Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Eine medienrechtliche Delikatesse: Ein Antragsteller schloss mit seiner Gegendarstellung so viele Identifikationsmerkmale aus, dass er nach dem Artikel nicht identifiziert werden konnte. Wer nur den Artikel ohne die Gegendarstellung gelesen hat, konnte unter Umständen annehmen, der Antragsteller sei durchaus identifizierbar.
Dieses Lehrbeispiel bietet ein Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 13422/08. Das Gericht in den Entscheidungsgründen:
„Ausweislich der Gegendarstellung, deren Abdruck der Verfügungskläger begehrt, gehört er keiner Mafia-Verbindung an, hatte niemals Leibwächter und ist auch nicht an einer Gesellschaft zur Herstellung von Gülleverarbeitungsmaschinen über Mittelsmänner beteilgt. Nach seinem Sachvortrag lebe er auch nicht in Berlin, sondern in Israel. Somit verbleiben an identifizierenden Merkmalen ... Diese Anknüpfungstatsachen sind jedoch derart spärlicher Natur, dass sie nicht geeignet sind, den Verfügungskläger - so es sich bei ihm denn tatsächlich um den in der Ausgangsberichterstattung genannten handelt - so aus der Anonymität herauszuheben, dass er für einen über sein engstes persönliches Umfeld hinausreichenden Personenkreis identifizierbar wäre. Im Gegenteil: Die weiter mitgeteilten Anknüpfungstatsachen ... würden denjenigen ... gerade wieder davon abbringen, diesen als Subjekt der Berichterstattung zu betrachten ...”.
Anmerkung: Nebenbei kann dieses Urteil als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine Erkennbarkeit im engsten persönlichen Umkreis nicht ausreicht, eine Identifizierbarkeit im Sinne des Medienrechts zu bejahen.
So betitelt die neue Ausgabe - 41/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So äußert sich Peter M. Huber, Professor am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Der Grund: „Dort herrsche eine 'Seilschaft' der kleinen EU-Mitglieder. (Nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen: Luxemburg selbst wird ganz vorne stehen.) Zudem habe die Bundesrepublik ihre Richter in der Regel schon nach einer Amtsperiode zurückgezogen, was ihre Rolle im Gericht schwächt.”
Quelle: O. Berbalk/H. Kistenfeger im FOCUS von morgen auf Seite 142.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil Az.: 3 U 158/04 von der Rechtsprechung distanziert, die großzügig aus der Marke „test” der Stiftung Warentest auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Zeitschriften mit dem Bestandteil „Test” geschlossen hat. Das OLG Hamburg setzt mit diesem Urteil seine restriktive Haltung gegenüber den weitreichenden Forderungen der Stiftung Warentest fort. Diese restriktive Haltung hat schon mehrfach dazu geführt, dass sich die Stiftung Warentest vergleichen musste.
Die Begründung des Urteils Az.: 3 U 158/04 ist so eingehend und instruktiv, dass, meint der Verfasser dieser Zeilen, eine Kehrtwende ausgeschlossen ist.
Die Kernsätze, aus denen nun zu weitgehend allen Fällen rückgeschlossen werden kann, lauten im entschiedenen Rechtsstreit:
Die Stiftung Warentest kann nicht verallgemeinernd verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Heimwerker Test” als Titel einer Zeitschrift zu benutzen. „Der Verkehr erkennt nahe liegend, dass die begriffliche Übereinstimmung in 'Test' lediglich auf derselben Thematik der Printmedien der Parteien beruht.” Der Bestandteil „Test” ist nur beschreibend. Der Charakter als beschreibende Angabe ist bei einer sprachüblichen Verwendung nicht etwa überwunden.
Nur wenn besondere Umstände vorliegen - wie eine bestimmte Gestaltung des Titelbestandteils „Test” - kann anders zu urteilen sein.
Anmerkung: Am 28. November 2005 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. 11. 2005 berichtet, in dem zum Titel „Test & Kauf” weitreichend gegen die Stiftung Warentest entschieden worden war. Diese Auseinandersetzung gehört zu den schon zu Beginn erwähnten Rechtsstreitigkeiten, die schließlich auf Veranlassung des OLG Hamburg (für die Stiftung recht ungünstig) verglichen wurden. Nach dem Vergleich darf der Titel „Test & Kauf” weiterhin verwendet werden, wenn auch nur in einer eingeschränkten grafischen Gestaltung.
Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 und des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 stellt sich Redaktionen bekanntlich täglich die Frage, ob eine Veröffentlichung die Rechtsvoraussetzung: „Beitrag zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Sachdebatte” erfüllt.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin Az. 27 O 516/08 meint zu diesem Kriterium in einem Falle nun negativ:
„Bei der gebotenen Abwägung ... spricht vor allem für die Belange der Klägerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen; der Beitrag widmet sich vielmehr ausschließlich dem Nachtleben der von der Beklagten so bezeichneten 'Goldkinder'. In diesem Zusammenhang geht es nur darum mitzuteilen, auf welcher Party oder anderen Abendveranstaltungen sich die 'neue Society' befindet und hiermit deren Lust am Feiern und ihren Lebensstil zu demonstrieren.”
