Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun mit einem Beschluss Az.: 395 36 109.5/12 die AUDI-Erinnerung gegen die Entscheidung der Markenstelle vom 15. Juni 2005 zurückgewiesen.
Bejaht wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den identischen Marken „FOCUS” aufgrund der Ähnlichkeit der Waren „Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge” der AUDI-Marke und der Waren „Übertragung von Signalen” der Marke des Focus Magazin Verlages.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigte, dass es sich bei der „Übertragung von Signalen” nicht nur um eine Dienstleistung, sondern auch um ein Übertragungsgerät und damit eine Ware handelt. Die „Übertragung von Signalen” ist - so das Amt - wesensbestimmend für „Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge”, so dass eine Gefahr von Verwechslungen der zu vergleichenden Marken zu erwarten ist.
Das Landgericht Hamburg hat in einem instruktiven, noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 315 0 640/07, dargelegt:
Wenn jemand mit Werturteilen Dritter wirbt, ist diese Werbung vom Grundsatz her rechtmäßig. Das Gericht wörtlich:
„... Die Grenze ist deshalb zwischen Äußerungen zu ziehen, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine als nachprüfbar erscheinende Tatsachenbehauptung enthalten, und Äußerungen, die als bloßes Werturteil als eine der Nachprüfung nicht zugängliche bloße Meinungsäußerung aufgefasst werden ... Unabhängig von der Frage, ob sich unter 'bestgemachtes TV-Magazin' überhaupt noch eine Tatsachenbehauptung verstehen lässt, erkennen erhebliche Teile des Verkehrs durch den Sternchenhinweis, dass die Antragsgegnerin das (Wert-)Urteil eines Dritten wiedergibt.”
Gestritten wurde über die Werbung: „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin*”. Erläutert wurde mit dem Sternchen: „1. Platz im Genre-Ranking der TV-Zeitschriften bei den Lead Awards 2007”.
Der Werbungtreibende hat im entschiedenen Fall schließlich doch noch verloren. Das Gericht nahm nämlich an, die Werbung habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dem Werbungtreibenden sei von einem Dritten ein Preis für „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin” verliehen worden.
Allgemein interessierend ist an der Entscheidung: Wer ersichtlich und zutreffend das Urteil eines Dritten wiedergibt, wirbt grundsätzlich nicht irreführend. Urteile eines Dritten können beispielsweise die Entscheidung einer Jury sein oder die Ergebnisse einer Meinungsumfrage. Bei Meinungsumfragen und Ähnlichem muss allerdings methodengerecht befragt worden sein. Hier können Sie Einzelheiten zur
Werbung mit Marktforschungsdaten nachlesen.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss mit dem Az.: 3 W 1228/07.
Es hat keine Ausnahme für eine Patentrechtsstreitigkeit zugelassen, in welcher außergerichtlich der auswärtige Anwalt tätig war. Auch für diesen Fall ist das Gericht dabei geblieben, dass „einer vernünftigen, kostenbewussten Partei, die in ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, grundsätzlich zuzumuten ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat.”
Der Beschluss hat auch die Rechtsprechung des BGH dazu berücksichtigt, dass für die Betrachtung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem außergerichtlich beauftragt wird.
Die Rechtsprechung zur Dringlichkeitsvermutung, Az.: 29 W 2073/07 das erstinstanzliche Landgericht korrigiert und dabei allgemein interessierende Hinweise gegeben, nämlich:
„Für den Beginn der Monatsfrist kommt es nicht nur darauf an, wann der Antragsteller vom Wettbewerbsverstoß als solchem Kenntnis erlangt, sondern auch, wann er Kenntnis von der Person des Verletzers in einem Maße erlangt, das es ihm erlaubt, gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Im Streitfall erfuhr der Antragsteller die dazu erforderliche Anschrift der Antragsgegnerin erst ...”.
Das OLG München hat im entschiedenen Fall auch verneint, dass die Dringlichkeitsvermutung dadurch widerlegt wäre, dass der Antragsteller es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hätte, sich hinreichende Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß oder von der Person des Verletzers zu verschaffen. Das OLG wörtlich:
„Es war keinesfalls grob fahrlässig, dass der Antragsteller nach der umgehenden Anforderung der notwendigen Auskunft von der Deutschen Telekom AG nicht innerhalb weniger Tage auf eine beschleunigte Bearbeitung drängte.”
Das Bundesverfassungsgericht hat die „unzumutbare” Rechtsprechung eines Referats des Amtsgerichts München an den Pranger gestellt; Az.: 1 BvR 602/07 gegen Amtsgericht München Az.: 233 C 2751 7/06.
