Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 33 0 74/07, befasst sich mit einer bei Äußerungen ständig auftretenden Problematik, klärt sie aber wohl (!) nicht abschließend.
Ein Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr zu werben: „Der billigste Baumarkt in Deutschland.
Prozessiert wurde nun über die Vertragsstrafe für die Werbung: „Der wohl billigste Baumarkt Deutschlands”.
Zu der - sicher die Richter provozierenden - neuen Werbung nahm das LG Köln ohne Not undifferenziert an:
„... Der Begriff 'wohl' wird umgangssprachlich oft als reines Füllwort ohne eigene Bedeutung verwendet wie etwa in Sätzen wie: 'Das war wohl der schönste Moment meines Lebens'. In diesem Sinne verwendet, kommt dem 'wohl' keinerlei eigenständige, relativierende Bedeutung zu, sondern es wird lediglich als Füllwort gebraucht. In diesem Sinne verwendet es auch die Beklagte, da sie sich an diesen in der Umgangsspreche genutzen, jedoch grammatisch unzutreffenden Satzbau anlehnt.”
Anders versteht das Gericht den Sprachgebrauch, wenn das Wort 'wohl' anders eingefügt wird. Das Gericht wörtlich:
„Richtigerweise, wenn die Beklagte das 'wohl' überhaupt als Einschränkung hätte verstanden wissen wollen, hätte es heißen müssen 'Wohl der billigste Baumarkt in Deutschland'.”

Jeder Medienrechtler wird das Problem kennen. In den Diskussionen um die Presse- und Informationsfreiheit wird es dann aber doch nicht aufgeführt. In aller Kürze:
Zitiert ein Jornalist einen Befragten, will der Befragte jedoch später seine Antworten nicht mehr wahrhaben, können sich der Verlag und der Journalist meist nicht erfolgreich gegen juristische Angriffe des Befragten wehren.
Wie sich diese Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit in einem Hauptsachverfahren darstellt, veranschaulicht ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 536/07.
Der Manager einer Dame der Society klagte in ein und demselben Verfahren gegen den Verlag und die Journalistin. Als Partei konnte die Journalistin nicht als Zeugin vernommen werden. Als Partei mochte das Gericht die Journalistin nicht vernehmen. Da das Gericht Verlag und Journalistin beweisbelastet sah, wurden beide zur Unterlassung verurteilt.

So überschreibt Michael Hilbig im morgen erscheinenden FOCUS einen Artikel und berichtet, was ein Mittelsmann für ein Interview der Politikerin verlangt, und was er anbietet:
„Zahle man anstandslos die 30.000 Euro und feilsche nicht billig herum, werde Frau Paili im Interview eventuell eher willens sein, sich für die Landtagswahl im Herbst 2008 als Spitzenkandidatin der freien Wähler ins Gespräch zu bringen. Oder mit einem Wechsel zur bayerischen FDP zu liebäugeln. Sinke der Preis, sinke 'natürlich' auch ihre Bereitschaft zu Aufsehen erregenden Antworten.”
Harald Schmidt weiß aber an anderer Stelle im FOCUS von morgen die Popularität Paulis einzuschätzen:
„Am Tag, als das vermutlich leidenschaftlichste 'political animal' seinen Rückzug bekannt gab, fiel der Dax um 111 Punkte. Das schafft selbst ein Manfred Schell nur an guten Tagen.”

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Az.: 9 AZR 819/06 erging zwar zu einer Halbtagsbeschäftigung von 8.00 Uhr bis 12 Uhr. Aber es ist so verfasst und begründet, dass es grundsätzlich auf alle Arbeitsverträge passt. Demnach gilt:
Das Recht des Arbeitgebers, die Lage der täglichen Arbeitszeit mit einer Weisung im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 Gewerbeordnung, wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Wer § 106 GewO durchliest, kann sich über dieses Urteil schwerlich wundern. Nur wird diese Rechtslage nicht jeder bedenken, wenn er den Vertrag abschließt. Klar gewarnt:
Wird im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit ausdrücklich und ohne erkennbare Einschränkung geregelt, zum Beispiel von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr, muss der Arbeitgeber grundsätzlich mit allen Hindernissen änderungs-kündigen, wenn er diese Regelung ändern will.

So heißt seit altersher in der Logik die voreilige Verallgemeinerung. Das Buch Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, erläutert diesen logischen Fehler der voreiligen Verallgemeinerung als erstes so:
„Ein jüdischer Witz hat dieses Phänomen meisterhaft bloßgelegt:
'Dem Cohn fährt der Zug vor der Nase weg. 'Alles Antisemitismus' - murmelt er bitter.'

Ein Grafik-Designer wollte sich ein Motiv vergolden lassen. Abgebildet war auf dem Titel einer Zeitschrift ein junger Mann, begleitet mit einem T-Shirt, auf dem ein Motiv zu sehen war.

Der Designer machte geltend, das Motiv sei von ihm geschaffen und genieße als Werk der Gebrauchskunst nach Az.: 21 0 4956/07 ab. Kurz und bündig wandte es § 57 UrhG an, - mit der Feststellung:
„Das T-Shirt ist nämlich nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, nämlich einem vor einer - im Hintergrund zurücktretenden - Hügellandschaft abgebildeten jungen Mann und dem Titel 'Was soll ich werden?'.”

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„In der Poltik ist das Schöne, dass alles möglich ist, aber auch das Gegenteil.”
Für diesen Spruch wurde dem bayerischen Ministerpräsidenten Günther Beckstein der Karl-Valentin-Orden 2007 verliehen. Beckstein antwortete so im Januar auf die Frage, ob er Ministerpräsident werden wolle. Überreicht wird der Orden am 11. Januar 2008 auf der Soirée der Münchener Narrhalla.
In der Laudatio wird zu hören sein, das typisch Valentineske an der Antwort sei die schnelle Bejahung einer Frage, um sie dann so umzuformulieren, dass noch ein Hintertürchen offen bleibt.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies eine Klage der Zentrale ab, Az.: 3-12 0 131/06. Sie beanstandete eine ganzseitige Anzeige eines Reiseveranstalters in einem Gesundheitsmagazin. In der Anzeige fehlten insbesondere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten. Die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht” schreibt in ihrem OLG München, das bereits am 4.12.2003 in gleichem Sinne entschieden hatte. Auch in diesem Rechtsstreit war Klägerin die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.