Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss, Az.: 304 40 670.8/16, einen gegen die Wort-/Bildmarke „STARWORLD“ eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Ein niederländisches Unternehmen behauptete, die Marke würde mit der älteren Gemeinschaftsmarke „STAR“ verwechselt werden. Die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sehen so aus:

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da keine relevante Zeichenähnlichkeit bestehe. Die Abweichungen zwischen den beiden Zeichen reichen aus, so das Amt, um eine Gefahr von Verwechslungen durch die Endverbraucher auszuschließen. Die Widersprechende kann keinen Elementschutz an dem gemeinsamen Zeichenbestandteil „STAR“ geltend machen. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, dass der sog. Prägetheorie (vgl. bspw. kommentierenden Eintrag vom 21. September 2006) auch bei der Beurteilung von Wort-/Bildmarken nach wie vor große Bedeutung zukommt. Das Amt vertrat die Ansicht, dass der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht allein durch den Wortbestandteil „STAR“, sondern gleichermaßen durch den Wortbestandteil „WORLD“ geprägt werde. Zudem bestehen - so das Amt weiter - zwischen den Zeichen ausreichende schriftbildliche, grafische und begriffliche Unterschiede.

Wenn eine Bezeichnung als Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, versuchen Anmelder häufig, Wort-/Bildmarken einzutragen, um die nicht eintragungsfähige Bezeichnung doch zu schützen. Der Schutzumfang solcher Marken ist jedoch eingeschrämkt, wie der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Az. 305 53 163.8/16, veranschaulicht.
Das Amt hat Widersprüche aus den Wort-/Bildmarken

und

gegen die Wort-/Bildmarke

zurückgewiesen. Das Amt verneinte eine relevante Ähnlichkeit der Zeichen. Es nahm an, dass sämtliche Bildbestandteile in den Zeichenvergleich einzubeziehen und die nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile „DIE WOCHE“ , da an sich schutzunfähig, nicht einzubeziehen sind. Die teilweise Übereinstimmung der Wortbestandteile war nicht ausreichend, um dem Markeninhaber der älteren Marke Schutz gegen die jüngere Marke zu gewähren.

So sah der Umschlag des FOCUS 21/2006 aus:

Das Oberlandesgericht München hat nun mit seinem Berufungsurteil Az.: 29 U 5826/07 das Urteil des Landgerichts München I bestätigt, über das wir am 26. 11. 2007 an dieser Stelle berichtet haben. Entschieden wurde somit erneut zugunsten des FOCUS, dass dem Grafik-Designer aufgrund § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Das OLG wörtlich:
Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ist dieses Design nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung anzusehen. ... Auszugehen ist davon, dass die Beurteilung ... nach objektivem Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters zu erfolgen hat.
Aber Vorsicht: Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass im Einzelfall themenabhängig anders entschieden werden muss.

Der FOCUS von morgen zitiert auf Seite 160 Ministerpräsident Oettinger und den bayerischen Medienminister Sinner zum Vorstoß des SPD-Vorsitzenden und Vorsitzenden der Rundfunkommission der Länder: Beck zur elektronischen Presse. Beck, der zudem Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrats ist, hat im Alleingang mehr oder weniger eine mit Gebühren finanzierte elektronische ARD- und ZDF-Presse befürwortet. FOCUS berichtet nun über Kritik:
„Es könne nicht 'Aufgabe der Rundfunkanstalten sein, im Internet eine elektronische Presse aufzulegen', wettert der baden-württembergische Landeschef Günther Oettinger (CDU). Wenn die Sender privatwirtschaftlich geführten Verlagen Konkurrenz machten, so Oettinger zu FOCUS, sei das 'Wettbewerbsverzerrung'.
Bayerns Medienminister Eberhard Sinner (CSU) hält Becks eigenwillige Interpretation für 'unverständlich'. ARD und ZDF böten sich sogar eine 'Reihe von neuen Möglichkeiten'.”

