Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein angegriffener Verlag wehrte sich gegen die Klage einer Prominten unter anderem mit dem Argument, die Prominente habe zu Unrecht als Adresse „Frau C... W..., c/o Th... L..., 10, rue L..., 75... Paris, Frankreich” angegeben. Das Landgericht Berlin führte jedoch gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe in seinem (uns am 21. August zugestellten) noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 681/08 aus:
„Der Antrag ist zulässig, auch wenn die Antragstellerin eine c/o-Adresse in Paris angibt, an der sie nach Angaben der Antragsgegnerin nicht wohnt. Nach der Rechtsprechung ist die Angabe der Anschrift nur insoweit ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegt ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin aber auf der Hand, denn sie hätte bei Preisgabe ihrer Privatanschrift eine vermehrte Beobachtung durch die Presse zu befürchten.”
Mehr legt das Gericht nicht dar. Es geht nicht darauf ein, dass insbesondere die Presse ohnehin weiß, wo sich die Prominente aufhält.
Ein Beispiel dafür, wie dreist Gegendarstellungen gefordert werden, lässt sich einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 9 0 13831/08 des Landgerichts München I entnehmen.
Der FOCUS hatte die Scheinheiligkeit eines führenden Mitarbeiters einer Kapitalanleger-Schutzgemeinschaft entlarvt. Der Mitarbeiter hatte auf fallende Kurse eines Unternehmens gesetzt. Kurz danach warf eben diese Schutzgemeinschaft dem Unternehmen fehlende Transparenz vor. Prompt fielen die Kurse. Der entlarvte Mitarbeiter verdiente sich 520.000 €, forderte jedoch rabulistisch eine Gegendarstellung.
Das LG München I wies die beantragte Gegendarstellung ab, weil sie irreführend war. Dahingestellt ließ das Gericht, ob überhaupt die Voraussetzung: „berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung” erfüllt ist.
Irreführend war die Gegendarstellung deshalb, weil der angebliche Anlegerschützer in seiner Gegendarstellung verschwieg, dass er den (am 26. Juni) erzielten Buchgewinn durchaus auch (am 4. 7.) realisierte.
Diese Ansicht vertritt ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 695/08. Es bietet fünf Seiten „Entscheidungsgründe”, das Urteil selbst und der Tatbestand kommen noch hinzu. Diese fünf Seiten enthalten jedoch weitgehend allgemeine Ausführungen, überwiegend Textbausteine. Unmittelbar zum speziellen Thema: „Dürfen die Medien zum ständig in der Öffentlichkeit mit einer berühmten Schauspielerin auftretenden Begleiter dessen IM-Vergangenheit erwähnen?” begründet das Gericht seine Ansicht jedoch nur mit einem Satz:
„Durch die Begleitung von ... in der Öffentlichkeit hat der Antragsteller sich nicht der Öffentlichkeit als ehemaliger Stasi-IM präsentiert.”
Anmerkung: Es lässt sich demnach darüber streiten, ob sich das Gericht überhaupt speziell mit dem Kern des Themas auseinandergesetzt hat. Warum - so aber die Entscheidungs„gründe” - muss sich der Begleiter als Stasi-IM präsentiert haben?
Wenn eine berühmte Schauspielerin ständig öffentlich mit einem Vertrauten begleitet wird, darf doch grundsätzlich gefragt werden:
„Wer ist das?”, „Wie ist diese Verbindung zu verstehen?” Muss dann geschwiegen werden, weil - wie das Gericht an anderer Stelle darlegt - dem Begleiter „eine exponierte Stellung im Gefüge des IM-Systems des MfS nicht zukam”? Die berühmte Schauspielerin meinte gegenüber BILD: „Ich kenne die Akte. Ich bin darüber informiert. Ich werde es aushalten.”
Das Bundesverfassungsgericht räumt der Bevölkerung und den Medien auch in seiner neuesten Rechtsprechung ein, dass sie sich für Leitbilder interessieren dürfen. Es wird davon gesprochen, dass es dem interessierten Bürger möglich sein muss, die Realität zu erfahren.
Warum - diese Frage wäre zu beantworten - muss zur IM-Tätigkeit gegen die Medien eine Ausnahme statuiert werden? Bedarf es abwägend selbst dann einer Ausnahme gegen die Medien, wenn, wie geschehen, im Artikel gefragt wird: Wie kann die Schauspielerin, die öffentlich für hohe moralische Werte wirbt, so sehr einem Mann vertrauen, der andere verraten hat? Zu diesen und ähnlichen Überlegungen finden sich in dem Urteil keine Ausführungen.
So betitelt die neue Ausgabe - 36/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil Az.: VI R 11/07 mit dem Status von „Telefoninterviewern” befasst. Eine Aktiengesellschaft hatte zu Befragungen „Telefoninterviewer” eingesetzt. Zum Sachverhalt ist Einiges unklar. Feststeht jedoch, dass nicht der Muster-Rahmenvertrag des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute (ADM) verwendet worden ist.