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht betont seit Jahrzehnten, dass es zu den Aufgaben der Medien gehört, die Realität zu vermitteln. Zu dieser Realitätsvermittlung gehört, über den Lebensstil aufzuklären, den einige junge Abkömmlinge des „Geldadels” pflegen.
Auch das Oberlandesgericht München hat nun entschieden; Az.: 18 U 5645/08:
„Eine neue oder zusätzliche Berichterstattung, die gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirkt hat, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet hat, ist durch die Einstellung in das Online-Archiv nicht gegeben. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Vielmehr ist auf den Äußerungsgehalt der Archivierung abzustellen, der lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung besteht ....”.
Das OLG München bezieht sich ergänzend auf die Entscheidungen gleichen Inhalts: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. 9. 2006 - Az.: 16 W 56/06 sowie OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2005 - Az.: 15 W 60/05.
Das Urteil des OLG München enthält zudem mehrere weitere interessante Hinweise, unter anderem zur Berichterstattung über Fälle, die nicht zur schweren Kriminalität gehören sowie zu Hyperlinks und Deeplinks.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Betroffene eine neue Stelle gefunden. Das OLG hätte jedoch wohl gleich entschieden, wenn der Betroffene nicht in das Arbeitsleben zurückgefunden hätte.
Erstritten hat dieses Urteil auf Seiten des Online-Betreibers die Kanzlei Beiten Burkhardt.
Vielleicht interessieren Sie sich nicht für den rechtlichen Status der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA). Aber zumindest der nachfolgende Satz aus dem soeben vom Bundesfinanzhof bekanntgegebenen Urteil Az.: VI R 51/06 zum rechtlichen Status der Mitglieder des AStA ist bemerkenswert. Der BFH bestätigt das Urteil der Vorinstanz unter anderem mit der Begründung:
„Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass sich der AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichen lasse und es für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister unbestritten sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer anzusehen seien.”
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Medien (und andere) stehen bekanntlich immer wieder vor dem Problem, dass ihnen einerseits Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az.: I-20 U 151/07.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war zunächst aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung einem Telekommunikations-Dienstleistungsunternehmen einstweilig untersagt worden, wechselnde (bisherigen) Kunden in einem bestimmten Sinne inkorrekt zu informieren.
Das OLG entschied, dass in der Vorinstanz mit Recht die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Die wichtigsten Sätze der Begründung:
"Die Antragsgegnerin befindet sich in einer Notwehrsituation. Die Antagsgegnerin nutzt den Mitschnitt vorliegend nicht als Angriffs-, sondern als Verteidigungsmittel. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob ein Kläger mit einem Mitschnitt zum Erfolg seiner Klage kommen oder ob ein Beklagter mit seiner Hilfe aufgrund einer objektiv unrichtigen Aussage drohenden Verurteilung entgehen will."
Morgen können Sie im neuen FOCUS ein aufschlussreiches Interview mit dem neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts nachlesen. Andreas Voßkuhle soll im Jahre 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden und für den Generationswechsel stehen.
Prof. Voßkuhle, der sich vor drei Jahren in einer Kommentierung gegen die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile wandte, erklärt in dem Interview auf die Frage: „Wollen Sie bei der Intensität der verfassungsrechtlichen Überprüfung auf die Bremse treten?” antwortet der heutige Vizepräsident:
„Das ist in der Tendenz richtig. Nicht jedes Detail muss vom Bundesverfassungsgericht ausgeleuchtet werden. ...”.
Bei dieser Tendenz besteht die Gefahr, dass die insbesondere von Dieter Grimm, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D., entwickelte Presse-Rechtsprechung des BVerfG mit rechtssoziologischem Verständnis weniger zur Geltung gelangen wird. So zum Beispiel die Rechtsprechung zur Bedeutung der Leitbildfunktion Prominenter. Es wird, wenn sich diese Tendenz durchsetzt, unter anderem noch schwieriger werden, die Neigung von Fachgerichten aufzuhalten, bei Textpublikationen über Prominente nach persönlichen Vorstellungen und Vorurteilen gegen die Medienfreiheiheit abzuwägen.
Siehe zu dieser Problematik bitte auch in unserer "Suche" unter dem Schlagwort "Dezisionismus".
Der FOCUS schließt das Interview mit einer Anmerkung des künftigen Präsidenten, die wohl kein Rechtssoziologe so formulieren würde, nämlich: „Mit der Sentenz, aus einem guten Roman lasse sich mehr lernen als aus einer Statistik, verabschiedet sich Voßkuhle.”
Geführt hat das Interview Hartmut Kistenfeger (Ressort Deutsche Politik).
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