Zum Hintergrund:
Das deutsche System der Gebührenfinanzierung stellt im Sinne des EU-Rechts eine staatliche Finanzierung dar und ist nicht voll EU-konform. Zur Korrektur wurde jetzt ein „Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF” vorgelegt. Nach diesem Entwurf wird im Grundsatz ARD und ZDF untersagt, (staatlich finanzierte) Online-Presse zu betreiben.
Das System der Gebührenfinanzierung wurde einst eingeführt, weil im Bereich von Fernsehen und Radio ein Informationsmangel bestand. Ein solcher Informationsmangel besteht bei der elektronischen Presse (Focus-Online, Spiegel-Online, F.A.Z.net, Welt-Online und unzählig weitere Angebote) jedoch nicht. Gegen Milliardenbeträge an unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Finanzierung für ARD und ZDF könnten andere Anbieter, die sich selbst finanzieren müssen, auch bei bester Qualifikation nicht wirklich konkurrieren. Dieser Wettbewerbsverzerrung will und muss der Arbeitsentwurf entgegenwirken.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses 1 des Deutschen Presserats in den Beschwerdesachen BK1-228, 229 und 230/07 befasst sich umfassend damit, wie über den Raubüberfall auf ein Restaurant in Sittensen berufsethisch berichtet werden durfte. Bekanntlich wurde die gesamte Belegschaft, sieben Personen, unter mysteriösen Umständen ermordet. Die Begründung kann verallgemeinert als berufsethische Leitentscheidung herangezogen werden. Recht gegeben hat der Presserat dem FOCUS.
Die Kernsätze der Entscheidung:
Zwar wird das Geschehen sehr detailliert geschildert, und es werden auch viele Fotos vom Tatort und vom Geschehen rund um den Tatort abgebildet. An keiner Stelle werden aber die Opfer des Verbrechens zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Infolge der außergewöhnlichen Dimension des Verbrechens gab es ein außergewöhnlich hohes Interesse der Öffentlichkeit, über die näheren Tatumstände informiert zu werden. Diesem Informationsinteresse ist die Redaktion in verantwortlicher Art und Weise nachgekommen.
Hier ein Link zum gesamten Artikel.

Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 36A C 224/07, wird zumindest jeden Medien- und jeden Wettbewerbsrechtler interessieren:
Gibt der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sind die Kosten eines Abschluss-Schreibens auf jeden Fall nicht ersatzfähig. In einem solchen Falle hat für ein Abschlussschreiben kein Anlass bestanden.
Wie zu entscheiden ist, wenn das Abschluss-Schreiben zwar innerhalb der Wartefrist von einem Monat auf den Weg gebracht worden ist, die Abschlusserklärung jedoch erst wesentlich nach Ablauf der Wartefrist abgegeben wurde, erscheint dem Verf. dieser Zeilen noch erörterungsbedürftig.
Der entscheidende Richter verweist in seinem Urteil auf seine neueste Abhandlung in AfP 2008, 26 ff. und handelt die bekannten Gegenargumente ab. Er erwähnt, dass das LG Hamburg anders entscheidet (LG Hamburg: zwei Wochen; diese Rechtsprechung ist aber wohl noch nicht gefestigt) .
Anmerkung: In einem Abschluss-Schreiben fordert der Gläubiger den Schuldner nach einer Entscheidung im Verfügungsverfahren auf, das ergangene Verbot als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten. Ein Abschluss-Schreiben ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der Schuldner den Kosten eines Hauptsacheprozesses durch ein sofortiges Anerkenntnis entkommt; vgl. § 93 ZPO.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss Az.: IX ZR 132/05 Entscheidungen nach ihrem Fehlergrad klassifiziert:
- fehlerhaft
- offensichtlich fehlerhaft
- krass die Rechtslage verkennend.
Für die Profiteure ein zweifelhaftes Glück, für die Betroffenen und die Gerechtigkeit im Einzelfall das reine Unglück: Offensichtlich fehlerhaft, reicht nicht. „Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f.).” Erst dann wird gegen die Verfassung, Art. 3 Abs. 1 GG, verstoßen.

So entschieden hat das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 3193/07. Das Gericht nimmt an, dass diese Klauseln gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.
Die Begründung:
Nach dem Gesetz verjährt der Anspruch erst in drei Jahren. Folglich „wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist [ein Jahr], auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen ('verfallen') und damit gänzlich untergehen soll.” Ein erhöhter Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand sowie andere Praktikabilitätsgründe können die Verfallklausel nicht rechtfertigen.