Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Vor einer Woche haben wir über einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juli Az.: 27 0 759/08 berichtet, der einen für Charlotte Casiraghi gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Auf eine Beschwerde hin hat dasselbe Gericht seine Entscheidung in einem Beschluss vom 31. Juli, Az. 27 0 759/08, korrigiert und ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Auffällig ist an dem zweiten, dem korrigierenden Beschluss vor allem, dass sich das Gericht nicht bemüht, zu erklären, warum seine eigene Argumentation in den Gründen des ersten Beschlusses unrichtig sein soll.
Das Gericht verweist im zweiten Beschluss lediglich auf die Antragsschrift und einen weiteren Schriftsatz der Antragstellerin. Die in der Antragsschrift vorgetragene Begründung hat das LG Berlin jedoch in seinem ersten Beschluss am 15. Juli widerlegt. Die aus einem (sic!) Satz bestehenden „Gründe” des zweiten Beschlusses (vom 31. Juli) verlieren kein Wort zur widerlegenden Begründung des ersten Beschlusses. Der zweite Schriftsatz, den das LG Berlin in dem einen Satz „Gründe” noch nennt, wiederholt de facto nur die Antragsschrift.
Dabei stand im nicht zu übersehenden Brennpunkt der Auseinandersetzung als erstes, ob - wie es in den Schriftsätzen der Antragstellerin im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur schlagwortartig heißt - „die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt”.
Es bewahrheitet sich, was im Schrifttum seit langem und immer noch stärker beklagt wird: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird” (Vorsitzender Richter a. D. Prof. Seitz in NJW 2000, 118 ff.). Und beispielsweise bereits Lerche in Universitas 1990, 670 ff.: Im Presserecht versetzt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten „jeden Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers, eine verzweifelte Rolle”.
Wie soll da der gewissenhafte Journalist überhaupt noch ohne „Schere im Kopf” arbeiten können?

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin hat in zwei gleichlautenden Urteilen, Az.: 27 0 112/08 und 27 0 111/08, zugunsten BUNTE entschieden. Obwohl BUNTE gewonnen hat, ist das Urteil nicht pressefreundlich. Beachtlichen Argumenten ist das LG nicht gefolgt. Erst ein neues Interview des Fußballers hat das Gericht umgestimmt. Das LG Berlin hat angenommen:
1. Zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trägt wohl kein Bericht bei, der detailliert beschreibt, dass der Fußballer seine Zelte abbricht, sich von seiner Freundin getrennt hat, sein Haus verkauft und die Stadt verlässt.
2. Zugunsten des Fußballspielers will das Gericht berücksichtigen, dass er schon vor fast einem Jahr seine Karriere beendet hat (und noch jeder Fußballinteressierte sich sehr gut an den Profi erinnert und an seinem Schicksal teilgenommen hat).
3. Dass der Kläger sich während seiner Zeit als aktiver Profi des Öfteren gegenüber den Medien geäußert hat, ist, so das Gericht, grundsätzlich unerheblich, weil die Sachlage seinerzeit anders war.
4. Im entschiedenen Fall sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für die Presse, dass der Spieler anlässlich seines Rücktritts ein Interview gegeben und in ihm erwähnt hat, er werde sich um seine kleine Familie kümmern.
5. Erst ein neues Interview änderte die Sach- und Rechtslage, auch wenn dieses neue Interview erst nach dem angegriffenen Artikel gegeben wurde. „Angesichts dieser [doch sehr persönlichen neuen] Mitteilungen fällt es schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger sich durch die angegriffenen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.”
Anmerkung: Zwei gleichlautende Urteile sind deshalb ergangen, weil den Artikel zwei Autoren verfasst hatten und der Spieler-Anwalt für seinen Mandanten gegen jeden Autor gesondert geklagt hatte.

