Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
DIE ZEIT hat in ihrer Nr. 44/2006 vom 26. 10. 2006 auffällig freundlich und vertraut über Günter Jauch und dessen Frau sowie deren Anwalt berichtet. Unter anderem:
„Die Klageschriften der Jauchs addieren sich in der Kanzlei ihres Anwalts ... bereits auf 1,50 Meter. Aber die jüngste ist anders. Sie ist brisant, weil das Ehepaar einen Musterprozess führen will, in dem Dorothea Sihler nicht nur Schmerzensgeld verlangt, sondern auch den Marktwert der Bilder. ... Hätte das Erfolg, könnte es das Kräfteverhältnis zwischen zwei Grundrechten, der Pressefreiheit und dem Recht auf Privatleben, verändern. Zugunsten der Privatsphäre. ...”.
Also: Wohlwollender Pressebericht zugunsten eines Journalisten (Jauch) nicht gegen, sondern für eine weitere Einschränkung der Pressefreiheit.
Der Anwalt wies auf seiner Kanzleihomepage unter anderem darauf hin, DIE ZEIT berichte in diesem Artikel ”über neue Berechnungsmethoden des Schadensersatzes für die Betroffenen”.
Über die Auseinandersetzung wurde dann allgemein in den Medien berichtet und diskutiert.
Gestern hat das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz diesen „Musterprozess” verhandelt und gleich noch gestern in einem Urteil mit dem Az.: 7 U 11/08 die Klage (der Ehefrau) „vollen Umfangs abgewiesen”. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Geklagt hatte die Ehefrau schließlich am 12. Februar 2007 auf 250.000 Euro Bereicherungsausgleich für den Marktwert eines von BUNTE veröffentlichten Hochzeitsfotos (Klageschrift: „Das von der Beklagten veröffentlichte Foto besitzt für sich genommen einen objektiven Marktwert, der konkret auf 250.000,00 Euro zu bemessen ist”). Daneben forderte sie mit der Klage „eine Geldentschädigung [als Ersatz für immateriellen Schaden], deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 75.000 Euro ... betragen sollte” sowie Unterlassung der Veröffentlichung einiger „Bildnisse der Klägerin”.
Im Volltext, also mit schriftlicher Begründung, liegt das Urteil noch nicht vor. Es ist gut möglich, dass sich das Gericht zur sog. Lizenzgebühr überhaupt nicht äußert und nur erläutert, dass und warum die Publikation rechtmäßig ist. Zur Rechtmäßigkeit wird wird die schriftliche Urteilsbegründung voraussichtlich eingehend darlegen, dass sich die von Jauch gewünschte Nachrichtensperre zur Hochzeit nicht halten lässt. Wir werden weiter berichten und, wenn es die Urteilsbegründung zulässt, die Pubnlikation zeigen.
Wenn Sie links bei „Suche” eingeben: „Lizenzgebühr” finden Sie weitere Informationen zu dem Thema: Geld für den Marktwert.
So betitelt die neue Ausgabe - 44/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Arbeitnehmer muss, wenn er wegen mehrerer bescheinigter Arbeitsunfähigkeiten für mehr als sechs Wochen Arbeitsentgelt verlangt, substanttiert darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit insoweit auf einer anderen Krankheit beruhte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil Az.: 10 Ta 100/08 zu einer beantragten Prozesskostenhilfe wörtlich:
„Für die mehrfachen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die die Krankenkasse in ihrer Bescheinigung bestätigt hat, fehlt jeder Sachvortrag dazu, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer anderen Krankheit beruhte. Nur dann könnte der Antragsteller über die zeitliche Begrenzung von sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus Entgeltfortzahlung beanspruchen. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht ... Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der beantragteen Prozesskostenhilfe bei unzureichendem Sachvortrag, dem Antragsteller die beabsichtigte Klage schlüssig zu machen.”
Anmerkung: Mittelbar wird sich auf diese Diktion ausgewirkt haben, dass der Arbeitnehmer erst in der Beschwerdeinstanz und da noch lückenhaft Bescheinigungen beigebracht hat.
Seit Freitag liegt das BGH-Urteil Az.: I ZR 159/05 - afilias.de im Volltext vor. Unter anderem legt der I. Zivilsenat unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung dar:
„... Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ersthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen.”
Wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „freundin domaingrabbing” finden Sie das wohl erste oberlandesgerichtliche Urteil zum Domaingrabbing im Pressebereich. Die Zeitschrift „freundin” hat vor 10 1/2 Jahren, am 2. Januar 1998, beim OLG München Recht bekommen, Az.: 6 U 4798/97.
Anmerkung: Die Entscheidungsgründe enthalten eine Vielzahl von Hinweisen zu dem Thema - so der Leitsatz:
„Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain '.de' registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat.”
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in einer neuen repräsentativen Umfrage ermittelt, dass 79 % der Bevölkerung ab 16 Jahre angeben: Die Polizisten, an die sie sich wandten, haben sich höflich und korrekt verhalten. Schaubild 1.
Aus Schaubild 1 können Sie auch entnehmen, dass sich nahezu der gleiche Wert bei Personen ergibt, die von der Polizei angehalten worden sind, nämlich 77 %.
