Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht München I hatte eine Klage auf Unterlassung wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteil Az.: 6 U 1880/07 diese Ansicht jedoch verworfen.
Den Leitsatz hat das OLG München verhältnismäßig eng gefasst. So, wie das Oberlandesgericht sein Urteil begründet hat, dürfen jedoch beide Verfahren grundsätzlich gleichzeitig betrieben werden. In den Gründen argumentiert das OLG München nämlich (an erster Stelle) generell, aus § 937 Abs. 1 ZPO ergebe sich, „dass nicht nur gleichzeitig mit dem Verfügungsverfahren die Hauptsacheklage erhoben ..., sondern dass die Hauptsache sogar schon vor der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens anhängig gemacht werden kann”.
Es fügt hinzu: „Das von der Beklagten präferierte Gebührenargument verliert vor dem Hintergrund der Regelung des § 93 ZPO nahezu vollständig an Bedeutung”.
Das Landgericht hatte 50.000 Euro zugesprochen. Das OLG Karlsruhe hatte aber dann doch in seinem Urteil Az. 14 U 195/07 respektiert, dass sich der Gewinn nicht auf 50.000 Euro (oder eine 10 Jahre Sofort-Rente) bezog, sondern auf „einen exklusiven Garantie-Gewinn”.
Landgericht und Oberlandesgericht waren sich darin einig, dass es auf den Eindruck beim Durchschnittsverbraucher ankommt. Das OLG-Urteil formuliert ausführlicher:
„Für die Auslegung einer Gewinnmitteilung ist entscheidend, 'wie ein durchschnittlicher Verbraucher unter Zugrundelegung durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei maßgeblicher Berücksichtigung des Gesamteindrucks und des Gesamtzusammenhangs die Mitteilung des Unternehmens verstehen durfte”.
Nur hat eben das OLG dem durchschnittlich aufmerksamen Durchschnitt mehr logische Unterscheidungskraft zugetraut als das Landgericht.
Anmerkung: Dieser Rechtsstreit dokumentiert wie unzählig viele weitere, dass die Juristen sich und den Rechtsuchenden bei Kriterien wie durchschnittlich aufmerksamer Durchschnittsverbraucher nur vorspiegeln, es werde exakt Recht gesprochen. In Wirklichkeit kann niemand wissen, wie der Durchschnittsverbraucher im Einzelfall durchschnittlich aufmerksam auffasst. Der einzelne Entscheider spekuliert nur über die Sachverhalts-Frage, wie durchschnittlich aufgefasst wird. Der eine "Durchschnittsverbraucher" fasst so auf und der andere anders. Wir haben dieses Problem immer wieder beschrieben. Bitte geben Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” ein. Sie können dort auch nachlesen, dass die so genannte normative Verkehrsauffassung methodisch nicht weiter hilft.
Der Rechtsberater muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er bei „geschickten” Formulierungen mit dem Feuer spielt.
Eine Studie unserer Mandantin IfD Allensbach weist Ergebnisse aus, die vermutlich doch den einen oder anderen überraschen werden. Als wichtige Maßnahme für den Klimaschutz haben 93 % der Bevölkerung den Ausbau erneuerbarer Energien genannt. Schaubild 1.
Schaubild 1 zeigt unter anderem auch, dass es 63 % für wichtig halten, nur noch Fahrzeuge mit niedrigem Kraftstoffverbrauch zuzulassen.
Bei den erfolgversprechenden Maßnahmen, mit denen jeder Einzelne zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen kann, führt im Bewusstsein der Bevölkerung „Energiesparlampen verwenden” und „Energiesparende Haushaltsgeräte kaufen”, jeweils 77 %. Schaubild 2.
Nach einem Urteil des Landgerichts München I sollen Eltern grundsätzlich verpflichtet sein, ihre Tochter über die mit dem Internet verbundenen Gefahren zu belehren; auch über die zivilrechtlichen Haftungsgefahren. Darüber hinaus müssen die Eltern nach dem Urteil laufend überwachen, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt. Az.: 7 0 16402/07.
Beurteilt wurde der Fall, dass die 16-jährige Tochter Urheberrechte an Videos mit Fotografien verletzte.
Den wesentlichen Teil der Urteilsbegründung können Sie hier in einer Mitteilung des LG München I-Pressesprechers vom 25. Juni 2008 nachlesen. Das Gericht leitet diese Belehrungs- und Prüfungspflichten aus der Unterstellung ab, „verständige Eltern” würden sich so verhalten. Es vertritt die Ansicht: „Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem 'gefährlichen Gegenstand' im Sinne der Rechtsprechung gleich”.
Unbeeindruckt blieb das Gericht von Argumenten wie: Eine Belehrung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Tochter auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter sei und einen IT-Kurs in der Schule besucht habe.
