Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Es verhält sich im Recht der Bildpublikationen anders als im Wettbewerbsrecht.
Das so bedeutende Urteil des VI. Zivisenats des Bundesgerichtshofs gegen vorbeugende Unterlassungsanträge im Presserecht, Az.: VI ZR 269/06, haben wir gestern im Volltest erhalten. Nachtrag: Ab heute, 11. März, finden Sie das Urteil auch auf der Homepage des BGH. Über die Pressemitteilung des BGH haben wir schon am 14. November 2007 an dieser Stelle berichtet.
Wichtig ist zunächst für die Umsetzung des Urteils in der Praxis, um welchen Antrag gestritten wurde:
Die Klägerin hatte beantragt, dass zu unterlassen ist, „Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten ..., wie in den bezeichneten Ausgaben der Zeitschriften geschehen”.
Das Kammergericht hat diesen Antrag - nach Ansicht des BGH - „zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten über die veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffentlichen”.
Der BGH hat aus folgenden Gründen entschieden, dass ein so weitgehender Unterlassungsanspruch nicht besteht (eigene Zusammenfassung von uns; der BGH hat andere Leitsätze formuliert)
1. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, lassen sich auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. Und zwar deshalb nicht:
2. In seinem Urteil vom 9. März 2004 hat der BGH „bereits entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”.
3. Es müssen nämlich die Interessen abgewogen werden, wobei - wie zuerst im Urteil des BGH vom 6. März 2007 ausgeführt wurde - „die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann”.
4. „Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.”
Ergänzende Anmerkung: Der BGH baut auch ausdrücklich auf seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2004 auf, nach welcher „selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”. Folglich wird man sich zusätzlich zum neuen Grundsatzurteil Gedanken darüber machen müssen, ob es bei der bisherigen Praxis bei Unterlassungsanträgen gegen nur ein spezielles Bild bleiben kann.
Urteile zum Streit darüber, ob ein Formelwerk übernommen oder ein Formelwerk selbständig neu entwickelt worden ist, sind selten. Ein neues Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 308 0 780/04, ist allein schon deshalb besonders instruktiv.
Speziell wurde um Formelwerke zur Ermittlung von Marktdaten im Medienbereich gestritten. Das Urteil reicht jedoch über Marktdaten weit hinaus.
Das Urteil: Der klagenden Diplom-Mathematikerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr früherer Auftraggeber individuelle Lösungen ihres Formelwerks in sein neues Regelwerk übernommen hat. Entscheidend war:
Bei der Entwicklung eines eigenen Regelwerks durfte „die Beklagte sich auch aller ihr allgemein zugänglichen mathematischen Erkenntnisse bedienen. Untersagt war ihr im Verhältnis zur Klägerin nur die Nutzung von Formeln mit individuellen Lösungen der Klägerin, die kein wissenschaftliches Allgemeingut und nicht veröffentlicht sind, und welche die Klägerin der Beklagten nur aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Verfügung gestellt und anvertraut hat. Dass aber die Beklagte das Formelwerk der Klägerin insoweit übernommen hat, ist nicht hinreichend sicher festzustellen”.
Anmerkung: Das Urteil lässt sich demnach im Prinzip stets verwerten, wenn jemand mit wissenschaftlichem Allgemeingut ein Regelwerk - zum Beispiel zur Messung von Medienreichweiten - entwickelt.
Das Landgericht Berlin erkannte die Gegenargumente der Antragstellerin, die sofort ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, in seinem Urteil Az.: 27 0 992/07 nicht an, nämlich:
1. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass eine evtl. rechtserhebliche Presseerklärung dem Verlag zugegangen ist. Es wurde zum Beispiel kein Faxprotokoll vorgelegt.
2. „Für eine Abmahnung war auch noch ausreichend Zeit. ... Im Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung darf die Möglichkeit einer vorherigen Abmahnung unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen Frist nicht außer Acht gelassen werden (vgl. KG...).”
3. Eine Abmahnung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil der Verletzer in offensichtlich vorsätzlicher Weise die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt hätte.
Folglich - so das LG Berlin - hat die Antragsgegnerin, die ihren Widerspruch auf die Kosten beschränkte, sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt, so dass die Antragstellerin die Kosten zu tragen hat.
Leserkommentar in FOCUS ONLINE, zitiert im FOCUS von heute:
„Die Beck-SPD begeht Selbstmord aus Angst vor dem Tod mit ihrer rot-roten Strategie.”
Es ergänzt Clement, Ex-Bundeswirtschaftsminister und immer noch SPD-Mitglied, ebenfalls im FOCUS von heute zitiert:
„Die SPD riskiert alles, was politisch in der Mitte ist, und sie gewinnt nichts dazu.”
„Ich bin unzufrieden mit meinem Land, mit Deutschland, und mit seinen Universitäten. Man lernte so viel in den alten Fakultäten, und heute lernen sie überhaupt nichts mehr außer Strippenziehen. Es ist einfach traurig, und so denke ich mit Trauer an die deutsche Universität zurück und mit Trauer an ein Land, das hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt.” So Professor Wilhelm Hennis, zitiert in „Forschung & Lehre” nach der F.A.Z. vom 18. 2. 2008
Das OLG Köln hat in einem Urteil Az.: 6 U 55/07 dem klagenden Bundesverband zwar „für den Firmenbestandteil 'bsw' einen eigenständig neben den Schutz der vollständigen Unternehmensbezeichnung tretenden Kennzeichenschutz” zugestanden.
Es hat jedoch angenommen, dass der Zusatz „Bundesverband Solarwirtschaft ... bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung aus dem Bereich einer noch durchschnittlichen Ähnlichkeit herausführt” und deshalb keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird in dem Urteil angenommen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, bei Verbänden alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen.
Schon erstinstanzlich wurde dagegen zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Verband nicht abgekürzt als „BSW” auftreten darf. Insoweit war der klagende Bundesverband somit erfolgreich.
76 Prozent der 14-19-Jährigen spielen heute regelmäßig am PC oder an einer Spielekonsole. Auf die gesamte Bevölkerung gesehen, sind es 40 %. Weitere Einzelheiten finden Sie in Schaubild 1.
Von den 14-19-Jährigen spielen 21 Prozent zehn Stunden und mehr wöchentlich.
Schaubild 2: Auf die Gesamtbevölkerung bezogen spielen 33 % weniger als zwei Stunden, 34 % zwei bis unter fünf Stunden, 13 % fünf bis unter 10 Stunden und 11 % zehn Stunden und mehr.
Welche Spiele bevorzugt werden, können Sie in Schaubild 3 nachsehen.
Durchgeführt hat diese gestern veröffentlichte Studie unsere Mandantin IfD Allensbach in der Zeit von Januar bis August 2007. Befragt wurden 10.369 Personen.
Hier können Sie den Beschluss Az.: KVR 30/06 nachlesen. Sie erinnern sich, das Bundeskartellamt hatte das Zusammenschlussvorhaben Springer/ProSiebenSAT.1 mit der Begründung untersagt, es komme sonst auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung. Das Beschwerdegericht nahm an, die Springer-Beschwerde sei unstatthaft, weil zwischenzeitlich die ProSieben-Holding das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben habe. Der BGH bejahte nun ein sog. Fortsetzungs-Feststellungsinteresse.
Rechtsmethodisch argumentiert der BGH zugunsten Springer - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - sogar mit einem argumentum ad absurdum, meint der Verfasser dieser Zeilen. Nämlich, sinngemäß:
Die Unterlassungsverfügung hat sich zwar erledigt. Es kann aber nicht richtig sein, einen Zusammenschlussbeteiligten letztlich mit einer Unterlassungsverfügung für einen etwaigen weiteren Verkauf in eine wirtschaftlich unvertretbare Position zu bringen. Der Verkäufer „wird sich kaum dem Risiko aussetzen, an einen solchen Kaufinteressenten zu verkaufen, wenn er mit einer entsprechenden Entscheidung wie der früheren Untersagungsverfügung rechnen muss”. Dies gilt umso mehr, als für den zusammenschlussbeteiligten Kaufinteressenten die Geschichte vom Hasen und dem Igel gelten würde: „Im Übrigen würde auch der neuerliche Zusammenschluss unter denselben wirtschaftlichen Zwängen stehen wie der erste, so dass häufig auch in dem zweiten Verfahren eine gerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Fragen nicht erfolgen kann.”
Deshalb muss bejaht werden, dass ein Feststellungsinteresse nach
§ 71 Abs. 2 Satz 2 des Kartellgesetzes besteht.
So geurteilt hat jetzt der Bundesfinanzhof, Az.: I R 42/06. Konkret entschieden wurde der Fall, dass ein Schützenverein gesponsert wurde und der Sponsor, eine Versicherungsgesellschaft, in der Schützenzeitung werben durfte. Der BFH weist in einer Pressemitteilung darauf hin:
„Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. ... Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen."
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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