Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer hat für drei neue Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs gesorgt. Im Vereinsregister ist dieser Dachverband eingetragen unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs und Grundeigentümer e.V.”. Die Kurzbezeichnungen dieser drei Urteile: Haus & Grund I (Az.: I ZR 158/05), Haus & Grund II (Az.: I ZR 171/05) sowie Haus & Grund III (Az.: I ZR 21/08).
Die wichtigsten Aussagen dieser drei Urteile:
Der Name eines Vereins und eine aus ihm abgeleitete Kurzbezeichnung genießen grundsätzlich kennzeichenrechtlichen Schutz. Aber:
Es verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familiennamen 'H...' eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten beigemessen hat [und deshalb eine Verwechslungsgefahr verneinte]. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmet (vgl. BGH ...)”.
Gestritten hatte der Verein im Fall „Haus & Grund I” gegen ein Immobilienunternehmen „H... [Familienname] Haus + Grund e.K.”
Ein geographischer Zusatz kann dagegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sogar verstärken; und zwar indem der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands („Haus & Grund II”).
Die Benutzung des Schlagwortes durch Landesverbände oder Ortsvereine kann dem Dachverband zugutekommen (Haus & Grund III).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat - lang ersehnt - heute entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage einer DDR-Gewerbeerlaubnis auch für die alten Bundesländer nicht untersagt werden darf. Az.: 4 K 3230/06 u.a. (insgesamt acht Fälle).
Rechtsgrundlage ist Artikel 19 des Einigungsvertrages.
So betitelt die neue Ausgabe - 42/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat vor 30 Jahren mit einer Entscheidung Az.: 3 U 65/77 - seine eigene Rechtsprechung aufgrund eines Irrtums korrigierend - die Wende eingeleitet: Wer mit einem negativen Komparativ wirbt, behauptet keine Allein-, sondern nur eine Spitzenstellung. Vgl. Verf., Az. 3 U 202/06:
Die Werbung (für ein Lippenherpes-Mittel): 'Nichts hilft schneller' versteht der Verkehr nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern nur als Behauptung einer Spitzengruppenstellung.
Hat das OLG Hamburg 1977 noch eine repräsentative Rechtstatsachenermittlung eindeutig missverstanden, hat es dieses Mal aufgrund eigener Sachkunde beurteilt, wie „alle angesprochenen Verkehrskreise gleichermaßen, also nicht nur Fachkreise sondern auch das allgemeine Publikum” die Werbung „Nichts hilft schneller” auffassen. Es hat dabei - dem BGH folgend - „auf den situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher” abgestellt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Durchschnittsverbraucher” können Sie nachlesen, warum dieses Kriterium problematisch ist (niemand kann im Einzelfall wissen, wie der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsverbraucher situationsadäquat auffasst).
„Die Kuh ist krank. --- Fragt der eine Landwirt den andern: 'Was hast du denn damals deiner Kuh gegeben, als sie so krank war?' - 'Ich habe ihr Salmiakgeist gegeben'. Gesagt, getan. Eine Woche später sehen sich die beiden wieder. 'Meine Kuh ist tot.' Der andere: 'Meine damals auch.' ”
Nach „neue woche” 40/2008.
Marit Hansen vom Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein im FOCUS von morgen auf Seite 14:
„Google erfasst Bilder von Häusern, Gärten und Straßen, die Rückschlüsse auf Wohnumfeld, Ausstattung, wirtschaftlichen Wert, Zugänglichkeit und Diebstahlsmöglichkeiten zulassen und sich überdies leicht mit Namen und Adresse der Bewohner verknüpfen lassen. Das sind schutzwürdige, personenbezogene Daten, die Google laut Bundesdatenschutzgesetz nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlichen darf.”
Anmerkungen: Thilo Weichert, Leiter dieses Landeszentrums für Datenschutz, beurteilt auch ausdrücklich die Datenerhebung als rechtswidrig. Siehe „diepresse.com/home/techscience/internet/google/419632/index.do vom 3. Oktober.
Das Thema wird schon seit langem diskutiert, - auch ganz unabhängig von Google. Am 9. Oktober 2003, also vor fünf Jahren, und beisielsweise ebenso am 11. Dezember 2003 und am 9. Juni 2006 haben wir an dieser Stelle (vgl. unser Archiv) Rechtsprechung aufgeführt.
Wer einen Verdächtigen an den virtuellen Pranger stellt, muss recht schnell sogar immateriellen Schaden ausgleichen; - selbst der Staat, wenn beispielsweise die Polizei ein Forum einrichtet.
Die Haftung ergibt sich - gar nicht so überraschend - aus Urteil Az.: 16 U 2/07.
Die Polizei hatte im entschiedenen Fall unverhältnismäßig und damit rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte eines Verdächtigen eingegriffen. Das Internetforum diente zum einen dazu, die Tat aufzuklären, indem Personen Hinweise geben konnten. Es sollte zum anderen „ein Podium bieten, auf dem die Bürger ihre Meinung zu dem Verbrechen äußern können”. Schon die Möglichkeit, Hinweise zum Tatverdächtigen zu geben, verletzte unverhältnismäßig die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen:
Jedermann konnte die - zutreffenden oder unsachlichen - Hinweise über das Internet abrufen. So kam das Forum „einer Auslage der Ermittlungsakte im Gasthof gleich”.
Ein Arbeitnehmer hatte im Vorfeld von Personalvertretungs-Wahlen Kollegen im betriebsinternen Intranet beleidigt: „Verräter”, „Rattenfänger”, „Zwerg”; und er unterstellte Kollegen strafbare Handlungen. Daraufhin untersagte der Arbeitgeber dem Beleidiger für sechs Monate, in dem Intranet-Forum zu schreiben. Er bezog sich zu dieser Maßnahme auf die (bekannt gemachten) betrieblichen Verhaltensregeln („Netiquette”).
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in einem Urteil Az.: 17 SaGa 1331/07:
Der Arbeitgeber durfte zum Schutze der Mitarbeiter dem beleidigenden Arbeitnehmer die Schreibberechtigung entziehen. Dem Arbeitnehmer steht insoweit die Meinungsfreiheit nicht zur Seite. Die Verhaltensregeln konnte der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats festlegen.
Wir werden am Montag auf das Urteil des LAG Hessen verlinken.
Gestritten haben zwei Onlinehändler. Der klagende Händler argumentierte, die beklagte GmbH Co. KG
a. müsse auf der Auktionsplattform (eBay) nach Az.: 5 W 41/08:
Die Argumentation a. stimmt, die Schlussfolgerung b. dagegen nicht. Die Schlussfolgerung b. greift deshab nicht, weil der Verstoß im Sinne des § 3 UWG nur unerheblich ist. Warum?
Wenn gegen eine GmbH & Co. KG vorgegangen wird, muss nur angegeben werden: „vertreten durch den Geschäftsführer”. Folglich kann sich der Verbraucher auch dann gerichtlich wehren, wenn der Vorname abgekürzt wird. Deshalb ist der Verstoß nur unerheblich.
Das KG geht ergänzend darauf ein, dass es - worüber wir am 9. April 2007 an dieser Stelle berichtet haben - in einem Beschluss mit dem Az.: 5 W 34/07 entschied, der Vorname sei vollständig anzugeben. Der Grund für den Unterschied, so das KG: Im Fall 5 W 34/07 war Vertragspartner eine natürliche Person; um gegenüber einer natürlichen Person effektiv Rechte zu wahren, muss der Vorname vollständig bekannt sein.
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