Unterscheidet man zwischen Personengruppen, zeigen sich kaum Unterschiede. Schaubild 2. Am ehesten ragt heraus, dass 82 % der Frauen, die angehalten worden sind, geantwortet haben, die Polizisten waren höflich und korrekt. Siehe ebenfalls Schaubild 2.
So hatte die BUNTE am 28. August getitelt:
„Charlene” forderte daraufhin gegendarzustellen: „Ich habe derzeit nicht die Absicht, mich zu verloben, insbesondere nicht im Herbst 2008”.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss Az.: 9 0 16819/08 den Antrag zurückgewiesen. Die Begründung:
„Die Antragstellerin stellt den Ausführungen auf der Titelseite eine innere Tatsache gegenüber, nämlich die nicht bestehende Verlobungsabsicht. Diese innere Tatsache wird aber in der angegriffenen Äußerung nicht ausdrücklich behauptet.”
Anmerkung: Eine andere Frage ist, ob diese Aussage auf dem Titel - so bislang das LG Berlin - unterlassen werden muss.
So betitelt die neue Ausgabe - 43/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem ausführlichen Urteil Az.: 10 AZR 606/07 dargelegt, dass und warum Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen oder jeweils bei der Leistung einer Sonderzahlung beachtlich sind. Entschieden wurde ein Fall, bei dem elf Jahre nacheinander eine Weihnachtsgratifikatin geleistet worden ist. Der Arbeitsvertrag enthielt die Freiwilligkeitsklausel. Am besten verständlich ist das Urteil, wenn man sich diese Sätze in Rn 21 der Entscheidungsgründe vergegenwärtigt:
„Dagegen darf bei einem klar und verständlich formulierten, einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit Sonderzahlungen rechnen. Schließen die Arbeitsvertragsparteien einen Arbeitsvertrag, der keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung vorsieht, ist ihre Abrede zu achten und der Arbeitnehmer nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Leistung einer Sonderzahlung abhängig gemacht hat oder dem der Arbeitgeber von sich aus ausdrücklich Sonderzahlungen versprochen hat.”
Der 10. Senat geht auf alle nur denkbaren Bedenken ein, zum Beispiel auch auf den Aspekt: „betriebliche Übung”. Zu diesem Aspekt legt er im Einzelnen dar, dass „solche [Freiwilligkeits-]Vorbehalte den allgemein anerkannten Regeln zur Verhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung entsprechen”.
Anmerkung: Der Senat hat schließlich aber doch trotz der ausführlichen Begründung über viele Seiten hinweg die Sonderzahlung zugesprochen. Der Grund: Im entschiedenen Fall hat die vertragliche Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Vom Ergebnis her hätte sich das Gericht somit kurz fassen und auf die grundsätzlichen Ausführungen verzichten können.
Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 1 ABR 16/07, leitet umfassend an, mit welchen Inhalt Betriebsvereinbarungen für Videoüberwachungen im Betrieb geschlossen werden können. Das BAG vertieft seine bereits recht eingehende bisherige Rechtsprechung.
Die vom BAG beurteilte Betriebsvereinbarung kann für viele Fälle als Muster herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als das BAG eingehend herausstellt, wie stark die Interessen der Betroffenen zu gewichten sind.
Das BAG bleibt bei seiner - von anderen kritisierten - Rechtsprechung, dass Betriebsvereinbarungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren müssen und dieser Grundsatz „den Betriebsparteien eine Schutzpflicht hinsichtlich der freien Entfaltung der Persönlichkeit auferlegt”. Das Gericht will zudem beachtet wissen, dass die Betroffenen „ständig einem Überwachungs- und Anpassungsdruck ausgesetzt ” sind.
Interessant ist, dass nach Ansicht des Senats bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „von Bedeutung ist, wie viele Personen wie intensiv den Beeinträchtigungen ausgesetzt sind”.
Obwohl das BAG somit umfassend auf die Wahrung der Interessen der Betroffenen eingeht, hält es nahezu die gesamte detaillierte Betriebsvereinbarung im entschiedenen Falle für rechtswirksam. Nur eine weite Ausdehnung „auf weitere Bereiche oder ggf. das gesamte Briefzentrum” im Fall der Erfolglosigkeit hält das Gericht für unverhältnismäßig.
Die Sorgen dazu, wie lange es dauert, bis Sachverständige in Gerichtsverfahren ein Gutachten erstellen, sind leidensvoll bekannt. Ein neues Beispiel zu Verfahren beim Amtsgericht München:
Ein Anwalt beklagte sich beim Gericht, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige nach 1 1/2 Jahren erneut eine Verzögerung ankündigte und erkundigte sich in der Zeit der Olympiade, „ob das Gericht beabsichtigt, durch weitere Duldung dem Sachverständigen zu ermöglichen, einen olympischen Rekord in Langsamkeit aufzustellen”.
Die Antwort des Gerichts:
„In richterlichem Auftrag wird mitgeteilt, dass die Dauer des Gutachtens weit von jeglichen Medaillenrängen in der Disziplin 'Langsamkeit' entfernt ist. Der derzeitige Rekord in diesem Referat liegt bei knapp zwei Jahren mit drei Ordnungsgeldbeschlüssen.”
Quelle: Oktober-Mitteilungen des Münchener Anwaltvereins.
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