Dieses Urteil wird noch nicht das letzte Wort sein. Ein Grund: Wie verhalten sich „verständige Eltern”? Andere Gerichte haben andere Vorstellungen als die Richter der 7. Zivilkammer des LG München I. Zu der Frage, wie sich verständige Eltern verhalten, müsste rechtstatsächlich recherchiert werden. Solange eine überzeugende Studie fehlt, werden die Gerichte jeweils nach ihren unterschiedlichen Vorstellungen unterschiedlich urteilen; - jedenfalls so lange, bis sich eine „herrschende Meinung” gebildet hat.
Veranlasst wurde die neue Rechtsprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004. In seinem gestern verkündeten Urteil hat der BGH - soweit sich dies der Presseerklärung Nr. 120/2008 entnehmen lässt - allein schon im Hinblick darauf gegen die ehemalige Ministerpräsidenten Simonis entschieden, dass der EGMR in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 zwischen Politikern und anderen öffentlichen Personen unterscheidet. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.
„Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen”, heißt es in der Presseerklärung im Anschluss an diese Unterscheidung. Und die Mitteilung der Pressestelle fährt fort:
„Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation [Ablösung unter spektakulären Umständen] präsentierte, hatte einen Bezug zur politischen Debatte”, auch wenn die Fotos Frau Simonis nur in einem gut besuchten Einkaufszentrum zeigen. Wie schon in den von BUNTE gewonnenen höchstrichterlichen Caroline-Entscheidungen der Jahre 1995 (BGH) und 1999 (BVerfG) wird gerichtlich berücksichtigt, jedoch nicht als Bedingung erklärt, dass die Fotos die Prominente in unverfänglichen Situationen abbilden.
Zusätzlich hat der BGH einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Archivfotos zum Einkauf am Tag nach der Ablösung als Ministerpräsidentin verneint. Vorbereitend hatte Frau Simonis einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Ausgewirkt hat sich zu diesem Teil der für die Medien günstigen Entscheidung, dass der BGH vor allem seit seinen Entscheidungen vom 6. März 2007 strikt Fotos in Zusammenhang mit dem Text beurteilt und dementsprechend differenziert: In der Regel lässt sich nicht im vorhinein feststellen, dass ein Foto nicht publiziert werden darf; es kann einen Text zu einem Ereignis von allgemeinem Interesse geben, der mit einem bestimmten Foto illustriert werden darf. Ausnahmsweise lässt sich die Rechtswidrigkeit nur - so der BGH in seiner Pressemitteilung - bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre vorhersagen, oder wenn die Fotos rechtswidrig gefertigt oder erlangt wurden.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
FOCUS hatte über ein Schulprojekt berichtet, das von Haribo gesponsert worden ist. Knapp hieß es in dem Artikel, dass Gottschalk von Haribo zu einer Schulveranstaltung eingeflogen wurde.
Der Deutsche Presserat hat entschieden, BK1-91/08:
Die Publikation ist berufsethisch korrekt. „In Ziff. 7 [des Pressekodex] ist festgehalten, dass bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein muss. Aus der Veröffentlichung geht klar hervor, dass es sich bei dem Projekt 'Stars für die Schule' um eine Aktion von FOCUS handelt. Das Eigeninteresse wird für den Leser also deutlich. Im Zusammenhang mit derartigen Aktionen können auch die entsprechenden Sponsoren genannt werden, ohne dass die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wird.”
Ein neues Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 28 0 417/07, legt lehrbuchartig dar, dass die Hersteller von Bewertungsdatenbanken grundsätzlich nach § 97 UrhG von anderen verlangen können, es zu unterlassen, die Bewertungsdaten zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben.
Nach der örtlichen Zuständigkeit und der ausreichend konkreten Antragsfassung handelt das Urteil minutiös und umfassend alle relevanten Gesetzesmerkmale des § 87 a und des § 87 b UrhG ab.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin insbesondere fest, dass die Bewertungen von 12 Zahnärzten, die in der Bewertungsdatenbank der Klägerin eingetragen waren, wortgleich auch auf dem Portal der Beklagten eingestellt worden sind.
Das Urteil kann in vielen Fällen als Vorlage dienen.
Diese Ansicht vertreten wir in einer am 19. Juni in rundy veröffentlichten Abhandlung. Sie betrifft die Stellungnahmen des DJV zum geplanten 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Diese Stellungnahmen setzen sich betont einseitig für eine Internetregelung zugunsten von ARD und ZDF ein, welche die Print- und Onlineredaktionen bedroht. Wir nehmen an, dass die vom DJV gewünschte Regelung nicht nur die Print- und privaten Onlineredaktionen immer stärker dezimieren wird, sondern auch verfassungs- und europarechtswidrig ist und zudem der DJV-Satzung widerspricht.
Zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit haben wir uns ausführlich in epd medien vom 7. Juni 2008 geäußert.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz