Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Das menschliche Schienbein ist ein perfektes Sinnesorgan, um im Dunkeln scharfkantike Möbelstücke zu finden!”
Vince Ebert, zitiert in „neue woche” 4/2008.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 19. Februar werden in München auf einer Fachkonferenz die Ergebnisse der Studie „Elektronische Medien - Entwicklung und Regulierungsbedarf” vorgestellt und diskutiert. Diese Studie liegt im Entwurf vor. Vorstellbar ist, dass Beiträge aus den Diskussionen noch in die Schlussfassung eingehen.
Schon jetzt steht fest, dass die Studie umfassend und tiefgreifend die Digitalisierung und Konvergenz der Medien auf ca. 700 Seiten abhandeln wird. Sie kann als Grundlage für den noch in diesem Jahr auszuarbeitenden 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag dienen.
Für die Verlage ist besonders interessant, dass sich die Studie auch eingehend mit der elektronischen Presse auseinandersetzt und empfiehlt, wie das Recht der elektronischen Presse geregelt werden sollte.

Eine recht bekannte Schauspielerin ging eine Liaison mit einem jüngeren, ebenfalls bekannten Kollegen ein. Beide machten diese Verbindung öffentlich; unter anderem mit einem Interview in einem People-Magazin.
Eine Zeitschrift meinte nun zu dieser neuen Verbindung:
„Hoffentlich muss sie es nicht bereuen! .. Liv B., Ex-Freundin und Managerin [des neuen Freundes der Schauspielerin], behauptet, er habe sie geschlagen, misshandelt. Sie erwirkte eine Verfügung, die ihm untersagt, ihr näher als 50 Meter zu kommen, sie zu beleidigen oder gesundheitlich zu gefährden”. Es war somit sogar ein Kontaktverbot ausgesprochen worden.
Das Landgericht Berlin vertrat jetzt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 1129/07, in dem es dem Unterlasungsantrag gegen diese Äußerung stattgab, die Ansicht: Auch wenn sich diese beiden Schauspieler mit ihrer Liaison aktuell öffentlich präsentieren und beide bekannt sind, dürfen die Medien weder wörtlich noch sinngemäß hinzufügen: „ Hoffentlich geht das gut. Hoffentlich treten nicht die gleichen Probleme auf, wie vor einem Jahr bei der vorherigen Verbindung.”

„Es gibt Menschen, die leben überhaupt nicht mehr, die leben nur noch vorbeugend und sterben gesund.”
Manfred Lütz, Psychotherapeut und Theologe, zitiert im FOCUS von morgen.

Ebenfalls im morgen erscheinenden FOCUS - Experten äußern sich zu der Frage, was die Achtundsechziger bewirkt haben:
„Die Antworten tendieren zur Bescheidenheit. So fällt dem Tübinger Kulturwissenschaftler Hermann Bausinger die Anrede du ein. Der Politologe Wolfgang Kraushaar begrenzt das 'generationsspezifische Echo' der Revoluzzer zeitlich mit den 80er-Jahren. Historiker Aly spricht ihnen Wirkung ab - zum Glück, angesichts der 'totalitären' Sprache und des gewalttätigen' Aktionismus von Dutschke Co. Diese seien nur 'Nebenfiguren' gewesen, entgegnet die 'Berliner Zeitung' und findet die amerikanischen Hippies 'ungleich wirksamer, nämlich stilbildend'.”

„Zweifelt der Ehemann: 'Ich fürchte, meine Frau ist mir nicht treu'. - 'Wieso denn?' - 'Obwohl wir von Düsseldorf nach Hamburg gezogen sind, haben wir immer noch den gleichen Briefträger'.”
Aus GlücksRevue 7/2008.

Hilfreich für die Werbungtreibenden ist ein Urteil des Landgerichts Mainz, Az.: 10 HK 0 2/07. Ein Unternehmen hatte sich in das Ausstellerverzeichnis einer Messe eintragen lassen. Das LG Mainz schloss daraus auf eine Einwilligung in eine messebezogene Werbung per E-Mail, - zum Beispiel für Mittel zur Präsentation von Waren.

Bekannt ist die Frage, inwieweit Werbung statt durch „Anzeige” auch durch „Promotion” gekennzeichnet werden darf. Das Landgericht Berlin hat diese Diskussion bereichert. In einem Urteil Az.: 16 0 189/07 hat es das Gericht in einem Falle genügen lassen, dass in einer Online-Zeitung die Werbeanzeige mit „Shopping” überschrieben war. Hinzugefügt wurde im entschiedenen Falle symbolisch ein Einkaufswagen.
Unwesentlich war dem Gericht, dass andere Werbung ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet wurde.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die jeden Inhaber bekannter Marken beschäftigen; Beschluss Az.: 17 Ob 10/07 f.
Letztlich hat der EuGH zu diesem Beschluss darüber zu entscheiden, ob schon ein einziger Mitgliedstaat als „wesentlicher Teil“ der Gemeinschaft angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt ist, den Schutz des Art. 9 Abs. 1 lit c GMV für die gesamte Gemeinschaft beanspruchen könnte.
Sollte dies verneint werden, soll zumindest geklärt werden, ob ein auf diesen Mitgliedsstaat beschränktes Verbot erlassen werden kann.
Würde aber auch diese Frage verneint werden, müsste der Inhaber einer regional bekannten Gemeinschaftsmarke daneben weiterhin eine nationale Marke halten, um den besonderen Schutz der bekannten Marke genießen zu können.

So sehr urheberrechtsfreundlich das Urteil des Kammergerichts Az: 5 U 63/07 auch ist, gegen die Praxis der Presse, Schriftstücke teilweise gezielt wiederzugeben, kann es dann doch nicht herangezogen werden. Das Urteil stellt nämlich betont auf die „derart umfassende Wiedergabe der Briefe” ab. Das Urteil wörtlich:
„In diesem Zusammenhang ist es für die Öffentlichkeit in der Tat von beachtlichem Interesse, dass der Antragsteller 1969/70 einen (politischen) Freund - den damaligen Wirtschaftsminister - brieflich dazu drängte, sich öffentlich zu dessen Funktion in der NS-Zeit zu bekennen, bzw. ihn (herb) dafür kritisierte, dass dieser seiner Anregung nicht folgte. Das rechtfertigt andererseits aber jedenfalls nicht die - allein in Streit stehende - fast vollständige Veröffentlichung der in Rede stehenden Briefe in ihrer Gesamtheit. Die Antragsgegnerin macht auf diese Weise den Antragsteller mit seinen eigenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten, Worten zum Zeugen gegen sich selbst, beispielsweise auch, was den Ton seiner Belehrungen zur Wahlkampfführung an den Minister angeht, die mit dem heute vornehmlich interessierenden Thema des beiderseitigen Verhaltens während der Nazizeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Jedenfalls eine derart umfassende Wiedergabe der Briefe ist .... nicht gerechtfertigt, da dieses Interesse insoweit hinter dem aus dem (Urheber-)Persönlichkeitsrecht fließenden 'Geheimhaltungsinteresse' des Antragstellers zurückzustehen hat.”