Das UWG wird bekanntlich zweifach novelliert; und zwar auf der Basis von zwei nebeneinander stehenden Entwürfen vom Mai und Juli 2008. RA Ulrich Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei stellt als ein wesentliches Ergebnis vor:
Die Regierungsbegründung zum Mai-Entwurf stellt klar, dass telefonische Markt- und Sozialforschungen - insbesondere auch repräsentative Reichweitenermittlungen für die Medien - durch das UWG nicht untersagt sind.
Einzelheiten können Sie hier in seiner Abhandlung im inbrief des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher nachlesen.

Eine kleine Delikatesse für Wettbewerbs- und Äußerungsrechtler bietet ein uns am 8. September zugestelltes Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 1 0 127/08.
Eine einstweilige Verfügung zu einem Internetforum war innerhalb der Frist der §§ 929, 936 nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die durch die einstweilige Verfügung betroffene Partei hatte nach Ablauf der Frist durch ihren Anwalt die Klägerin aufgefordert, zur Meidung eines Aufhebungsverfahrens auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Das LG Wuppertal entschied, dass die Anwaltskosten erstattet werden müssen. Wörtlich:
„Durch den Hinweis der Beklagten wurde das Aufhebungsverfahren vermieden, in welchem die Klägerin und möglicherweise mit höheren Kosten, z. B. durch eine Terminsgebühr, belastet worden wäre. Die Vermeidung des Aufhebungsverfahrens war in ihrem Interesse. ... Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGH ...).

Auf die Frage: „Was sagt man Ihnen nach?”:
„Scharfzüngigkeit. Für mich gilt wohl: lieber einen einen Freund verloren als auf ein Bonmot verzichtet.”
Auf die Frage: „Was mögen Sie an sich gar nicht?”:
„Ich nehme mir Kritik sehr zu Herzen und bin immer sofort beleidigt.”
Hatice Akün, Schriftstellerin, 39, bekannt durch ihre Bücher: "Suche Hans mit scharfer Soße" und - erschienen im August - "Ali zum Dessert", im FOCUS-Fragebogen, Ausgabe von morgen.

Am 22. April 2008 haben wir an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 83/07 zum Richtigstellungsanspruch einer Behörde gegen einen Verlag (Focus) kommentiert und festgestellt:
„Ein Richtigstellungsanspruch wurde also vom Bundesgerichtshof dem Bundeskriminalamt zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.”
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat dagegen in einem Beschluss Az.: 22 A/08 der Verfassungsbeschwerde eines Verlages (taz) gegen Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts pressefreundlich stattgegeben.
Allerdings: Anders als das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nur eine einstweilige Anordnung. Aber die Presse kann doch hoffen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf presserechtliche Ansprüche von Behörden der Pressefreiheit nicht nur stärkeres Gewicht beilegt als die Berliner Zivilgerichte, sondern auch stärkeres Gewicht als der Bundesgerichtshof. Der VerfGH lehnte nämlich mit folgender Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab:
„Dagegen ist der Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3. als einer staatlichen Behörde lediglich einfach durch das Landespresserecht eingeräumt und bei dem festgestellten Sachverhalt nicht von solchem Gewicht, dass die widerspruchslos bleibende falsche Berichterstattung [im Verhältnis zum Ansehensverlust des Verlages] mit einem gleichen Ansehensverlust für die Behörde Polizeipräsident in Berlin verbunden wäre oder sonst unerträglich erschiene.”

Hier können Sie die wichtigsten Teile eines Urteils des Amtsgerichts Berlin Mitte mit dem Aktenzeichen 12 C 52/08 nachlesen.
Sie können insbesondere feststellen:
Anbietern kann es - folgt man dem Urteil - kaum je gelingen nachzuweisen, dass der Erwachsene selbst bestellt hat. Genauso ist es für Anbieter praktisch ausgeschlossen, die Beweisanforderungen für eine dem Kind erteilte Vertretungs- oder für eine Anscheinsvollmacht zu erfüllen. Ebenso wird der Anbieter - wie in dem Urteil beschrieben - keine sog. Duldungsvollmacht oder eine Bereicherung darlegen und beweisen können. Ein Anspruch lässt sich ebenso nicht aus der Verletzung einer Aufsichtspflicht ableiten.
Das Ergebnis ist demnach klar. Es gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Aus ihnen ergibt sich nach dem Urteil: Die Kinder haften nicht, solange sie minderjährig und damt nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die Eltern können wegen ungünstiger Beweislage nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden, weil sie keinen Vertrag auf Sendung der Klingeltöne abgeschlossen haben und alle anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen gleichfalls ausscheiden.
Ein Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen.
Anmerkung: Es ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung allgemein festigt. Sie entspricht - so wird man annehmen können - dem Rechtsgefühl auch der meisten anderen Richter. So wird es sich genauso zu anderen digitalen Bestellungen verhalten. Folglich wird auch zu anderen Fallgruppen das Urteil des AG Berlin Mitte entsprechend herangezogen werden können.

