Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Am 9. Juni 2008 haben wir über einen Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2008 berichtet, mit dem ein Ablehnungsgesuch vom 2. Mai abgewiesen wurde. Diesen Beschluss hat nun auf eine sofortige Beschwerde hin das LG München I aufgehoben, Az.: 9 O 19116/07. In diesem Beschluss hat das Gericht jedoch gleichzeitig das Ablehnungsgesuch vom 2. Mai zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde hat der Antragstellerin somit letztlich nichts gebracht; sie hat dem Gericht sogar Gelegenheit gegeben, die Begründung zu vertiefen. Diese Vertiefung interessiert über den Einzelfall hinaus in einigen Streitfragen allgemein. Insbesondere:
1. Zur gerichtlichen Beanstandung der Verhandlungsführung des Klägervertreters wegen fortgesetzter Unterbrechungen:
„Auch wenn die Unterbrechungen des Klägervertreters dazu gedient haben sollten, Protokollierungen des Richters zu korrigieren, entsprachen die Monierungen durch den Richter dem richterlichen Sachlichkeitsgebot. Die Protokollierung der Angabewn in der Sitzung obliegt dem die Sitzungsleitung innehabenden Vorsaitzenden Richter. Sollte der Richter nach Auffassung des Klägervertreters Angaben eines Zeugen nicht richtig protokolliert haben, wäre es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich gewesen, diese unrichtigen Protokollierungen nach Abschluss des jeweiligen Diktatabschnitts zu monieren und zusätzlich durch ergänzende klarstellende Fragen an den Zeugen zu korrigieren.
2. Zu Äußerungen des Gerichts, nachdem es den Eindruck gewonnen hatte, dass der Zeuge unwahr aussagt:
„Eine sachlich nicht gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.”
3. Zur Bitte des Gerichts an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen:
„Der Richter war bei dieser Einschätzung der Sachlage verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu treffen.”
4. Zu dem Problem, dass die Presse das Urteil und seine Gründe vor der Partei erfährt:
„Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils an die Presse auf entsprechende Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Der Richter war insbesondere auch nicht gehalten, vor einer Übersendung der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils an die Presse die Zustellung der Entscheidungsgründe an die Klägerin und eine etwaige ergänzende Stellungnahme der Klägerin hierzu abzuwarten.

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil Az. T-106/06 entschieden, dass zwischen der Gemeinschaftsbildmarke

und der älteren Bildmarke

auch für identische oder ähnliche Waren keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Begründung:
Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr lasse sich zwar nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken eine Verwechslungsgefahr begründen könne; allerdings genüge die Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken allein nicht für die Annahme, dass die beiden Marken, jeweils als Ganzes betrachtet, einander ähnlich seien. Vielmehr – so das Gericht weiter – sei zu berücksichtigen, dass den visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukomme. Zu untersuchen seien die objektiven Umstände, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können. Im vorliegend zu entscheidenden Fall könnten die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren ohne Weiteres in Baufachhandlungen und sonstigen spezialisierten Geschäften erworben werden. Dabei handele es sich oft um Selbstbedienungsgeschäfte. Somit würden die einander gegenüberstehenden Marken normalerweise vor dem Kauf optisch wahrgenommen werden, so dass die klangliche Ähnlichkeit von geringerem Gewicht sei.

Der Grund: Irreführungsgefahr. Im Fall des OLG Hamburg, Az.: 5 U 90/07, stritten zwei Softwareproduzenten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Software-Titels „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“. Die Klägerin sah in der Verwendung des Software-Titels eine Irreführung i.S.d. Az.: I ZR 42/08) die Revision zurückgewiesen und die Verurteilung aufrechterhalten.

So entschieden hat die Widerspruchsstelle der AOK Berlin in einem neuen Widerspruchsentscheid zu einem doch recht typischen Einzelfall. Das beauftragende Marktforschungsinstitut hatte gegen einen zunächst anders lautenden Bescheid Einspruch eingelegt. Die AOK stützt ihre neue Beurteilung auf Kriterien, die allgemein interessieren; nämlich:
Die Interviewerin musste nur Regeln einhalten, die der „Natur der Sache“ nach unerlässlich waren. Dazu gehörten die vereinbarte Tätigkeitszeit (z.B. keine Marktforschungsanrufe nachts), und die Repräsentativität vorgegebene Anrufauswahl. Und weiter: Der Interviewerin stand es frei, Aufträge anzunehmen, sie konnte selbst bestimmen, zu welchen Zeiten sie Aufträge durchführen wollte. Die Ablehnung von Interviewaufträgen war ihr jederzeit möglich.
Damit waren nach Überzeugung der AOK die Voraussetzungen erfüllt, die vorliegen müssen, um eine freie, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anzunehmen.

„Der Jürgen Klinsmann und ich, wir sind ein gutes Trio. - Ich meinte: ein Quartett.”
Fritz Walter junior, wieder einmal zitiert in der neuen Ausgabe der epd medien (59/2008)

