Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In dieser und der kommenden Woche werden Medien erneut vielfach die Südafrikanerin Charlene Wittstock zeigen. Dieses Mal vor allem mit Fotos aus Peking und begleitenden Texten zu ihrem Auftreten mit Fürst Albert II für das Fürstentum Monaco.
Meist werden diese Publikationen rechtmäßig und darüber hinaus erwünscht sein, zumal das Olympische Komitee von Monaco Charlene Wittstock auf seinen Internet-Seiten zeigt.
Aus der Vergangenheit sind noch eine ganze Reihe von Verfahren rechtshängig, die unter anderem mit Blick auf diese Pekung-Fotos fragwürdig sind. Instanzgerichte wägen die Interessen großzügig zugunsten der Begleiterin des Fürsten ab. So ein noch nicht rechtskräfrtiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 602/08. Es untersagt, erneut ein Foto des Paares zu veröffentlichen, das auf der öffentlichen Panda-Ball-Gala entstanden ist.
Entgegen der früheren Rechtsprechung, bei welcher eine Begleiterin mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte grundsätzlich gezeigt werden durfte, argumentiert das Landgericht Berlin zwar ausdrücklich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und den üblichen Textbausteinen, aber dennoch fragwürdig:
„Bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin spricht vor allem für die Belange der Antragstellerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen. Der Artikel erschöpft sich in Vermutungen über eine vermeintliche Sportlerkarriere des vierjährigen unehelichen Kindes des Fürsten Albert und die Mutmaßungen, die Monegassen warteten auf die Verlobung ihres Fürsten mit der Antragstellerin. Dass 'die gesamte westliche Welt sich fragt, wann die Hochzeit nunmehr endlich stattfindet', wie die Antragsgegnerin meint, darf im Übrigen bezweifelt werden. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels muss die Antragstellerin deshalb im Ergebnis nicht hinnehmen.”
Anmerkung: Bei den nun veröffentlichten Peking-Fotos und -Texten werden die Gerichte zugestehen müssen, dass diese „das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt befriedigen”. Es wird auch generell gefragt werden dürfen, inwiefern rechtswidrig Persönlichkeitsrechte verletzt sein sollen, wenn - wie im Fall des LG Berlin - die öffentlich mit Einwilligung aufgenommenen Fotos in anderem Zusammenhang publiziert werden. Es lässt sich für alle Beteiligten absehen, dass die Fotos von der Olympiade später auch noch - analog dem vom LG Berlin beurteilten Fall - in anderem Zusammenhang publiziert werden.
Der BGH hat sich mit seinem Beschluss vom 15.7.2008 (Az.: X ZB 8/08) auf die Seite der Praxis gestellt.
Der Fall: Am letzten Tag der Berufungsfrist war das Faxgerät des Gerichts zumindest zeitweise defekt. Die Anwaltssekretärin setzte sich deshalb mit der Justizhauptsekretärin in Verbindung. Die Justizsekretärin teilte der Anwaltssekretärin ihre E-Mail bei Gericht mit. Daraufhin übermittelte die Anwaltssekretärin die eingescannte Berufungsbegründung per E-Mail als PDF-Datei an das Gericht. Die Justizsekretärin druckte die PDF-Datei aus und stempelte den Ausdruck.
Die Vorinstanzen:Sowohl das LG Mannheim (7 O 294/06) als auch das OLG Karlsruhe (6 U 128/07) vertraten in den Vorinstanzen die Auffassung, die Berufungsfrist sei versäumt worden. Die Begründung: Für das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe fehle die vorgeschriebene Zulassung elektronischer Dokumente durch Rechtsverordnung der baden-würtembergischen Landesregierung.
Die Entscheidung: Nach Auffassung des BGH ist der vorliegende Fall jedoch nicht anders zu beurteilen als eine Berufung per Telefax. Entscheidend ist, so der BGH, dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Der Ausdruck durch die Justizhauptsekretärin ist gleich zu bewerten wie ein Ausdruck vom Faxgerät.
Der Fall: Zu einem Konzern gehören unter anderem ein Verlag und eine Onlinegesellschaft. Verlag und Onlinegesellschaft sind vertraglich verbunden. Die Verbindung des Verlages mit der Onlinegesellschaft ist bekannt. Der Kläger macht geltend, sein Persönlichkeitsrecht sei durch eine Äußerung im Internet verletzt worden. Im Impressum zur abgerufenen Internetseite wird angegeben, dass es sich um ein Angebot der Onlinegesellschaft handelt. Inhaberin der Domain, unter der der Artikel erschienen ist, ist jedoch der Verlag. Der Anspruchsteller ging nicht gegen die Onlinegesellschaft (auf deren Seite die Äußerung abrufbar war) vor, sondern gegen den Verlag (welcher Inhaber der Domain ist).