Neues aus der Stadt der Fugger und Welser, der Dichter, Musiker und Denker: In einer von der Staatsanwaltschaft Augsburg verfassten Anklageschrift wurde der Angeschuldigte ohne Wenn und Aber als „Arschloch” bezeichnet. „Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu stellen.” Dem Landgericht Augsburg, das diese Schrift versandte, war nichts aufgefallen.
Entschuldigt wird dieser Stil lediglich damit, es sei eine vorläufige Version ausgedruckt und zugestellt worden, obwohl der bearbeitende Staatsanwalt diese Version nur für sich diktiert habe.
Der Leiter der Augsburger Staatsanwaltschaft bedauert und erklärt, sich so auszudrücken, das entspreche nicht seinen Vorstellungen. Er ergänzte, er habe dem bearbeitenden Staatsanwalt „unverblümt” seine Meinung gesagt!
Über diesen Vorgang berichten gegenwärtig auch andere Medien und erwähnen teilweise, dass das Verfahren auf Februar vertagt wurde.

Um diesen (hier auszugsweise wiedergegebenen) Artikel wurde gestritten:
gelöscht; siehe bitte Meldung vom 22. September 2008.
Ähnlich wie in anderen Fällen wurde für die Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco argumentiert:
„Die Antragstellerin wehrt sich also nicht gegen eine Berichterstattung darüber, dass sie eine Veranstaltung in London besucht hat. Womit sie jedoch nicht gerechnet hat und womit sie sich auch nicht abfinden muss, ist eine darüber hinausgehende Berichterstattung, die ausschkießlich eine Liebesbeziehung betrifft. Wie lange die Antragstellerin mit ihrem Freund zusammen ist, ....”.
Bei diesem Sachvortrag war und ist somit „eine Liebesbeziehung [mit Alexander Dellal]” unstrittig, keine Spekulation.
Das Landgericht Berlin konnte in einem uns erst am 26. August zugestellten Beschluss Az.: 27 0 759/08 vom 15. Juli dementsprechend feststellen:
„Bei der Veranstaltung, über die berichtet wird, ... handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. ... Dass in diesem Rahmen mitgeteilt wird, dass auch die Antragstellerin ... anwesend war, berührt sie derart peripher ... Dass ihr Freund nicht nur Kunstwerke 'sammle', sondern auch Frauen, stellt in diesem Zusammenhang eine zulässige Bewertung dar.”
Anmerkung: Berichte dieser Art erlauben zumindest die Berliner und die Hamburger Rechtsprechung nur in engen Rechtsgrenzen. Das Kammergericht (Berlin) hat beispielsweise in einem Urteil Az.: 10 U 35/08 einen Artikel mit folgender Begründung für rechtswidrig erklärt: „Der Beitrag konzentriert sich in Wort und Bild derart auf das Aussehen und die persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die von Donatella Versace veranstaltete Party als bloßer Anlass für die beanstandete Berichterstattung erscheint.”
PS.: Das LG Berlin hat mittlerweile nun - auf Beschwerde von Charlotte Casiraghi - doch gegenteilig entschieden. Wir werden weiter berichten. Diese Entwicklung dokumentiert, wie schwierig es für Redaktionen ist, vorherzusehen, wie Gerichte entscheiden werden.