Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden - Rs. C-54/07:
Wer äußert, er könne wegen der Kunden niemanden mit fremder Herkunft beschäftigen, handelt grundsätzlich rechtswidrig.
Ein - übersetzt - „Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus” verklagte eine Firma. Ein Direktor dieser Firma hatte öffentlich geäußert, dass seine Gesellschaft keine Menschen fremder Herkunft einstellen wolle. Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens. Rechtlich betroffen ist die Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatze ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Am Ende der Entscheidung hat der Gerichtshof klare Leitsätze formuliert. Insbesondere - hier verkürzt wiedergegeben:
1. Eine derartige öffentliche Äußerung kann Bewerber ernsthaft davon abhalten, sich zu bewerben.
2. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Firma unmittelbar bei der Einstellung diskriminiert hat.
3. Die Vermutung kann widerlegt werden.
4. Sanktionen müssen - auch wenn es kein identifizierbares Opfer gibt - wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil Az.: 6 U 19/08. Die Begründung:
„Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern - absolut - den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung - nämlich die Verwendung der Pluralform 'gehört somit zu den Testsiegern' statt des Singulars 'ist (der) Testsieger' - bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht hat.”
Anmerkung: Wenn Sie - wohlmöglich als Verbraucher - etwas anderes angenommen haben, sind Sie nicht dümmer als die Richter des 6. Zivilsenats. Den Verbraucher gibt es nicht. In einem Fall, wie er hier entschieden wurde, fassen nach der Erfahrung vieler Studien die eine Gruppe von Verbrauchern so und eine andere Gruppe anders auf. Die Wirklichkeit ist eben pluralistisch. Rechtserheblich ist, ob ein erheblicher Teil der Werbungsadressaten irregeführt wird. Wenn Sie links bei „Suche” bitte "Verkehrsauffassung" eingeben finden Sie zahlreiche weitere Hinweise.
Der BFH hat in zwei Urteilen VI R 44/04 und VI R 35/05 Kurs- und Seminar-Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.
Im ersten Fall hatte eine Redakteurin Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) besucht. Im zweiten mussten Eheleute um die Anerkennung von Gebühren für Seminare und Sitzungen zur Persönlichkeitsentfaltung als Werbungskosten streiten.
Nach den Urteilen ist insbesondere wesentlich, dass die Veranstaltungen von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, der Teilnehmerkreis homogen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten darauf angelegt ist, anschließend beruflich verwendet zu werden.
Die Voraussetzung „homogener Teilnehmerkreis” ist nach diesen Urteilen bereits erfüllt, wenn die Interessen der Teilnehmer fachlich gleichgerichtet sind.
Es schadet nicht, dass die Teilnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen stammen und die Lehrinhalte auch privat angewendet werden können.
Weder die Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung, noch die für die vorprozessuale Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr können Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ Beschluss I ZB 30/08).
Mit diesem Beschluss hat der BGH eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr durch die Vorinstanzen richtete. Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung, nach der Geschäftsgebühren, weil sie keine „Kosten des Rechtsstreits“ darstellen, im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Beschluss v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06). Er bestätigt weiter seine Praxis, nach welcher sich aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die anschließend anfallende Verfahrensgebühr vermindert (VIII ZB 57/07 v. 22.1.2008; III ZB 8/08 v. 30.4.2008 und IV ZB 24/07 v. 16.7.2008).
Es kommt nicht darauf an, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist, und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass es für die Anwendung der Anrechnungsvorschriften auch unerheblich ist, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.
So betitelt die neue Ausgabe - 45/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat der langen Reihe von Entscheidungen zu der Frage eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ein weiteres wichtiges Urteil hinzugefügt. Az.: 8 AZR 607/07.
Das - einen Auftrag übernehmende - neue Bewachungsunternehmen hatte 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der zwölf Aushilfskräfte übernommen.
Der 8. Senat nahm an, dass der Betrieb nicht auf das neue Bewachungsunternehmen übergegangen ist. Die Begründung:
Es handelte sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb. In einem solchen Falle geht ein Betrieb nur über, wenn der neue Unternehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Dörr, Mitglied der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der neuen Ausgabe 11/2008 von pro media:
„Ich kann mir schlecht eine öffentlich-rechtliche Presse vorstellen und darüber hat richtigerweise auch noch niemand nachgedacht.”
Anmerkung: Prof. Dörr kann nur die Presse in Papierform meinen, nicht die elektronische Presse. Die elektronische öffentlich-rechtliche Presse mit Sendungsbezug sieht, wie viele wissen, der 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vor. Publizistisch weist vor allem die F.A.Z. darauf hin, dass ARD und ZDF zu nahezu allen Themen senden und damit mit einer elektronischen Presse insbesondere die täglichen Zeitungen, aber auch Zeitschriften mit Milliarden Euro von Gebühren verdrängen können.
Vorbild ist schön; aber nicht in dieser Weise: Nachdem freundin erst soeben gegen die Rewe-Zeitschrift Laviva einschreiten musste, sah sich der Verlag gezwungen, gestern am Nachmittag eine einstweilige Verfügung gegen den Titel „Meine beste Freundin” zu erwirken: Landgericht München I, Az.: 33 0 18402/08. Hier können Sie die Rechtsausführungen der Antragsschrift nachlesen.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nimmt in einem neuen Urteil - Az.: 7 C 103/08 - in juristischer Sprache an:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein 'Würgen' nicht erst vor, wenn dem Angegriffenen durch einen zielgerichteten Angriff über einen längeren Zeitraum hinweg die Luftröhre zugedrückt wird. Vielmehr setzt es lediglich voraus, dass der Hals unter einer solchen Kraftentfaltung umfasst wird, dass für den Angegriffenen ein nicht nur unerhebliches Engegefühl im Bereich der Luftröhre entsteht. Dies ist anzunehmen, weil Herr ... den Kläger von vorne kommend mit beiden Händen um den Hals gefasst und den Kläger so geschüttelt hat, dass dessen Kopf gegen die Wand prallte.”
Erwähnenswert ist das Urteil auch deshalb, weil es die Rechtsprechung zur Zuziehung von Anwälten in Presseangelegenheiten bestätigt. Wörtlich:
„Bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch die Presse ist es aus Sicht eines presserechtlichen Laien erforderlich und zweckmäßig, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt, die von nicht presserechtlich Versierten nicht mehr überschaubar ist.”
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