Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 38/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Amtsgericht München hat gestern entschieden: Ein Rechtsanwalt, der sich - wie oft üblich - selbst vertritt, kann von seiner Rechtsschutzversicherung für sich keine Gebühren und keinen Ersatz seiner Auslagen verlangen, Az.: 121 C 28564.
Rechtsanwälte dürfen sich in eigenen Angelegenheiten, wie jeder Anwalt weiß, selbst vertreten. Sie können sich aber auch durch einen Kollegen vertreten lassen. Gewinnen Sie, muss in beiden Fällen der Gegner die Gebühren tragen. Verlieren sie und sind sie rechtsschutzversichert, wird unterschieden:
Hat der Anwalt in seiner Sache einen Kollegen beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung dessen Gebühren und Auslagen übernehmen. Hat er dagegen die Arbeit selbst übernommen, ist die Rechtsschutzversicherung leistungsfrei.
Die Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft hatte sich auf § 5 der Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen berufen. Die entscheidende Amtsrichterin folgte dieser Argumentation mit der Begründung, der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei eindeutig und müsse deshalb nicht einmal ausgelegt werden.
Diese Regelung sei - so die Richterin - auch nicht zu beanstanden. Die Begründung: Es entspräche - so die Richterin - dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherten (nur) von tatsächlichen Kosten zu entlasten und damit nicht von Gebühren, die sich lediglich als entgangener Gewinn darstellten.
Anmerkung: Eine nähere Untersuchung wird vermutlich ergeben, dass diese Begründung dem Grund des Rechts der Amwälte, sich selbst zu vertreten, widerspricht. Die Anwälte werden aber vermutlich aus dem Urteil rückschließen, dass es besser ist, sich insoweit erst gar nicht zu versichern.
Der Zeitschriftentitel LISA ist durch mehrere beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Wortmarken abgesichert. Das HABM hat nun aufgrund eines Widerspruchs aus diesen LISA-Marken in seinem Beschluss Az.: B 1 033 663 die nahezu vollumfängliche Löschung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ELISA wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Das HABM berücksichtigte bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr wie üblich alle in Betracht kommenden Faktoren, im Wesentlichen die drei Faktoren Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke LISA. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 b) GMV zwischen LISA und ELISA besteht. Das Amt sinngemäß:
Ausgehend von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der weitgehenden Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit existiert auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Wortmarken ELISA und LISA sind visuell und akustisch hochgradig ähnlich. In konzeptioneller Hinsicht wird von den deutschen Verkehrskreisen mit beiden Zeichen der gemeinsamen Wortstamm ELISABETH assoziiert.
„Wenn Beck Schweineschnauze isst, ist er Provinzler. Äße sie Richard von Weizsäcker, würde man denken: Das ist eine unterschätzte Delikatesse.”
Werbefachmann Sebastian Turner, zitiert im FOCUS von morgen (Sprüche der Woche).
Trotz aller Unstimmigkeiten und Verschiebungen beim Treffen am Schwielowsee bei Potsdam ist für heute angekündigt, um 13 Uhr werde auf einer Pressekonferenz eine Erklärung zum Thema Kanzlerkandidat abgegeben.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss Az.: 7 0 5664/08 zur Nutzung des Schriftzuges 'Deutscher Bundestag' und des von Ludwig Gies geschaffenen Bundestagsadlers gegen einen Internetbetreiber entschieden:
„Der Name 'Deutscher Bundestag' ist im Sprachgebrauch eindeutig dem 'Deutschen Bundestag' als Organ der Bundestepublik Deutschland zugeordnet. Somit fällt der Name 'Deutscher Bundestag' unter den weitgefassten Schutzbereich des § 12 BGB ... Für die Schutzbereichsverletzung ist bereits ausreichend, dass ein Affektionsinteresse verletzt ist ... Die Nutzung des von Ludwig Gies geschaffenen Bundestagsadlers im Internet wurde der Antragstellerin [Bundesrepublik Deutschland] vom 30. 11. 1998 übertragen. Mithin hat die Antragstellerin einen aus § 97 I UrhG resultierenden Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner.”
So betitelt die neue Ausgabe - 37/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einem neuen Urteil gibt das Bundesarbeitsgericht zu erkennen, dass es einen Arbeitnehmer für berechtigt hält, einen Rechtsanwalt zu einer Anhörung wegen einer eventuellen Verdachtskündigung hinzuzuziehen. Ist ein Rechtsanwalt anwesend, fragt sich, wie der Arbeitgeber das Gespräch zu führen hat.
