Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer seine Kennung und sein Passwort einem anderen zur Nutzung überlässt, wird nämlich in der Regel selbst Vertragspartei. So entschieden hat das Landgericht Aachen, Az.: 5 S 184/06 zu einem eBay-Fall.
Man kann darüber streiten, ob in einem solchen Falle im fremden (so das LG Aachen) oder unter fremdem Namen (so Mankowski in CR) gehandelt wird.
Wie auch immer, es gelten die §§ 164 ff. BGB unmittelbar oder analog.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein forschender Mediziner ist kein Arzt.
Eine Zeitschrift hatte einen in der Krebsforschung arbeitenden Mediziner als Krebsarzt bezeichnet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach deshalb - wie die erstinstanzliche Einzelrichterin - die Gegendarstellung zu:
„Ich praktiziere nicht als Arzt. Ich bin ausschließlich forschender und publizierender Mediziner.”
In den Entscheidungsgründen legt das OLG Karlsruhe dar, der Durchschnittsleser verstehe unter einem Arzt nur einen praktizierenden Mediziner. Einzelheiten können Sie hier in dem Urteil Az.: 14 U 86/07 nachlesen.
Dieses Urteil äußert sich auch noch zu Ergänzungen in Gegendarstellungen und zur Länge von Gegendarstellungen.

Der Fall: Zwei Sozien, Dr. T. und W., beschäftigen drei weitere - von ihnen angestellte - Rechtsanwälte. Sie bezeichnen die Kanzlei auf dem Biefbogen kurz: „Dr. T, W. & Kollegen”. Die angestellten Rechtsanwälte werden auf dem Briefbogen nicht aufgeführt.
Die BGH-Entscheidung: Wenn „& Kollegen” angegeben wird, dann sind dafür mindestens zwei Kollegen namentlich auf dem Briefbogen aufzuführen. Im entschiedenen Fall damit neben den beiden Sozien mindestens zwei angestellte Rechtsanwälte. Dies ergibt sich aus Beschluss des Bundesgerichtshofs - AnwZ(B) 51/06 - ausdrücklich:
Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen Nennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtssuchenden Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind.
So ändern sich die Zeiten. Aus den früher so stark betonten Einwänden gegen Außensozietäten ist nun insoweit eine Pflicht zur Außensozietät geworden.

Diese Ansicht vertritt das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 591/07.
Auf die Aufgabe der Presse, sozial zu kontrollieren und die Realität zu vermitteln, geht das Gericht nicht ein. Es meint nur:
„Zwar muss der Antragsteller als neuer Lebensgefährte [der Prominenten], die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen gesteigertes Interesse besteht. ... Einem größeren Publikum als dem Zuschauerkreis seiner wenigen Pornofilme hat er seine Tätigkeit gerade nicht zugänglich gemacht. Es war nicht Sache der Antragsgegnerin [Zeitschriftenverlag], die nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung als peinlich empfundene Nebenerwerbstätigkeit des Antragstellers nunmehr der breiten Öffentlichkeit zu offenbaren.”

Franz Josef Strauß in einer Rede über Bonner Kabinettsbildungssprobleme:
„Geißler wird nicht Verteidigungsminister, eher wird Rita Süssmuth deutsche Schönheitskönigin.”
Otto Graf Lambsdorff („Graf Siberkrücke”):
„Der deutsche Bundestag ist mal voller, mal leerer, aber immer voller Lehrer.”
Ex-Kanzler Helmut Schmidt:
„Verstehe nicht, warum jemand sich über Kohl aufregt. Eigentlich tut er doch gar nichts.”
Das sind Ausschnitte aus einem morgen im FOCUS erscheinenden Beitrag zu dem neuen Buch von Hans G. Raeth: Die Kunst der Beleidigung.

Manche Reaktion auf das am Dienstag verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkordnung liest sich, als habe das Gericht einer uferlosen Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Sender ins Internet den Boden bereitet. Übersehen wird, dass die Überlegungen des Gerichts außerhalb des Rundfunkbereichs nicht greifen. Nur in diesem Rundfunkbereich genießen die klagenden Anstalten überhaupt Grundrechtsschutz. Ausdrücklich heißt es im Urteil, der öffentlich-rechtliche Rundfunk solle nicht auf den gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand beschränkt werden (Tz. 123 des Urteils). Ein Anspruch oder auch nur das Recht von ARD und ZDF, ihre pressetypischen Online-Angebote über Zwangsgebühren zu finanzieren, lässt sich daraus nicht ableiten. Diese Telemedien fallen nicht unter den Rundfunkbegriff. Ihre strikte Beschränkung auf programmbegleitende Randnutzung bleibt erhalten und muss fortgeschrieben und weiterentwickelt werden, wie Vertreter der Verlegerverbände zurecht fordern. Deren Stellungnahme finden Sie hier.

So betitelt die Ausgabe 38/2007 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 28 U 84/06, macht es Verkäufern schwer, ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Annahme ihres Angebots gerecht zu werden. Dem Verkäufer ist es in dem entschiedenen Fall trotz gewichtiger Indizien nicht gelungen, das Landgericht Münster und nun das OLG Hamm davon zu überzeugen, dass der Beklagte aufgrund irgendeiner Anspruchsgrundlage den Kaupreis des angebotenen Kraftfahrzeugs zu erstatten hat.
Unter anderem führt das OLG Hamm aus:
„Ein Anscheinsbeweis aus dem Grunde, dass der Bekl. bei ebay unter dem betreffenden Namen 'lord.narayan' (als Mitglied seit 3. 7. 2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits ein Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist [folgen Hinweise auf Unterschiedliche Rechtsprechung und Literatur]. ... Sodann kann eine Schadensersatzhaftung des Bekl. nicht aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts ... hergeleitet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Bekl. nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritten ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist. ... ”.

Von heute bis Donnerstag wird im Deutschen Presserat getagt, das Plenum trifft sich am Mittwoch, die Beschwerdeausschüsse tagen am Dienstag und Donnerstag.
Im Mittelpunkt soll - mit Gästen - eine „interne Diskussion mit Chefredakteuren zum Thema Schleichwerbung/Trennung von Redaktion und Anzeigen” stehen.
Gäste sind: Henry Allgaier (Geschäftsführer Men's Health/Motor Presse), Dr. Nikolaus Fest (Chefredaktion BILD), Dr. Klaus Rost (Chefred. Märkische Allgemeine Zeitung), Rolf Seelheim (Chefred. Nordwest Zeitung), Jost Springensguth (Chefred. Kölnische Rundschau), Dr. Uwe Vorkötter (Chefred. Frankfurter Rundschau).
Es moderiert: Werer Lauff.
Vorab referiert RA Dr. Gaertner.