Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Wir waren etwas leichtsinnig, ihn zum Präsidenten zu machen, aber im Moment verkürzt er uns die langen Winterabende.”
Claude Chabrol, französischer Filmregisseur, über Staatspräsident Sarkozy; zitiert im FOCUS von morgen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt in einem Urteil, Az.: I-20 U 54/07, detailliert dar, warum Rechtsanwälte nicht kurze Beratungen in Cafés anbieten dürfen. Nicht wegen des billigen Preises, sondern weil verschleiert Mandate akquiriert werden sollen.
Ein für die Urteilsbegründung typischer Satz:
„Die Beratungsinteressenten erkennen daher zunächst auch nicht, dass die Café-Beratung in den meisten Fällen nahezu zwangsläufig zu der Empfehlung führen wird, sich eingehender, dann eben doch in einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen.”
Verstossen wird gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO.

„Ein Hase legt sich völlig betrunken schlafen. Zwei Wölfe kommen vorbei, streiten sich um die Beute und beißen sich gegenseitig tot. Der Hase wacht auf, sieht die beiden toten Wölfe und murmelt verkatert: 'Verdammt, was hab' ich nur wieder angestellt?'.”
Aus "neue woche".

So und ähnlich haben viele Berichte getitelt. Der Rechtsanwalt der Eheleute hat mit einer Falschmeldung die abweisende Rechtsprechung zu diesen Bildpublikationen relativiert.
Es wurde in den Presseberichten nämlich immer wieder ergänzt:
„Sein Anwalt ... betonte, dass Jauchs Ehefrau vom selben Gericht wegen eines Hochzeitfotos in der 'Bunten' zwar keine Lizenzgebühr, aber ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen worden sei.”
Mitnichten. Keinen Cent. Also: eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das Landgericht Hamburg wörtlich:
„Ein Geldentschädigungsanspruch besteht allerdings nicht ... wegen des Abdrucks des Fotos ... Aus den oben genannten Gründen wurde durch den Abdruck dieses Fotos die Schwelle zur Rechtswidrigkeit nur knapp überschritten. Die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung scheidet damit insoweit aus.” Az.: 324 0 126/07.
Es wurde auch nicht wegen eines anderen Fotos ein Geldentschädigungsanspruch zugebilligt, sondern - nur und auch dies problematisch - wegen eines Teils der Textberichterstattung.
Eine generelle Anmerkung:
Die für dieses Jahr zu erwartende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Publikation von Bildern mit Prominenten kann mittelbar ergeben, dass insgesamt die Berichterstattung zu Veranstaltungen dieser Art erheblich pressefreundlicher gestaltet werden darf; etwa mit dem Argument:
Prominente profitieren in höchstem Maße von der Aufmerksamkeit. Sie sind - so hat das BVerfG bereits entschieden - Vorbilder mit Leitbildfunktion. Es besteht deshalb für „das Volk” ein berechtigtes Informationsinteresse. Dann dürfen aber Prominente nicht mit anderen Prominenten (und einigen Angehörigen) bei einer Veranstaltung einen Zirkel bilden und nahezu jeglichen Einblick verwehren. Dass sich Prominente im eigenen Kreis gegen das Volk abschotten, geht so nicht.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Harald Schmidt in seiner morgen im FOCUS erscheinenden Kolumne über „Frauenbefreiung”:
„Simones [Simone de Beauvoir] muttifeindliche Haltung lag bestimmt auch an Sartre, ihrem Lebensmenschen (neuerdings das amtliche Wort für alle, denen Partner zu öde erscheint und die irgendwie nach Thomas Bernhard klingen wollen).”

Ebenfalls im FOCUS von morgen:
Es gibt keinen demokratischen Sozialismus, es gibt auch keinen vegetarischen Schlachthof.” (Westerwelle)
Viele Kinder wissen nicht, dass Butter aus Milch und die Pommes aus Kartoffeln sind. Und wenn ich dann noch erzähle, dass die Dinger in der Erde wachsen, ist es ganz aus.” (Christina I, scheidende Hessische Milchkönigin, zu ihren Erfahrungen in Kindergärten und Schulen)

Erst soeben, am 10. Januar, haben wir über ein großzügiges Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg berichtet. Dieses Urteil betrifft, wie am 10. Januar gemeldet, Telefonanrufe zur Anbahnung einer Abwerbung. Wie bestellt, wurde nun kurz später ein Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 137/07 zu Besuchen im Betrieb bekannt gemacht. In ihm stellt der BGH - sich auf ein Urteil aus dem Jahre 1966 und auf Literatur beziehend - klar fest, dass Besuche zur Anbahnung einer Abwerbung wettbewerbswidrig sind. Wörtlich:
Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen fremden Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter Mitarbeiter aufzusuchen. Die Rechtsprechung des Senats zur telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz zu Abwerbungszwecken gibt zu einer Änderung dieser Bewertung keinen Anlass.”
Anmerkung: Mit dieser Rechtsprechung werden sich diejenigen bestätigt fühlen, die gegen das grundsätzliche UWG-Verbot der Telefonwerbung einwenden, es sei widersprüchlich, Besuche zuzulassen, Anrufe jedoch zu verbieten; so zum Beispiel einerseits Besuche und andererseits Anrufe von Handelsvertretern.

Nacheinander haben sich Richter dieser Gerichte den Kopf zerbrochen:
1. LG Frankfurt/Main Entscheidung vom 23. 1. 2003 - Az.: 2/3 0 499/00;
2. OLG Frankfurt/Main Entscheidung vom 25. 9. 2003 - Az. 16 U 15/03;
3. BGH Urteil vom 16. 11. 2004 - Az.: VI ZR 298/03;
4. 1. Kammer des BVerfG Beschluss vom 8. Mai 2007 - Az.: 1 BvR 193/05;
5. Schließlich BGH Urteil vom 20. November 2007 - Az.: VI ZR 144/07, seit gestern im Volltext vorliegend.
Die Lösung war von Anfang an einfach und klar. Es wurde falsch zitiert!! Das heißt: unwahre Tatsachenbehauptung. Der BGH nun abschließend wörtlich:
„Dem Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformationsdienst 'k.m.-intern' habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin geäußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse ....”

„Deutschland hat das beste Hochschulsystem der Welt in Forschung und Lehre. Und deswegen werden unsere Absolventen weltweit gesucht.”
Jürgen Zöllner, Senator für Wissenschaft in Berlin und Präsident der Kultusministerkonferenz der Länder; zitiert im Tagesspiegel vom 27. 11. 2007 und ebenso in „Forschung & Lehre”, neueste Ausgabe 1/08.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.