandern: 68 % (55 %). Schaubild 3.
Schwimmen: 61 % (52 %). Schaubild 4.
Interesse für Bücher: 74 % (69 %). Schaubild 5.
Kontakte: 57 % (44 %). Schaubild 6.
Repräsentativ befragt wurden 21.058 (Gesamtdeutschland), vor 20 Jahren: 15.316 (Alte Bundesrepublik).
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz