Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 249/06, legt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb so aus, dass in Bezug auf unwirksame AGB weder § 4 Nr. 11, noch § 4 Nr. 2 oder § 5 UWG anwendbar sind. In ihrem Kern legt das OLG Köln dar: Es fehlt an dem erforderlichen Markt- und Wettbewerbsbezug der Normen zur AGB-Inhaltskontrolle.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 72/06, beurteilten Fall haben die klagenden Rechtsanwälte noch einmal „Glück gehabt”. Das OLG lehnte es ab, die „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGV-VO) anzuwenden. Es verneinte den inneren Zusammenhang zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags. Die Mandantin hatte nämlich - als der Vertrag abgeschlossen wurde - keinen Zugang zum Internet, und sie kannte die Website der Anwälte nicht. Die Mandantin war Deutsche und hatte sogar ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, lebte jedoch seit Jahren in Spanien.
Die Kanzlei hatte erbrechtlich beraten.
Kanzleien mit einem Internetauftritt tun demnach jedenfalls in Verbrauchersachen gut daran, sich darauf einzustellen, dass sie unter Umständen Honorare gegen Personen, die im EU-Ausland leben, aufgrund der Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte nach Artikel 15 und Art. 16 EuGV-VO nicht in Deutschland einklagen können.
Das Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 U 161/05, hat im Rahmen eines Verfahrens wegen der Verwendung von Prominenten-Lichtbildern aus einer anonymen Tauschbörse dargelegt:
„Die Antragsgegnerin [Anmerkung: das ist das minderjähriges Kind] ist in diesem Rechtsstreit passiv prozessfähig. Die beschränkt geschäftsfähige Antragsgegnerin wird ... von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Die Passivertretung der Antragsgegnerin [durch die Eltern als gesetzliche Vertreter] ist nicht von dem Willen ihrer gesetzlichen Vertreter abhängig. Eine Entscheidungsfreiheit, derartige Prozesse zu führen oder nicht gegen das minderjährige Kind gelten zu lassen, besteht nicht. ... Sie würde dazu führen, dass Privatpersonen autonom darüber entscheiden könnten, ob sie sich einem Prozess aussetzen wollen oder nicht.”
Seit 9 Uhr liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 88/05 im Volltext vor. Seine bisherige Rechtsprechung fortsetzend legt der BGH grundsätzlich dar:
„Wer einen Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann. .... Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen.";
Das - von den Telefonanrufgegnern immer wieder strapazierte - Schlagwort der „Belästigung” reicht somit allein für eine Rechtswidrigkeit nicht aus.
Im entschiedenen Fall nahm der BGH dennoch an, dass der Anruf rechtswidrig war. Allein schon rechtspsychologisch handelte es sich um einen Sonderfall. Die angerufene Firma war in weitere 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Der anrufende Betreiber wollte - zumindest auch - dem Angerufenen einen kostenpflichtigen Eintrag anbieten.
Maßgebliche Rechtsnorm ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Gefordert wurde in einem Prozess, das vereinbarte Honorar aus einem Werbevertrag zu zahlen. Das Amtsgericht Calw hat für reumütige Vertragsschließende einen Weg aufgezeigt, an den man nicht immer gleich denken wird, Az.: 4 C 914/06. Es nahm an, dass sich die Parteien offen nicht hinreichend geeinigt haben, § 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - weil das (per Unterschrift angenommene) Angebot zu unbestimmt war.
Das Gericht wörtlich in den Gründen:
„Zum einen kann dem Angebot nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt; sollte es sich um ein Druckerzeugnis handeln, ist nicht ersichtlich, in welchem Turnus dies erscheint. Auch kann dem Angebot nicht entnommen werden, welchem Adressatenkreis das so genannte Gewerbeverzeichnis zur Verfügung gestellt werden soll. Damit ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Etwaige Willenserklärungen der Parteien gehen damit ins Leere; ein Rechtsgeschäft ist tatbestandlich nicht zu Stande gekommen.”
In einer arbeitsrechtlichen Abmahnung waren 45 Verstöße abgemahnt worden. Beanstandet wurde, dass die Betriebsleiterin und stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats verbotswidrig in persönlichen Angelegenheiten telefonierte. Es ließen sich jedoch keine 45 Fälle nachweisen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Abmahnung rechtswidrig ist; Az.: 11 Sa 243/07.
Wäre beispielsweise abgemahnt worden, dass die Mitarbeiterin mindestens 30mal in persönlichen Angelegenheiten mit ihrem Anwalt telefonierte, hätte der Arbeitgeber Erfolg gehabt (vorausgesetzt, dass - wie nach der Urteilsbegründung zu vermuten - 30 Verstöße nachzuweisen waren).
Das Landgericht Krefeld formuliert in einem Urteil Az.: 1 S 32/07 zur Anwendung des § 32 der Zivilprozessordnung immerhin:
Die Kammer „ist der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur ... vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall, zu weit geht”.
Für den entschiedenen Fall wendet das LG Krefeld dann aber doch § 32 ZPO an; und zwar mit der Begründung:
„Die streitbefangene Äußerung war jedenfalls an alle 'im SEO-Business' tätigen ...Leser gerichtet. ... Demgemäß sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden.”
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