Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Volltext des Urteils liegt zwar noch nicht vor, nach der Mitteilung Nr. 174/2007 der Pressestelle muss jedoch zu den bislang üblichen AGB befürchtet werden: Der Bundesgerichtshof legt Maßstäbe an, nach denen sich irgendein Unwirksamkeitsgrund oft finden lässt. Insbesondere: Wenn ein Grund für eine Unbestimmtheit der Anpassungsklausel eruiert werden kann, dann hilft es auch nicht, dass der Kunde nach den AGB kündigen darf.
Wer sich mit Gesetzgebungstechnik befasst hat, weiß, dass es so gut wie unmöglich ist, für eine Vielzahl von Fällen alles punktgenau vorab zu erfassen.
Das beste Beispiel ist wohl, dass der BGH - anders als das OLG München in zweiter Instanz - die folgende Regelung für unwirksam erklärt hat:
„Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. ... Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.”
Der BGH nimmt nach der Pressemitteilung an:
1. Diese Regelung ist schon deshalb zu unbestimmt, „weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regelt”.
2. Die Unangemessenheit wird nicht dadurch kompensiert, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt wird.
Az.: III ZR 247/06. Az. des vorinstanzlichen Urteils (OLG München): 29 U 2612/06.
Die Pressestelle des BGH hat noch gestern Abend - verhandelt wurde am Vormittag - in einer Mitteilung über den Inhalt der Urteile - Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06 - berichtet. Im Volltext liegen die Urteile auch den Parteien noch nicht vor. Die Agenturmeldungen können im Detail teilweise missverstanden werden. So, wenn es heißt, die Kägerin habe vor dem BGH „einen generellen Verzicht auf die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem privaten Alltag verlangt” (afp).
Am besten verständlich werden die Urteile, wenn die vorinstanzlichen Entscheidungen betrachtet werden.
Das Landgericht Berlin hatte noch - obwohl strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit den üblichen Formulierungen abgegeben worden waren - gegen die Verlage geurteilt (u.a. Az.: 27 0 812/05):
„Die Beklagte [gemeint ist der Verlag] wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen, wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... auf dem Titel sowie auf den Seiten ... sowie in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das Kammergericht ging in der zweiten Instanz nicht mehr so weit und verurteilte aber doch den Verlag aufgrund eines Hilfantrags; zum Beispiel in dem Urteil mit dem Az.: 10 U 282/05. Der Tenor des KG-Urteils bestimmte:
„Die Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen ..., wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... und in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das KG lehnte es also ab, schlechthin „Bildnisse aus dem Alltag” zu untersagen. Diese Worte fehlen in den Urteilen des KG. Insofern wurden die Pressemitteilung des BGH und die zitierte Agenturmeldung nicht genau formuliert.
Aber das Kammergericht verurteilte eben immerhin doch noch allgemein „Bildnisse wie in ...” zu unterlassen. Mit der - vom KG zugelassenen - Revision wandten die Verlage unter anderem ein, bei dieser Verurteilung bleibe sogar schon unklar, was überhaupt mit „Bildnisse wie in ...” gemeint sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Verurteilung durch das KG in dem eingeschränkten Umfang abgelehnt. Er hat vielmehr die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Nach der Mitteilung der Pressestelle werden die Urteilsbegründungen offenbar darlegen, es könne nicht im Vorhinein festgestellt werden, dass alle Fotos dieser Art rechtswidrig seien, und dass deshalb nicht allgemein vorbeugend jegliche Publikation untersagt werden darf.
So betitelt die neue Ausgabe - 47/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Schon wieder hat sich der Bundesgerichtshof zur Kanzleiorganisation geäußert, nämlich in einem Beschluss Az.: III ZB 26/07:
„Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus: Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist.”
Am Ende der Gründe bezieht sich der Beschluss auf einen „Senatsbeschluss aa0”, ohne diesen Beschluss vorher aufgeführt zu haben. Gemeint ist der BGH-Beschluss vom 13. September 2007, Az.: III ZB 26/07, dessen Leitsatz lautet: „Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen”.
In einem umfangreichen neuen Urteil Az.: III ZR 63/07 hat sich der Bundesgerichtshof umfassend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens befasst, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte verkauft. In zwei Kernsätzen stellt der BGH unter Hinweis auf frühere - allgemein anwendbare - Entscheidungen zu den Preisanpassungsklauseln des Unternehmens fest:
„Die Schranke des vergangenen Freitag, 16. November, kommentierend berichtet.
Das Landgericht Mannheim hat in einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 180/07 klar unterschieden:
1. Eine Zeitschrift durfte über ein „Bordsteinduell” berichten, in dem ein unbekannter gegen einen international bekannten Sänger antrat.
2. Die Zeitschrift durfte darüber hinaus schildern, dass der Mitarbeiter eines Restaurants den vor dem Restaurant musizierenden bekannten Sänger nicht erkannte und wegschickte.
3. Sie durfte jedoch den (klagenden) Mitarbeiter nicht identifizieren und damit öffentlich blamieren. Das Gericht wörtlich:
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen durch Veröffentlichung seines Bildnisses das Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen muss (OLG Celle, NJW-RR 2001,335). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ersichtlich nicht gegeben.”
Das Gericht sprach eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden von 2.000 Euro zu. Beantragt waren 6.000 €, so das 2/3 der Kosten dem Kläger aufgelegt werden mussten.
Enthält eine Zeitschrift rechtswidrige Passagen, so haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1976 (NJW 1976, 799) auch ein Vertriebsunternehmen wie ein Verfasser und ein Verleger grundsätzlich als „Störer“. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat nun in einem
Urteil vom 30.10.2007 zur Störerhaftung entschieden:
Auch zugunsten eines Pressegrossisten gilt, dass die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Die Arbeit des als Störer in Anspruch Genommenen darf nicht über Gebühr erschwert werden. Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen. Ob eine Abmahnung allein genügenden Anlass zu einer eigenständigen Prüfung bietet, konnte das Gericht offen lassen, weil es nach der Abmahnung zu keiner Auslieferung mehr gekommen war und keine Erstbegehungsgefahr bestand.
Dieses im Verfügungsverfahren erlassene Urteil ist rechtskräftig. Der unterlegene Betroffene hat jedoch bereits Hauptsacheklage erhoben.
Der Bundesfinzhof hat gegen die Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen entschieden, Az.: IX R 39/05.
Als Grundsatz kann man aus dem Urteil lesen:
Wer mit Zwischenwänden Mietflächen umbaut, stellt keine nur abschreibungsfähigen Gebäudeteile her.
Das Urteil wörtlich: „Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben ... Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen ...”
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