Das OLG Hamburg verneinte in seinem Urteil
Az.: 7 U 29/08 für den entschiedenen Fall sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung des Verlages.
Der Kernsatz des Urteils:
„Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung ... oder eines Meinungsforums ... entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt.”
Die Revision ist zugelassen.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt:
58 % der Bevölkerung sind für eine aktive Sterbehilfe - siehe
Schaubild 1 - und 72 % für eine passive, Schaubild 2.
Soziologisch ist besonders auffällig, dass sich bei einer derart wichtigen Frage, wie der Frage nach einer aktiven Sterbehilfe, 23 % nicht entscheiden können (Schaubild 1).
Bemerkenswert ist ferner, dass bei älteren Personen die Zustimmung zu aktiver Sterbehilfe abnimmt; Schaubild 3. Die Zustimmung zu passiver Sterbehilfe nimmt bei Personen ab 60 Jahren dagegen noch etwas zu; Schaubild 4.
Wie den Befragten die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe erläutert worden sind, ersehen Sie aus den Schaubildern 1 und 2.
Wir haben am 25. Juni 2008 berichtet, berichtet, dass der Bundesgerichtshof am Vortage entschieden hat: Einen Tag nach der spektakulären Abwahl durfte Heike Simonis beim Einkaufen fotografiert und die Bilder publiziert werden, weil ein berechtigtes Informationsinteresse bestand, wie Frau Simonis ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete.
Az.: VI ZR 156/06. Wesentlich war für den BGH unter anderem auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 , dass eine Person des politischen Lebens abgebildet worden ist.
Als Parallelfall kann der Rechtsstreit zu diesem BUNTE-Artikel gesehen werden:
Das Kammergericht hat zu diesem Artikel, soweit Sie ihn hier nachlesen können, entschieden, dass die BUNTE in Bild und Wort rechtmäßig publizierte, Az.: 10 U 108/07. Zu einem Satz hatte der Verlag gleich eine Abschlusserklärung abgegeben.
Obwohl das erwähnte Simonis-Urteil des BGH noch nicht bekannt war, hat das Kammergericht in gleichem Sinne wie der BGH zugunsten der Presse dargelegt:
Die Beklagte hat aus aktuellem Anlass, nämlich des 'Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion' und des Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der Kläger seine 'Freiheit genießt'. An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltet, besteht ein berechtigtes Informationsinteresse .... Ihm kam - vor allem als über Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zu. ... An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, besteht ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.”
Im Rahmen der Abwägung von Informationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht beachtete das Gericht auch, dass „die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert werden, eher gering ist, zumal der Kläger - was der Artikel deutlich macht - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt hat”.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden wird, ist noch nicht bekannt.
So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss Az.: IX ZB 169/07. Eine Partei hatte erst nach vier Monaten vom Gericht von der Fristversäumnis erfahren und konnte für den Wiedereinsetzungsantrag - mitbedingt durch den Zeitablauf - nicht mehr das "fehlende Verschulden" darlegen.
In der Begründung legt der BGH dar, dass sich eine Partei nicht erfolgreich auf eine Verzögerung im Bereich des Gerichts berufen kann:
„Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig einzureichen. ... Dies ist ihr auch zumutbar, weil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann.”
Der BGH erklärt nichts zu der Frage, ob er praxisnah denkt.
Am 14. März dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über das BAG-Urteil Az.: 8 AZR 973/06 berichtet. Diese BAG-Entscheidung hat eine Vertragsstrafenregelung nach Urteil Az.: 9 AZR 186/07 erneut voll und ganz in diesem Sinne entschieden.
Gestritten wurde über eine Ausbildungs-Rückzahlungsverpflichtung. Eine Betriebskrankenkasse hatte für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule eine laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung geleistet. Der Begünstigte arbeitete dann jedoch bei einer anderen Krankenkasse.
Das BAG urteilte, zum einen sei die Vereinbarung unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und zum anderen unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2. Unklar deshalb:
„Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abrede zum 'Volontariatsvertrag' ließ die Klägerin es vollkommen offen, für welche Tätigkeiten und mit welcher Vergütung sie den Beklagten nach Abschluss seines Studiums einstellen wollte.”
Das Arbeitsgericht hatte der Klage auf Rückzahlung stattgegeben. Das LAG hat die Klage auf Berufung des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG wies nun mit der beschriebenen Begründung die Revision zurück, so dass die Betriebskrankenkasse - wegen § 307 Abs. 1 Satz 2 und weil der Vertrag nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergänzt werden durfte - fehlinvestiert hat.
So betitelt die neue Ausgabe - 34/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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