Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In der Rechtspraxis ist dieser logische Fehlschluss - wie etwa auch in der Politik, aber auch im Alltagsleben - gefährlich und kommt öfters vor als man annehmen möchte. Aus einem Urteil - ohne eine weitere Begründung:
„Der Angeklagte hat vor dem Unfall getrunken und so den Unfall verursacht.”
Ein weiteres Beispiel:
Nach der Unfallstatistik ereignen sich die meisten Unfälle an Weihnachten zu Hause. Deshalb ist es besser wegzufahren.
Ein weiterer Fall:
Jemand betet zum Hl. Florian, dass er seine Schlüssel wieder findet. Der Schlüssel wird gefunden; der Heilige hat geholfen.
Die Lehre von der Logik ordnet Fehlschlüsse dieser Art in eine Gruppe ein: post hoc, ergo propter hoc (lat.: zugleich, also deswegen). Es wird ohne zureichenden Grund vorschnell auf eine Kausalität geschlossen.
Angegriffen wurde eine Werbung, weil sie in die „verkaufte Auflage” entsprechend den IVW-Regelungen Mietgliederstücke, die nicht unmittelbar von den Empfängern bezahlt werden, einbezogen hat. Das Oberlandesgericht München legte in einem Urteil mit dem Az.: 29 U 1826/07 dar:
„Wegen der Bezugnahme auf die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) in der angegriffenen Angabe versteht der durchschnittlich informierte und verständige Angehörige dieser Verkehrskreise [Anmerkung: Werbetreibende, die eine Inserierung in der Deutschen Handwerks Zeitung in Betracht ziehen] die Formulierung 'verkaufte Auflage' in dem Sinn, in dem sie die IVW verwendet, und ist sich deshalb im Klaren, dass auch Mitgliederstücke davon erfasst werden ..., als auch dass die für die Werbewirkung ausschlaggebende Reichweite der Zeitung davon verschieden sein kann.”
Für das gesamte Wettbewerbsrecht interessiert an diesem Urteil, wie es die Minderheit pauschal negiert. Wörtlich:
„Auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit der Ansgesprochenen kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2003, 247, 248 - THERMAL BAD m.w.N.).”
Gestritten wurde, ob Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des Urteil Az.: 7 ABR 44/06 entschieden:
Arbeitnehmer sind nur solche Auszubildenden, deren Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitnehmern ausgeübt wird.
Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber als Wohlfahrtspfleger für das Gastgewerbe ausbildet.
Anmerkung:
In Bereichen außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes sind Auszubildende jedoch - worauf in der Entscheidung nicht hingewiesen wird - grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 6 AZR 348/02, ausdrücklich - sich auf seine ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten:
„Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen. Das kommt wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vertragsverhältnisse nicht in Betracht.”
Unzählige Schiedsklauseln sind in Anstellungsverträgen enthalten. Wenn sie sich nicht lediglich auf eine anliegende Urkunde beziehen, sind sie allesamt nichtig.
So entschieden hat neuerdings das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss Az.: 8 Sch 2/07.
Die Begründung: Mitglieder des Vorstands sind wie - so vom BGH bereits entschieden - Geschäftsführer von GmbHs nach der Legaldefinition des § 13 BGB „Verbraucher” und damit ist § 1031 Abs. 5 ZPO anzuwenden.
„Der kleine Bub steht in der Kirche vor der Krippe, nimmt sich Maria und Josef und schreibt zu Hause an das Christkind: 'Entweder ich bekomme die Eisenbahn oder du siehst deine Eltern nie wieder'.”
Aus der neuen Ausgabe der Zeitschrift „Lisa” vom 18. Dezember.
Nebenbei: Für den kleinen Studenten-Strafrechtsschein recht interessant. Wäre richtig zu schreiben: "Er stiehlt Maria und Josef"?
So heißt der Titel eines neuen wissenschaftlichen Soziologie-Buches. Wenn Sie einmal ein Werk lesen oder verschenken möchten, das gegen einen allgemeinen Konsens ein Gleichgewicht in die politische Diskussion bringen kann, dann müssen Sie dieses neue Buch von Karl Otto Hondrich kennen. Der in diesem Jahr verstorbene Hondrich konnte nicht mehr das Erscheinen seines Buches erleben, - Campus, 280 Seiten, ISBN: 978-3-593-38270-8, € 19,80.
Hondrich fokussiert die steigende Produktivität und eine stärkere Arbeitsteilung zwischen reproduktiven und produktiven Kulturen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Verfasser dieser Zeilen hat vier Kinder (und ist Rechtssoziologe).
Selbst wenn Schulungsveranstaltungen identisch sind, darf der Unternehmer nur die Bewirtungskosten für seine Arbeitnehmer unbeschränkt abziehen. Für seine freiberuflichen Fachberater und Handelsvertreter gilt dagegen die gesetzliche Abzugsbeschränkung des Az.: I R 75/06.
Das Urteil stützt sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte und dann noch auf eine praktisch-methodische Argumentation. Nach dieser Urteilbsbegündung ist zu erwarten, dass der BFH seine Rechtsprechung auf Bewirtungen jeglicher Art erstrecken wird. Auf den Begriff des Arbeitnehmers geht das Urteil nicht ein!
Wenn Sie als Mann ihr Gewissen etwas erleichtern wollen - die Umfrageforschung beweist, dass Sie nicht alleine schlecht dastehen. Aus einem neuen Studienbericht unserer Mandantin IfD Allensbach:
Schon „in früheren Umfragen zum Weihnachtsfest zeigte sich immer wieder, dass Männer - anders als Frauen - die Vorweihnachtszeit weniger als Zeit der Freude und Besinnung, sondern eher als lästige Pflicht erleben.”
Mit den Notkäufen kurz vor Heilgabend sind Sie auch nicht allein. 29 % der Männer kaufen Geschenke erst kurz vor Weihnachten; Schaubild.
Und: 16 Prozent der Männer betonen, dass sie keine Geschenke zu Weihnachten kaufen. -- Tapfer.
So betitelt die neue Ausgabe - 52/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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