Das Amtsgericht hat offenbar böswillig das - so das BVerfG - „Grundrecht auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art. 2 Abs. 1 G in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Am 17. November 2006 wurde nicht nur [entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts] die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist abgelehnt, sondern an demselben Tage (und somit innerhalb der noch laufenden Klageerwiderungsfrist) ein Endurteil erlassen.”
Der verantwortliche Richter konnte auch nicht durch einen vorhergehenden Anruf des betroffeen Rechtsanwalts von seiner Entscheidung abgehalten werden.
Nun wird in einem Leserbrief in den Oktober-Mitteilungen des Münchener AnwaltVereins dazu aufgerufen, weitere Fälle zu melden.
Anmerkung für den Nichtjuristen: Richter dürfen nicht entlassen werden, auch wenn sie willkürlich ihre Pflichten und das in sie gesetzte Vertrauen verletzen. Es fragt sich, ob diese herkömmliche rechtsstaatliche Vorstellung von der Unabhängigkeit der Richter in dieser Interpretation heute noch zeitgemäß ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einem
Beschluss, Az.: 4 U 145/07, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2007, Az.: 17 0 214/07, bestätigt. Gestritten wurde darüber, ob der Vorstandsvorsitzende eines Verlagshauses passivlegitimiert ist, wenn ein Betroffener wegen eines Zeitschriftenartikels Ansprüche erhebt. Das OLG beschränkt sich darauf, sich voll und ganz dem erstinstanzlichen LG-Urteil anzuschließen und lediglich zu ergänzen, der Verfügungskläger habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine bestimmungsgemäße Einflussnahme vorgetragen.
Das LG Stuttgart hatte in den Entscheidungsgründen dargelegt:
„Eine aktive Einflussnahme des Verfügungsbeklagten Ziff. 4 [gemeint ist der Vorstandsvorsitzende] auf das Erscheinen einer einzelnen Zeitschrift seines Konzerngeflechts ist nach der Lebenserfahrung völlig fernliegend und wird vom Verfügungskläger auch nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit aufgrund einer etwaig beherrschenden Stellung ... als Vorstandsvorsitzender des Konzerns reicht für eine Verantwortlichkeit als Verleger nicht aus, da es gerade auf die aktive Einflussnahme in Bezug auf das Druckwerk ankommt. ... Denn Verleger ist der Inhaber des Verlagsunternehmens [das ist die Konzerngesellschaft, in welcher die Zeitschrift verlegt wird], nicht aber die herausragende Person, die landläufig als 'Verleger' bezeichnet wird.”
Dieses Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 1208/06, ist noch nicht rechtskräftig. Das LG Berlin meint:
„Mitnichten handelt es sich bei der beruflichen Rechtewahrnehmung des Kl. für seinen prominenten Mandanten um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Seine von der Bekl. als massiv kritisierte Vorgehensweise gegen die Presse macht ihn nicht zur Person der Zeitgeschichte. ... Der Prominentenanwalt kann - anders als manch einer seiner Prominenten - selbst darüber befinden, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will.”
In einem Rechtsstreit hatte sich der Verlag gegen eine Unterlassungsforderung damit verteidigt, seine Zeitung habe nur eine dpa-Meldung mit einer Mitteilung des Justizsprechers übernommen. Zu diesem Argument hat das OLG Nürnberg in einem Urteil Az.: 3 U 2023/06 dargelegt:
„Diese Art der Informationsquelle entbindet die Ag. jedoch nur von weiteren Recherchen darüber, ob diese Mitteilung zutreffend ist, aber nicht, ob sie diese unter voller Namensnennung veröffentlichen darf.”
Das OLG Nürnberg bezieht sich auf keine Rechtsprechung und Literatur. Die zitierten Ausführungen entsprechen jedoch der allgemeinen Meinung. Der Deutsche Presserat entscheidet berufsethisch im gleichen Sinne. In nahezu jeder Sitzung des Beschwerdeausschusses muss über einen Fall dieser Art oder - was gleich zu beurteilen ist - über die Verwertung einer Polizeimeldung entschieden werden.
In einem Beschluss, Az.: I ZR 47/06, zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat sich der Bundesgerichtshof ablehnend zu Vorabentscheidungsersuchen zur Verwechslungsgefahr und zur Warenähnlichkeit geäußert. Die - seit vorgestern im Volltext vorliegenden - Ausführungen lassen sich verallgemeinernd anwenden:
„Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der 'Canon'-Entscheidung vom 29. September 1998 ... entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedsstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem früheren Rechtsstreit der Parteien ... hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet ...”.
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