Morgen wird in München das Urteil wegen Untreue gegen den früheren Siemens-Mitarbeiter Siekaczek verkündet. Aus Anlass dieses Strafprozesses wird gegenwärtig in den Medien über eine allgemeine Verunsicherung der in der Wirtschaft Verantwortlichen zu Straftaten wie Untreue und Bestechung berichtet.
Rechtsmethodisch ist diese Rechtsunsicherheit letztlich darauf zurückzuführen, dass das Verhalten in "unlauterer" Weise erfolgen muss. Was aber ist unlauter?
Zu dieser Frage definiert das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 18. März 1999, Az.: 19 U 59/98:
„Das Gesetz versteht darunter, dass der Vorteilsnehmer eine Tätigkeit entfaltet, die nach den Anschauungen aller billig und gerecht denkenden Mitbewerber gegen die Grundsätze und Anforderungen eines redlichen Verkehrs verstößt. Auszugehen ist dabei von einem ehrbaren Wettbewerb als der vom Gesetz vorausgesetzten Grundlage des Geschäftsverkehrs. Es ist ein unredliches und unlauteres Verhalten, wenn sich der Vorteilsnehmer bei seinem, den Vorteilgeber oder einen Dritten im Wettbewerb bevorzugenden Handeln nicht von sachlichen Erwägungen leiten, sondern sich dabei von dem angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteil beeinflussen lässt (Fuhrmann, § 12 Rdnr. 28 m. Nachw.).”
Diese Interpretation des OLG Karlsruhe kann nicht überraschen, wenn angenommen wird, dass alle Normen von der vom Verf. dieser Zeilen ermittelten Grundnorm ausgehen (zuletzt beschrieben von Klaus Volk in der Fachzeitschrift ZUM, Ausgabe vom 16. Mai dieses Jahres). Zu dem vom OLG Karlsruhe herausgestellten Kriterium können die Ausführungen herangezogen werden, die wir immer wieder, auch an dieser Stelle, unter dem Begriff „Verkehrsauffassung” beschrieben haben. Zum Teil finden Sie diese Ausführungen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.

Durch ein Urteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 7 0 318/08 ist ein Fall aufgedeckt worden, den Adressen aufkaufende Unternehmen kennen müssen. Ein Unternehmen hatte von einem - so das Gericht - „Marktforschungsinstitut” Adressen von Personen erworben, die in einen Werbeanruf eingewilligt hatten. Sehr wahrscheinlich war der Datenlieferant nicht einmal ein Marktforschungsinstitut.
Nach der Berufsethik der Markt- und Sozialforscher darf es diesen Fall nicht geben. Berufsethisch ist zwingend festgelegt:
„Wegen des Anonymisierungsvorrangs darf in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden.”
Das Landgericht Traunstein ist nun - offenbar ohne Kenntnis der Berufsethik - für den von ihm beurteilten Sachverhalt rechtlich zum gleichen Ergebnis gelangt. Mit folgender Begründung:
Zu einer rechtswirksamen Einverständniserklärung „bestimmt § 4 a Satz 2 BDSG, dass der Betroffene auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können. Dies ist hier, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Dritte, nicht erfolgt.”
Zum besseren Verständnis - die Unterscheidung zwischen Recht und Berufsethik:
1. Zum einen interessiert selbstverständlich das Gesetz samt Rechtsprechung. Die rechtlich erforderliche Einwilligung zu einem Anruf im Haushalt war im entschiedenen Falle nicht so eingeholt worden, wie es das Bundesdatenschutzgesetz vorschreibt. Deshalb hat das LG Traunstein festgestellt, dass der Anrufer gegen eine schon früher einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassunhgserklärung verstoßen hat.
2. Zum anderen haben die Markt- und Sozialforscher, wie andere Berufsgruppen auch, über das Gesetz hinaus strengere ethische Grundsätze aufgestellt. In der Berufsethik der Markt- und Sozialforscher steht die Pflicht, Daten stets nur in anonymisierter Form zu übermitteln im Vordergrund. Es darf somit berufsethisch nie und nimmer zu Werbungszwecken übermittelt werden, eine namentlich benannte Person habe sich im Rahmen einer Marktforschungsstudie mit einem Anruf zu Werbezwecken einverstanden erklärt. Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung verfolgt jeden bekannt werdenden Verstoß. Die Gerichte ziehen im Übrigen oft die berufsethischen Grundsätze heran, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe umsetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich niemand mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfolgreich durchsetzen, dass über die konkrete Verletzungsform hinaus generell eine ähnliche oder kerngleiche Bildberichterstattung für die Zukunft untersagt wird. Der Grund: Es kann nicht im Vorhinein festgestellt werden, dass alle Fotos dieser Art rechtswidrig sind. Siehe bitte unseren Bericht vom 14. 11. 2007.
Das OLG Hamburg hat nun in einem Urteil Az.: 7 U 38/08 sowie in gleichlautender Rechtsprechung entschieden, dass diese (einschränkende) Rechtsprechung nicht für Bildpublikationen Minderjähriger gelten soll. Nach dieser Rechtsprechung des OLG ist zugunsten Minderjähriger generell zu untersagen, „Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen”.
Die Begründung:
„Während im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbildung und Begleittext im einzelnen offen abzuwägen ist, ob persönlichkeitsrechtliche Interessen überwiegen, kann bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegangen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dürfen. Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertigt es, dem Antragsteller als Minderjährigen einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen ...”.

Wenn Sie keine gute Meinung haben, gehören Sie einer Minderheit von 7 % an. Noch beachtlicher als dieses Umfrageergebnis ist die Entwicklung. In den alten Bundesländern begann Bundespräsident Köhler im Juni 2004 mit lediglich 32 % Zustimmung, heute liegt er bei 69 %; in den neuen Bundesländern: Steigerung von 30 % auf 60 %. Siehe bitte Schaubild 1.
Parallell zu den „Gut”-Stimmen verlaufen die Meinungen zur Frage nach der Parteilichkeit. Schaubild 2.
Aufschlussreich dafür, welche Gruppe Horst Köhler am meisten ablehnt, ist die Antwort auf die Frage, wer Köhler als „oft parteipolitisch geprägt” einschätzt. Ausschließlich „Die Linke”-Anhänger. Schaubild 3.
Ermittelt hat diese repräsentativen Forschungsergebnisse unsere Mandantin IfD Allensbach. Befragt wurde in der Zeit vom 7. bis 18. Juni 2008.

Mit diesem Thema befasst sich die neue Ausgabe - 31/2008 - der FREIZEIT REVUE. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.