Zur Arbeit der Interviewer als freie Mitarbeiter nach dem Muster-Rahmenvertrag des ADM: siehe bitte unsere Meldungen vom Dienstag, 5. August 2008, Donnerstag, 6. März 2003, Donnerstag, 30. Mai 2002 und Mittwoch den 19. Dezember 2001. Dieser Rahmenvertrag wird gegenwärtig weiter entwickelt; - im Wesentlichen nur deklaratorisch. Die bisherige Fassung ist nach wie vor anwendbar.
Einige - im Rahmenvertrag aufgeführte - Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer freien Mitarbeitertätigkeit waren im BFH-Fall offenbar nicht eingehalten worden. So die Möglichkeiten zur Wahl der Arbeitszeiten. Für das Institut günstigeren Sachverhalt, der zuvor nicht vorgetragen worden war, hat der Bundesfinanzhof nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht beachtet.
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass er nur zu beurteilen hatte, ob die vom Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände - was er für den entschiedenen Fall bejahte - möglich ist.
Wer von dem Urteil betroffen ist oder für andere Berufe Rückschlüsse ziehen möchte, kann das Urteil am besten verwerten, indem er negative Aussagen studiert und für sich sicherstellt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse bei ihm keine Zweifel erlaubt.
Unternehmen, die zusätzlich etwas zu Ihrer Sicherheit unternehmen wollen, müssen - worauf der BFH hinweist - eine „Anrufungsauskunft” (§ 42e EStG) einholen. Zur Anrufungsauskunft haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Betroffenen zwar immer noch mit dem Muster-Rahmenvertrag des ADM über eine gute Basis verfügen; nun jedoch der BFH ausdrücklich auf die Anrufungsauskunft hingewiesen hat.
Aufgehoben und zurückverwiesen an das FG Köln hat der der BFH das Verfahren dennoch, weil er die vom Finanzgericht im Wege der Schätzung bestimmte Höhe der Lohnsteuer-Haftungsschuld beanstandete..
Das Landgericht Hamburg hat in seinem uns am 18. August zugestellten Urteil Az.: 324 0 1171/07 unter Hinweis auf das Handbuch von Soehring dargelegt:
„Der Vorwurf einer moralischen Schuld ist (jedoch) geprägt von Wertungselementen. Bei der Frage, ob die Äußerung eines Werturteils gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, ist maßgeblich, ob es für das angegriffene Werturteil gemessen an seiner Eingriffsitensität hinreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt.”
Das LG Hamburg begründet im Einzelnen, dass und warum im entschiedenen Fall diese Rechtmäßigkeits-Voraussetzungen erfüllt waren und sind. Vor allem:
Der Prominente hatte ein Ehepaar schwer betrogen. Der Mann beging Selbstmord und der Schluss, dass der Betrug (mit-)ursächlich gewesen ist, war realistisch.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Urteil Az.: 7 U 37/08 das Urteil des LG Hamburg Az.: 324 0 998/07 bestätigt. Vielstimmig wurde zu diesem - nun letztinstanzlich bestätigten - Urteil des LG Hamburg beklagt:
„Sollte das Urteil letztinstanzlich Bestand haben, wäre der Verbreiterhaftung bei Interviews Tür und Tor geöffnet. Journalisten - und natürlich auch 'Focus'-Redakteure - müssten auf klassische Interviews verzichten oder unendlich viel Zeit auf Überprüfung der Antworten ihrer Geschäftspartner verwenden.” So - führend - Spiegel Online vom 25. Mai 2008. Einen Höhepunkt bildete die Kritik mit einem fingierten Richterinterview (heise) und die - in gleichem Stil von einem Internetautor „RS” verfassten Leitsätze: „Interviews können immer verboten werden, falls keine Nachrecherchen erfolgten ... Am Besten alles vorab schwärzen”.
Ist nun - nach der letztinstanzlichen Bestätigung durch das OLG Hamburg - die Katastrophe perfekt?
Nicht im geringsten. Die Kritiker haben negiert, dass das LG Hamburg an der Publikation ausdrücklich bemängelt hatte:
„... Aufgrund dieser Fragestellungen besteht zwischen dem Interviewer und Willemsen Übereinkunft über das Bestehen der von Willemsen [wahrheitswidrig] festgestellten Lügen.” Der Interviewer hatte sich somit mit dem Interviewten solidarisiert.
Das OLG Hamburg hat diese Solidarisierung genau untersucht und festgestellt, dass die Zeitung „diese [unwahre] Behauptung nicht nur verbreitet hat, sondern sie sich in einer Art und Weise zueigen gemacht hat, dass sie ihr als eigene Behauptung zuzurechnen ist”.
Ausführlich berichtet der Focus Magazin Verlag heute in einer Pressemeldung.
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