Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Pfingsten ist doch der Geburtstag der christlichen Kirche!
Der Evangelist Lukas beschreibt, dass an Pfingsten die Apostel vom heiligen Geist inspiriert wurden und sie die Fähigkeit erhielten, Menschen mit unterschiedlicher Muttersprache von den Taten Gottes zu berichten. Petrus konnte so sehr begeistern, dass sich (an Pfingsten) 3000 Zuhörer taufen ließen und die erste christliche Gemeinschaft bildeten. Entstanden ist der Name „Pfingsten” aus der Bezeichnung der griechisch sprechenden Juden für ihr Erntefest. Sie nannten es „pentekosté” in der Bedeutung: am fünfzigsten Tag nach dem Pessah-Fest.
Schließlich eskalierte eine Gerichtsverhandlung. Ein Richter zu einer Anwältin:
„Sie halten jetzt die Klappe, sonst schmeiß ich Sie hier raus.” Und sinngemäß: „Man kann Ihnen die Feinheiten der ZPO eh nicht klar machen.”
Bekannt wurde der Vorgang soeben, weil die betroffene Kanzlei (Einzelkanzlei?) einen Leserbrief in der Mai-Ausgabe der Mitteilungen des Münchener AnwaltVerein veröffentlichen ließ. Unterschrieben ist dieser Leserbrief von einer Rechtsanwältin. Mit dem Leserbrief wurde ein Beschluss des Oberlandesgerichts München, Az.: 17 W 869/08, vorgelegt, der ein Befangenheitsgesuch der Klägerin für begründet erklärt.
Nun wurde uns im Volltext das Urteil des Kammergerichts, Az.: 10 U 211/06, zugestellt, über das vor allem am 17. April viele Medien berichtet haben.
Im Kern besagt das Urteil:
1. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, „weil der Verdacht einer Stasi-Tätigkeit der sehr bekannten und beliebten Schauspielerin - auch nach ihrem Tod - eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit ist und aufgrund der von der BStU herausgegebenen über Frau Gröllmann geführten IM-Akte ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt”.
2. Der Interviewer erklärte: „Der Zeitschrift Super-Illu liegt ein Gutachten vor ... nach FOCUS-Informationen kommt es zu dem Ergebnis: 'Das vorliegende MfS.Schriftgut verschiedenster Provenienz weist Frau Jenny Gröllmann eindeutig als inoffizielle Mitarbeiterin aus.”
3. Dieses und ein weiteres FOCUS bestätigendes Gutachten lassen sich nicht als voller Beweis ansehen.
4. Vor allem durch die Erklärung des Interviewers „ergibt sich für den Leser der Eindruck, es stehe fest, dass Frau Gröllmann als IM tätig gewesen sei”. Folglich wurde eine Tatsache behauptet.
5. Als Tatsache lässt sich die IM-Tätigkeit jedoch nicht beweisen. Vgl. oben Nr. 3.
So betitelt die neue Ausgabe - 20/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So entschieden hat das Amtsgericht Bonn in seinem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 13 C 435/06.
Der Kläger hatte großformatige Fotografien von Landschaften aus aller Welt seiner Bewerbung beigefügt und machte geltend, Urheberrechtsverstöße seien zu befürchten.
Die Begründung: Die Verschwiegenheitspflicht des Verlages gegenüber dem Inserenten verbietet, Auskünfte zu erteilen. Und: „Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten, ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse, aber keine Verpflichtung.”
Das Gericht lässt offen, ob es sich zur (anonymen) Rücksendung anders verhält, wenn der Bewerber ausdrücklich um Rücksendung gebeten hat und einen frankierten Rückumschlag beifügte.
Auf der Website der Beklagten erschien ein verlinkter Presseartikel zum Mainzer Oktoberfest mit der Äußerung:
„Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei”.
Das Landgericht München I, Az.: 9 HK 0 20939/07, gab dem Unterlassungsantrag unter anderem mit der Begründung statt:
„Der streitgegenständliche Presseartikel, den die Beklagte in ihrem Internetauftritt eingebunden hat, enthält mit der Bezugnahme auf die Marke 'OKTOBERFEST-BIER' den falschen Hinweis, dass auch die Lieferantin der Beklagten, die M. Brauerei, berechtigt sei, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Der Verkehr wird darüber irregeführt, dass auf dem Mainzer Oktoberfest auch OKTOBERFEST-BIER ausgeschenkt werden darf, dass also die M. Brauerei vermeintlich zu den berechtigten Benutzern der Marke des Klägers gehört.”
Geklagt hatte der Verein Münchener Brauereien. Überraschend ist dieses Urteil auch deshalb nicht, weil das Landgericht München I schon am 19. Januar 1990 festgestellt hat, "dass das Oktoberfest das Fest des Münchener Bieres ist".
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in einer repräsentativen Umfrage für Gesamtdeutschland, Bevölkerung ab 16 Jahre, in der Zeit vom 5. bis 17. April 2008 ermittelt, dass sich über die meisten Dienstleister das Urteil verbessert hat.
Gefragt wurde: „Hier auf diesen Karten stehen ganz verschiedene Dienstleistungsbereiche. Wo glauben Sie, ist der Service gut, in welchen Bereichen ist er schlecht?”
Es ergab sich folgende Reihenfolge (in Klammern jeweils der 2002 ermittelte Wert):
1. Apotheken: 87 % der Bevölkerung antworteten: „Der Service ist gut” (2002: 78 %)
2. Friseure: 83 % (73 %)
3. Bäckereien 82 % (72)
4. Buchhandel 77 % (57)
5. Metzgereien 74 % (63)
6. Restaurants 70 % (55)
7. Hotels 67 % (43)
8. Reisebüros 60 % (46)
9. Taxi, Taxifahrer 60 % (36)
10. Bekleidungsgeschäfte 58 % (49)
11. Lebensmittelhandel 55 % (49)
12. Kfz-Werkstätten 51 % (41)
13. Banken 50 % (48)
14. Tankstellen 49 % (51)
15. Krankenhäuser 46 % (40)
16. Handwerker 45 % (32)
17. Post 42 % (34)
18. Autohandel 41 % (33)
19. Gemeinde-, Stadtverwaltung 40 % (30)
20. Telekom 19 % (22)
21. Deutsche Bahn 19 % (16).
Das Landgericht Hamburg hat sich in einem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil Az.: 324 0 1095/07 mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt. Ergebnis:
1. „Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als 'neues Paar' präsentiert, löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass ... [der neue Mann] in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.”
2. „Jedenfalls eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kann auch nicht in der Spekulation darüber erblickt werden, ob das Herz der Klägerin 'an dieser Peinlichkeit' zerbrechen werde. Insoweit fällt zulasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie durch die öffentliche Präsentation ... als 'neuer Mann' an ihrer Seite ihre Privatsphäre im Hinblick auf ihre persönlichen Empfindungen für ... [den neuen Mann] zumindes partiell geöffnet hat.”
3. „Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber die Textpassage anzusehen, wonach ... [der neue Mann] in seinem 'Pornoschinken' beweise, wie potent er sei, und dann 'wirklich nicht mehr viel Fantasie' dazugehöre, sich vorzustellen, 'von welcher Güte das Liebesleben ... [des neuen Mannes] sei. Diese Äußerung greift in die - grundsätzlich absolut - geschützte Intimsphäre der Klägerin ein ...”.
So betitelt die neue Ausgabe - 19/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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