Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweisend hat der Bundesgerichtshof soeben die Kanzleien mit einem Beschluss Az.: III ZB 73/07 beruhigt:
„Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Minuten vor Ablauf der Frist zugewartet hat, denn Fristen können voll ausgenutzt werden. Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. ...”.

Streiten Sie sich gerade wegen einer Zustellung am Silvesternachmittag? Der BGH hat soeben in seinem Urteil Az.: XII ZR 148/05 entschieden. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Ein Mieter musste bis 31. 12. 2003 eine Option ausüben. Seine Erklärung warf er bei der zuständigen Makler- und Hausverwalterfirma an Silvester gegen 15.50 Uhr in den Briefkasten. Zu spät. Im Sinne des § 130 BGB ist die Erklärung erst am 2. Januar 2004 zugegangen.
Die beiden entscheidenden Sätze der Urteilsbegründung:
„Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 ...). ... Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist.”
Da half es dem die Option ausübenden Mieter auch nicht, dass auf dem Briefbogen der Hausverwalterfirma als Sprechzeit Montag bis Donnerstag, 14 bis 17 Uhr angegeben wurde und Silvester auf einen Mittwoch fiel.
Anmerkung: Die gleichen Grundsätze gelten dann selbstverständlich entsprechend für den Hl. Abend.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte, vor allem des Berliner Landgerichts und des Kammergerichts sowie zuletzt des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt.
Entschieden hat das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde einer Anwaltskanzlei. Diese Kanzlei hatte auf ihrer Internetseite - „in zurückhaltender Weise als zutreffende Sachinformation” - die Namen von mehreren hundert Unternehmen genannt, mit denen sie gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen geführt hat. Diese Kanzlei hat sich auf Anlegerklagen spezialisiert.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung mit der im Grundgesetz geschützten Freiheit der Berufsausübung, zu der auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung gehört. Die Kanzlei hat die Gegner - so das BVerfG gegen die Fachgerichte - nicht mit dem „Makel des Unlauteren” belegt, sondern nur wahrheitsgemäß und nicht ehrenrührig informiert.
Berichtet wird über diese Entscheidung heute in der F.A.Z. im Wirtschaftsteil. Das BVerfG hat seine Entscheidung Az.: 1 BvR 1625/06 noch nicht bekannt gegeben, auch nicht in Form einer Pressemitteilung.
Wie weit diese Änderung der Rechtsprechung reicht, ist selbstverständlich noch zu diskutieren. Hilfreich kann dazu die Stellungnahme Nr. 16/07 vom März 2007 des Deutschen Anwaltvereins zu eben diesem Verfahren sein. Der Deutsche Anwaltverein sprach sich in dieser Stellungnahme mit eingehender Begründung dafür aus, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben.

Die von unserer Mandantin GfK ermittelte Kaufkraft 2008 weist als kaufkräftigste Stadt- und Landkreise bundesweit aus:
1. Starnberg (Umkreis München).
2. Hochtaunuskreis.
3. Main-Taunus-Kreis.
4. München Landkreis.
5. München Stadt.
6. Ebersberg (Bereich München).
7. Fürstenfeldbruck (Umkreis München).
8. Erlangen (mit vielen direkten beruflichen Verbindungen nach München).
9. Stormarn (Mitglied der Metropolregion Hamburg).
10. Dachau (Umkreis München).
Veröffentlicht auch im FOCUS von morgen auf Seite 116.

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 4HK 0 9203/07, hat das Landgericht München I entschieden:
Nur wenn der Verlag eine redaktionelle Veröffentlichung von einer Anzeigenschaltung zwingend abhängig macht, verstößt der Verlag gegen das UWG. Unschädlich ist es dagegen, wenn ein Verlagsbeauftragter im Gespräch über eine Veröffentlichung des redaktionellen Beitrags für ein Inserat wirbt.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, I-20 U 10/07, zeigt am Rande einen interessanten Aspekt auf:
Wenn „die angesprochenen Verkehrskreise nur mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg” auf eine rechtlich zu beanstandende Internet-Seite gelangen können, lässt sich diese Seite nicht - nach § 6 TDG, § 4 Nr. 11 UWG - erfolgreich angreifen. Der Grund:
In einem solchen Falle wirkt sich der Verstoß nur in geringem Umfang aus und dann greift § 3 UWG. Aus § 3 UWG ergibt sich, dass das UWG unanwendbar ist, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigt.
Diese rechtliche Basis zeigt auf den ersten Blick, dass und wann eine Ausnahme anzunehmen ist. So insbesondere, wenn der Rechtsverstoß so stark ist, dass sich von einer Bagatelle nicht mehr reden lässt.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Interessanteste an dem heute - auch im Volltext - bekanntgegebenen Beschluss, Az. 1 BvR 967/05, ist:
Das BVerfG erkennt "als gewichtigen gegenläufigen Belang des Schutzes der Pressefreiheit" an, „dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann”.
Der Beschluss bezieht sich auf eine 14 Jahre alte Entscheidung des BVerfG (vom 19. 11. 1993).
Es kann somit künftig nicht mehr schlechthin und allein der Gedanke greifen, eine Gegendarstellung besage zur Wahrheit der Aussage doch noch nichts.
Dieser (soeben hervorgehobene) Leitsatz geht in seiner Bedeutung über die vom BVerfG in seinem Beschluss nun beurteilte Fallgruppe (Gegendarstellungen gegen mehrdeutige Äußerungen) hinaus, wenn er wörtlich genommen wird.

Das Landgericht Ansbach hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 227/06Pre instruktiv die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung abgehandelt. Auf zehn Seiten führt das Gericht zunächst die allgemeinen Anforderungen auf und subsumiert anschließend detailliert für den zu entschiedenen Fall. So insbesondere:
1. Darstellung als Verdacht.
2. Mindestbestand an Beweistatsachen einschl. Glaubwürdigkeit von Aussagen.
3. Sorgfaltspflicht, vor allem im Hinblick auf Ansehensverlust.
4. Keine Vorverurteilung.
5. Keine bewusst einseitige, sondern ausgewogene Darstellung.
6. In der Regel ist Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
7. Ausnahmen zu diesem Grundsatz.
8. Vorgang von gravierendem Gewicht und daraus folgendes Informationsbedürfnis.
9. Namensnennung und Bildveröffentlichung gerechtfertigt?
10. Auch sonst kein milderer Eingriff möglich.
Alle diese Anforderungen hat der FOCUS - legt das Gericht dar - erfüllt.