Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Genau morgen zum morgigen Tischtennis-Mannschaftsfinale gegen die (übermächtigen) Chinesen antwortet Timo Boll im FOCUS-FRAGEBOGEN.
Auf die Aufforderung „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit”:
„Verloren hat man erst, wenn man nicht mehr kämpft.”
Nach dem gestern gewonnenen fünften, entscheidenden Satz gegen Japan im Schlusseinzel:
„Vor dem fünften Satz habe ich zu mir gesagt: Jetzt musst du zeigen, ob du ein Gewinner oder Verlierer bist. Ich wünsche keinem Menschen, dass er mit so einem Druck umgehen und arbeiten muss.” (WELT Online)
Und noch einmal im FOCUS-FRAGEBOGEN in der morgen erscheinden Ausgabe auf die Frage „Auf welche eigene Leistung sind Sie besonders stolz?”:
„Stolz - das klingt komisch. Ich bin zufrieden, wenn ich den inneren Schweinehund überwinde und weitertrainiere, obwohl ich mich schon kaputt fühle.”
Gut oder entsetzlich?

„Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau ist lediglich eine Anzeige erstattet worden; für das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen ist nach den Ausgangsartikeln nichts ersichtlich. Allein die Behauptung der Frau ... und ihres Ehemannes, das ... in der ...-Sendung entdeckt zu haben, reicht dafür nicht aus, zumal das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vor vier Jahren bereits eingestellt worden war. Eine spektakuläre oder schwere Straftat steht ohnehin nicht in Rede, so dass der Vorwurf keinerlei 'Öffentlichkeitswert' hat. Der Umstand allein, dass der Antragsteller sich vor vier Jahren zu den damals erhobenen Vorwürfen geäußert hat und gegen die Berichterstattung seinerzeit nicht vorgegangen ist, vermag die jetzige Veröffentlichung ebenso wenig zu rechtfertigen wie der, dass er zu den jetzigen Vorwürfen verhalten Stellung genommen hat.”
So geurteilt hat das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 586/08. Dieses Urteil stellt unter anderem allgemein die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung dar und kann oft herangezogen werden, wenn Redaktionen entscheiden müssen, ob erst noch weiter ermittelt werden muss.

Sehr oder zu weit geht das Kammergericht in seinem noch unveröffentlichten, uns am 14. August zugestellten Urteil Az.: 10 U 8/08. Es führt aus:
„Auf dem Gruppenfoto auf Seite 34 sind zwar eine Vielzahl anderer Ballbesucher abgebildet, die in der Bildaufschrift namentlich genannt werden. Der Beklagten ist zuzugeben, dass insbesondere diesem Foto ein Posieren der Abgebildeten [auf dem Rosenball] für Fotografen und damit eine Einwilligung in die Veröffentlichung zu entnehmen ist. Diese Einwilligung bezieht sich jedoch ebenfalls nicht auf jedwede Veröffentlichung, sondern nur auf eine solche, die sich als Berichterstattung über den Rosenball darstellt. An letzterem fehlt es hier. Zum einen stellte die Bildbeschriftung die Abgebildeten nicht als Ballbesucher vor, sondern als 'Junge Monaco Society'. Zum anderen genügt die Aufzählung einiger mehr oder weniger bekannter Namen nicht, um den Artikel zu einem Bericht über den Rosenball als mögliches zeitgeschichtles Ereignis zu machen.”
Anmerkung: Der Artikel titelt:
„Charlotte, die Party-Prinzessin ROSENBALL in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”.
Dieser Titel gibt den Inhalt des Artikels getreu wieder. Illustriert berichtet wurde, dass, wie und warum sich Charlotte Casiraghi nach Ansicht der Redaktion auf dem Rosenball im Rahmen des Ballgeschehens hervorgetan hat.

Mariä Himmelfart (Mariä Aufnahme in den Himmel). Seit 1950 Dogma.

