Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Jeder weiß, wie schwierig es war, die Freiheit der Presse gegen staatliche Gewalt zu erkämpfen. Kay E. Sattelmair beleuchtet in der Nov.-/Dezember-Ausgabe des „Mediaport - Das Magazin für die Medienstadt Hamburg”, wie staatsnah jedoch Fernsehen sowie Hörfunk heute schon wieder sind und wie Hörer und Zuschauer staatlich bevormundet werden. Wenn nun der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch die sendungsbezogene elektronische Presse von ARD und ZDF mit Milliarden Euro jährlicher Gebühren ermöglicht, wird es höchste Zeit an das Hambacher Fest zurückzudenken.
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Als der BDZV am 27. Oktober auf den am 26. 10. beschlossenen 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag grundsätzlich positiv reagierten, waren nicht nur die Experten entsetzt, sie sahen auch das Unheil in der politischen Auseinandersetzung kommen.
Es nützte auch nichts mehr, dass führende Verleger wie Alfred Neven DuMont und die F.A.Z.-Geschäftsführung heftig protestierten und den Finger in die Wunde legten: Mit der erlaubten sendungsbezogenen elektronischen Presse können ARD und ZDF mit Milliarden Euro Gebühren den Wettbewerb verzerren.
Das politische Unheil kam, wie es kommen musste. Selbst die EU-Kommission wählt die Zeitungsverleger als Vorspann. Kommissarin Reding erklärt stellvertretend in einem heute im FOCUS veröffentlichten Interview:
Ich habe sowohl die kritische Stellungnahme der Zeitschriftenverleger als auch die konstruktiven Äußerungen des Bundesverbands der Deutschen Zeitungsverleger zur Kenntnis genommen. Die Ministerpräsidenten haben mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag eine klare und faire Lösung gefunden. ..”
Über Probleme zur Höhe der Anwaltsrechnungen wird leidensvoll diskutiert, - zuletzt besonders eingehend in der JUVE-Zeitschrift ”Rechtsmarkt”. Das Problem ist aber nicht neu und schon längst in die „Juristenwitze” eingegangen. So zum Beispiel:
„Ein Unternehmer bekommt von seinem Anwalt eine gepfefferte Rechnung. Der aufgebrachte Unternehmer verlangt, die 'Kostennote' genau zu spezifizieren. Die Antwort: 'Ganz einfach. Die Rechnung setzt sich zusammen aus dem Honorar für eine Stunde Beratung und dem Honorar für 30 Jahre Berufserfahrung.' ”
Nach einem Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 16.1.2008, Az: 7 Ca 4387/07) muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber grundsätzlich auch dann nicht über die Aufnahme eines privaten Kredites informieren, wenn er zur Sicherung des Darlehens seinen Lohnanspruch an den Darlehensgeber abtritt.
Die Ausführungen bilden nur einen verhältnismäßig kleinen Teil eines umfangreichen Kündigungsschutz-Urteils. Wer sich mit dem Thema näher befassen muss, sollte sich zu Details in den Entscheidungsgründen vergewissern.
Ein Arbeitgeber war misstrauisch geworden. Ein Kraftfahrer hatte sich mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet. Detektive stellten fest, dass der Kläger in der Arbeitsunfähigkeitszeit ein Café betrieb.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitgeber in einem Urteil Az.: 2 AZR 965/06, dass er in diesem Falle unter Umständen außerordentliche kündigen durfte. Eine - so das BAG - anderweitige Tätigkeit kann stets ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Außerdem kommt als Kündigungsgrund in Betracht, so das Gericht, dass der Arbeitnehmer seine Genesung pflichtwidrig verzögerte und ihm deshalb außerordentlich gekündigt werden durfte.
Der Rechtstreit wurde, da der Sachverhalt im Hinblick auf diese Grundsätze noch nicht hinreichend festgestellt worden war, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Internetauftritt eines Internet-Auktionshauses enthielt gut lesbar die Wiedergabe der Marke eines Markenproduktes, das dort jedoch nicht angeboten wurden. Bei Internetrecherchen tauchte bei der Eingabe des Markennamens dennoch die Seite des Auktionshauses auf.
In seinem Urteil (Az.: 3 U 3302/06) stellte das OLG Hamburg klar, dass auch in einer solchen „Nicht“- Benutzung eine Markenrechtsverletzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu sehen ist. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH zum vergleichbaren Sachverhalt bei der Verwendung von Meta-Tags (BGH, Az.: I ZR 183/03 - Impuls) und untersagte, die fremde Marke zu gebrauchen.
So betitelt die neue Ausgabe - 46/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Offenbar ist es ganz gut, einmal daran zu erinnern: Im Vordergrund stehen bei einer Kündigung zwar die materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aber auch die formellen Anforderungen nach § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB können dem Kündigenden unbedacht leicht zum Verhängnis werden. Vor dem LAG Hessen (Az. 10 Sa 961/06) konnte sich ein gekündigter Arbeitnehmer erfolgreich auf die mangelhafte Schriftform berufen. Der Geschäftsführer hatte die Kündigung nicht eigenhändig unterschrieben. Ein Sachverständigengutachten ergab: Es war nur ein digitaler Unterschriftenstempel benutzt worden.
Erstaunlich und schon strafverdächtig:
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Hanau, Az.: 4 Ca 32705, die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Der (damalige) Geschäftsführer hatte bezeugt, er erinnere sich, dass er das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben habe.
Die Klägerin machte Werklohn für eine im Auftrag der Beklagten erstellte Software (Marktforschung) geltend. Widerklagend hat die Beklagte u.a. Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlung verlangt. Im Wesentlichen gewann die Klägerin den Prozess. Hilfreich für viele Fälle sind diese Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem neuen Urteil Az.: 8 U 1941/08:
„Mag auch wegen der fehlenden zwei Module eine Reduzierung des Werklohns angezeigt gewesen sein, stellt das Ausbleiben jeglicher Zahlung seitens der Beklagten mangelnde Vertragstreue dar, die jedenfalls gemäß § 242 BGB das Rücktrittsrecht ausschließt; (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 323 BGB RN 29; Prütting/Wegen/Weinreich § 323 BGB RN 40).”
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