Bei einer Anhörung kann dem Arbeitnehmer „das Wissen seines ... Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung soll ihm die Möglichkeit geben, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer eine eigene Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat. Die Anwendung des zivilrechtlichen Stellvertretungsrechts kommt nicht in Betracht. Zwar wird man dem Arbeitnehmer die Zuziehung eines Rechtsanwalts für die Anhörung zuzugestehen haben ... Maßgeblich für die Verdachtskündigung ist aber die Zerstörung der persönlichen Vertrauensgrundlage für die Vertragsparteien. Dies kann ausschließlich das unmittelbare Verhältnis des Arbeitnehmers und Arbeitgebers betreffen [so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorhalten muss, was der Bevollmächtigte des Arbeitnehmers, aber noch nicht der Arbeitnehmer, längst weiß]. In diese Richtung weist auch die Regelung des § 613 Satz 1 BGB.”
So geurteilt hat das Bundesarbeitsgericht in seinem neuen Urteil Az.: 2 AZR 961/06.
Somit:
1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm sein Anwalt bei der Anhörung beratend zur Seite steht.
2. Bei dem, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorzuhalten hat, muss der Arbeitgeber jedoch insoweit so tun, als gebe es den beigezogenen Rechtsanwalt nicht. Der Anwalt hatte Einsicht in die Ermittlungsakte mit einer Videoaufzeichnung. Der Arbeitnehmer kannte diese Videoaufzeichnung jedoch nicht (so wurde unterstellt).
Ein noch unveröffentlichter Beschluss des Landgerichts Hamburg Az.: 324 0 570/08 bietet ein instruktives Beispiel zur Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung. Das LG Hamburg: Bei dem Zitat handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Wörtlich:
„Der Sinngehalt der Äußerung, das Privatleben der Antragstellerin beeinträchtige ihren Job als kritische Journalistin, kann aber nicht im Wege des Beweises als wahr oder unwahr festgestellt werden, auch nicht etwa durch eine Befragung der Antragstellerin selbst. Unterschiedliche Personen mögen bei entsprechender Befragung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, womit sich zeigt, dass die Äußerung das Ergebnis einer Einschätzung und damit eines Dafürhaltens ist. Und diese Meinungsäußerung kommt auch nicht ohne Anknüpfungspunkte daher, die dem Leser auch noch mitgeteilt werden, wenn es heißt: ... ”.
Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt mit dem Az.: 16 Sa 1885/06 bestätigt: Auch wenn es sonst noch so schwierig ist, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, so klar ist doch grundsätzlich, dass bei einem Vertrauensbruch gekündigt werden darf, - sogar fristlos und ohne Abmahnung.
Ein Kundenbetreuer hatte die Frankiermaschine des Unternehmens für Privatpost verwendet. Festgestellt wurde ein Portobetrag von weniger als fünf Euro für jeweils drei Briefe an zwei Tagen. Betriebszugehörigkeit 3 1/2 Jahre. Zum Lebensalter heißt es in den Gründen: „Ein Lebensalter, bei dem alles dafür spricht,, dass er, unbeschadet einer außerordentlichen Kündigung, einen neuen Arbeitsplatz finden wird”. Bruttovergütung € 2.750,- monatlich.
Im Kern stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass Arbeitgeber darauf vertrauen können müssen: Betriebsmittel werden nicht für eigene Zwecke verwendet. Für den entschiedenen Fall stellte das LAG fest:
„Insoweit bleibt der Beklagten letztlich nichts anderes übrig, als auf die Rechtschaffenheit ihrer Arbeitnehmer zu vertrauen. Hat die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, dieses Vertrauen berechtigterweise verloren, hat der Kläger einer auch nur temporären Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jede Basis entzogen [so dass mit sofortiger Wirkung gekündigt werden durfte].”
Zur Abmahnung hat das LAG auf die bekannte Rechtsprechung abgestellt, dass nicht abgemahnt werden muss, wenn der Mitarbeiter ohne weiteres erkennen konnte: Die Handlung ist rechtswidrig (§ 241 Abs. 2 BGB) und wird nicht hingenommen.
Anmerkung: Es kann bei der Lektüre des Urteils der Eindruck entstehen, dass die Richter beider Instanzen streitentscheidend abgestoßen hat, wie der Arbeitnehmer reagierte, als er das erste Mal auf die Frankierung der Privatbriefe angesprochen wurde, nämlich: „Dies ist doch nichts Besonderes. Was ist schon dabei.”
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