Wie wirkt sich der (angeblich) so viel stärkere Stress auf das Schlafverhalten aus? Überhaupt nicht. Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt: Vor 50 Jahren haben 55 % der Bevölkerung erklärt, sie würden gut durchschlafen (damals Umfrage in Westdeutschland). Heute sind es ebenso viele. Nur 15 % „liegen oft wach”.Schaubild 1.
Zum Einschlafen wurden die gleichen Prozentsätze ermittelt.Schaubild 2.
Die Älteren haben heute weniger Einschlafschwierigkeiten als früher. Schaubild 3.
Was tun Sie, wenn Sie einmal abends nicht einschlafen können? Die meisten lesen, 46 %. Viel weniger nehmen Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel, 9 %. 5 % zählen tatsächlich Schäfchen. Schaubild 4.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem noch unveröffentlichten Urteil einen Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, Az.: 9 AZR 632/07. Das Sächsische Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob die Behauptung eines Redakteurs zutriift, für Tageszeitungsredakteure sei es üblich, im Zeugnis die Belastbarkeit hervorzuheben.
Der Redakteur war zehn Jahre beschäftigt gewesen und machte geltend, im erteilten Zeugnis fehle ein Hinweis auf die Belastbarkeit und die Auslassung könne als ein (unzulässiges) Geheimzeichen verstanden werden. Das Sächsische LAG hatte die Klage des Redakteurs abgewiesen, offenbar ohne sich mit der Verkehrssitte auseinanderzusetzen.
Wir werden über das Urteil an dieser Stelle weiter berichten, sobald es vorliegt. Ein Thema ist beispielsweise: Was heißt in diesem Zusammenhang üblich? Die Wirklichkeit ist pluralistisch. Perfekt wäre eine repräsentative Umfrage. Aber selbst bei einer Umfrage würden sich weitere schwierige Fragen stellen, wie: Müsste die Mehrheit der Grundgesamtheit der Ansicht sein, es sei üblich, im Zeugnis auf die Belastbarkeit einzugehen? Voraussichtlich wird das LAG den Verlag und den Redakteur drängen, sich zu vergleichen, - zumal der Verlag (im Rahmen seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht und dem Sinn und Zweck eines Zeugnisses) frei beurteilen und formulieren darf.

Der Bundesfinanzhof hat heute seine Entscheidung Az.: V R 12/07 zur so genannten Mindestbemessungsgrundlage bekannt gegeben.
Der BFH beginnt seine Begründung mit dem Hinweis, dass „unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers an sein Personal” nicht steuerbar sind, wenn sie nicht dem privaten Bedarf des Personals dienen und keine Aufmerksamkeit vorliegt. Der BFH schließt dies aus § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a Umsatzsteuergesetz
Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgert er, dass für „teilentgeltliche Überlassungen” nicht die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG angesetzt werden darf, wenn die Leistung nur betriebsbedingt ist. In den beiden entschiedenen Fällen, war die private Nutzung einheitlicher, mit Schriftzug versehener und im Betrieb zu tragender Arbeitskleidung ausgeschlossen worden.

Der Informationsdienst „Datenschutz-Berater” berichtet in seiner neuen Ausgabe 8/2008 über ein vom OLG Hamm erlassenes Urteil Az.: 4 U 132/07 und stellt als als Leitsatz voran: „Rechtsanwälte müssen es hinnehmen, dass Gerichtsentscheidungen, an denen sie beteiligt sind, vollständig und unter ungeschwärzter Namensnennung im Internet veröffentlicht werden.”
Nicht erwähnt wird im Datenschutz-Berater allerdings, dass das OLG Hamm in seinem Urteil relativierend eine Entscheidung des Kammergerichts Az.: 9 U 131/06 erwähnt. Diese Entscheidung befasst sich, vom OLG Hamm nicht weiter abgehandelt, in seiner Begründung jedoch ausdrücklich nur mit der Nennung der Parteien, nicht auch Ihrer Vertreter.
Gestritten wurde vor dem OLG Hamm nun darüber, dass der Beklagte aus zwei Verfahren zwei Urteile und einen die Berufung zurücknehmenden Schriftsatz der Kläger über einen Link ungeschwärzt veröffentlicht hatte. Geklagt haben die Anwälte einer Kanzlei, die als Prozessvertreter die unterlegene Partei vertreten hatten.
Zur Begründung seiner Ansicht, dass die Namen der Prozessvertreter nicht geschwärzt werden müssen, führt das OLG Hamm unter anderem aus:
„Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal ... ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung ... ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 Abs. 1 GG, noch gedeckt.”
Anmerkung: Dieses Urteil interessiert Medienrechtler auch deshalb, weil es in dem Urteil heißt, dass „die [ungeschwärzten] Kläger nach ihrer eigenen Einschätzung eine sehr bekannte Medienrechts-Kanzlei seien”, und weil diese Medienrechtskanzlei auch früher schon gegen gleichartige Namensnennungen vorgegangen ist.

„Seit Britney [Spears] wieder etwas anzieht und sich ordentlich benimmt, seit Paris [Hilton] außerhalb der Stadt ist und Gott sei Dank niemanden mehr belästigt und natürlich seit Lindsay Lohan lesbisch geworden ist, haben wir kaum einen Anlass zu solch einer Maßnahme.”
So William Bratton, der Polizeichef von Los Angeles, zu Forderungen nach einem besseren Schutz von Prominenten vor Paparazzi, zitiert im morgen erscheinenden FOCUS.
Ebenfalls im FOCUS von morgen dazu, warum es Nowitzki richtig gemacht hat:
„Ich habe den Tipp bekommen, dass es kein Karnevalsverein ist. Da darf man mit der Fahne nicht so doll rumwedeln.”