Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 22/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So entschieden hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 6 AZR 519/07. Die auf der bisherigen Rechtsprechung des BAG aufbauenden Entscheidungsgründe wörtlich:
„Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt eine die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist ... Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen.”
In den Entscheidungsgründen wird dann detailliert dargelegt, dass im zu entscheidenden Fall offenbar unterschrieben und nicht nur paraphiert wurde.
Nach einem Beschluss Landesarbeitsgericht Nürnberg Az. 7 Ta 208/07 ist der freie Mitarbeiter dann juristisch ein Arbeitnehmer mit allen Rechten. Das LAG wörtlich:
„Ein Arbeitnehmer im Sinn des § 5 ArbGG ist auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber erklärt, ein Mitarbeiter, der materiell-rechtlich kein Arbeitnehmer ist, sei bei ihm 'angestellt'. Mit dieser Äußerung erklärt er, dass er den Mitarbeiter wie einen Arbeitnehmer behandeln will, ihm also den Arbeitnehmerstatus zuerkennen möchte und damit für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein sollen.”
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin in einem Schreiben an die Regierung von Mittelfranken geschrieben, der Kläger sei bei ihr „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt”. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, siehe vor allem das voranstehende Zitat, dass es dem Gericht auf die Worte „in hauptberuflicher Tätigkeit” angekommen ist.
Die Presse berichtet zur Zeit darüber, dass sich BUNTE markenrechtlich mit zwei einstweiligen Verfügungen durchgesetzt hat. w&v titelt: „In der Münchener Arabellastraße 23, dem Sitz der Burda People Group, reagiert man derzeit empfindlich auf Angriffe auf die Verlags-Cashcow 'Bunte'.
”Eine Verfügung erging gegen Zeitschriften unter der Bezeichnung „BUNTE FREIZEIT”. Entschieden hat das Landgericht München I unter dem Az. 33 O 7736/08. Der betroffene Verlag erklärte gegenüber dem Kontakter „er werde alle Rechtsmittel einlegen: 'Wir gehen da gerne über alle Instanzen, auch über die europäische Schiene wegen wettbewerbsverzerrender Marktabschottung' ”.
Die zweite Verfügung verbietet Zeitschriften unter der Bezeichnung „MEINE BUNTE WOCHE”. Verfügt hat wiederum das Landgericht München I. Dieses Mal unter dem Aktenzeichen Az. 33 O 6300/08. Die "MEINE BUNTE WOCHE" hat der Bauer-Verlag, nachdem eine Ausgabe erschienen war, wieder vom Markt genommen.
Für BUNTE wurden die Anträge insbesondere mit Verwechslungsgefahr begründet. Die zitierte Erklärung des unterlegenen Verlages, er wolle „auch über die europäische Schiene wegen wettbewerbsverzerrender Marktabschottung (sic!) gerne über alle Instanzen gehen”, verdeutlicht eine weitere Anspruchsgrundlage, wie zumindest Markenrechtler unschwer erkennen.
Eine prominente Schauspielerin verlangte gerichtlich die Äußerung richtigzustellen:
„Doch die Schauspielerin ... scheint im wahren Leben durchtrieben berechnend zu sein. Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef.”
Die Richtigstellung sollte lauten:
„Hierzu stellen wir richtig: Zu keinem Zeitpunkt hat sich Herr ... so über ... geäußert.”
In einem uns soeben zugestellten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 110/08, wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen.
Die Kernsätze der Urteilsbegründung:
„Vorliegend ergibt sich aus dem Kontext, dass für den hier geltend gemachten Richtigstellungsanspruch davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ausgangsmitteilung um eine Wertung handelt, die mit den Mitteln der Richtigstellung nicht angreifbar ist. In dem Beitrag wird die beanstandete Aussage nämlich unmittelbar danach erklärt. Dort heißt es, dass die Klägerin ein 'finanziell einmaliges Angebot' bekommen habe, das ihr nicht genügt habe. Dabei sind die Worte 'finanziell einmaliges Angebot' auch im Beitrag als Zitat gekennzeichnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass sie von Hr. ... stammen. Der Umstand, dass die Worte 'durchtrieben berechnend' nicht in Anführungszeichen stehen, lässt im Kontext der Äußerung daher erkennen, dass es sich im Gegensatz zu den Worten 'finanziell einmaliges Angebot' gerade nicht um ein Zitat handelt.”
Anmerkung:
Das Urteil ist inhaltsreicher, als „man” zunächst annehmen wird. Es wird nämlich der immer wiederkehrende Fall beurteilt:
Eine Aussage wird zwar einer Person zugeordnet, indem es heißt: „Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef”. Aber dadurch, dass ohne Anführungszeichen zugeordnet, sofort anschließend jedoch mit Anführungszeichen erläutert wird, ergibt sich, dass der Autor bei seiner Zuordnung nur rückschließt.
Wir dürfen diese E-Mail-Anfrage wiedergeben:
„Ich bin ein Mann. Seit diesem Jahr operiert, d. h. geschlechtlich gesehen eine Frau, so dass ich mich nach dem Transsexuellengesetz scheiden lassen muss. Da wir uns nach wie vor gern haben und uns eigentlich nicht scheiden lassen wollen, möchte ich gern wissen, wie ich mich scheiden lassen soll, da ja ein Zerrüttungsprinzip nach meiner Meinung nicht vorliegt. Eine Annullierung der Ehe kann auch nicht der richtige Weg sein, da in dieser Ehe drei Kinder heraus entstanden sind.”
So betitelt die neue Ausgabe - 21/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir haben an dieser Stelle nahezu regelmäßig über Urteile des Bundesgerichtshofs berichtet, in denen der BGH beanstandet hat, dass das rechtliche Gehör unzureichend gewährt worden ist. Nun liegt der volle Text eines neuen Beschlusses des BAG vom 20. 3. 2008, Az. 8 AZN 1062/07, zur gleichen Problematik vor. Das BAG bezieht in diesem Beschluss stark die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein und fasst zusammen:
„Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es verletzt darüber hinaus bei der Gewährung rechtlichen Gehörs die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebote des Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es entgegen einem zuvor gegebenen Hinweis auf tragende rechtliche Gesichtspunkte abstellt, für die die Möglichkeit weiteren Vortrags angekündigt worden war.”
Im entschiedenen Fall wurde der hervorgehobene Fall erfüllt.
Wir zitieren - erlaubt - aus einer bei uns eingegangenen E-Mail-Anfrage:
„Vis-à-vis wohnt der Rechtsanwalt Dr. ..., der uns seit Jahren schikaniert. Nach einem beleidigenden Schreiben des Rechtsanwalts habe ich schriftlich reagiert. Anlass war die Tatsache, dass meine Frau sich eines Nachts umzog und mich rief, weil der Rechtsanwalt gegenüber auf dem Balkon stehend, mit einem Fernglas bewaffnet, in das Zimmer meiner Frau schaute. Gegen diesen Eingriff in unsere intimste Privatsphäre habe ich mich verwahrt. Dabei schrieb ich, dass ich mir ein derartiges Verhalten verbitte, auch wenn ich aufgrund der häuslichen Situation des Rechtsanwalts seine Verhaltensweise verstehen könne. Wie stehen meine Chancen in dem gegen mich gerichteten Privatklageverfahren? Ist ggf. eine Widerklage wegen Beleidigung meiner Person und der meiner Frau (sexuelle Belästigung) sinnvoll und hat sie ggf. Aussicht auf Erfolg?”
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