Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Mit einer Verfassungsbeschwerde gewann ein Verlag gegen ein Urteil des BGH vom 7. März 2007, weil der BGH eventuell die von ihm aufgestellten Grundsätze nicht hinreichend befolgt hat. Diese Sache wurde an den BGH zurückverwiesen. Prinzessin Caroline von Hannover verlor mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein anderes Urteil des BGH ebenfalls vom 6. März 2007 und auch im Übrigen bleibt es weitgehend - mit einigen Verbesserungen für die Medien - bei der Rechtsprechung des BGH. Nach dieser BGH-Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Bildpublikation einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bietet. Illustriert das Bild - so der BGH am 6. März 2007 - einen Text, kann das Foto aufgrund dieses Textes zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen.
Der Leitsatz des Beschlusses vom 26. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07 - ist unergiebig. Er beschreibt nur in einem Satz das Thema des Beschlusses. Es ist deshalb verständlich, dass die Agenturmeldungen von heute teilweise missverständlich sind.
Wir versuchen nachfolgend - möglichst mit den Worten des Beschlusses - Leitsätze zusammen zu stellen:
1. „So wie das BVerfG in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit [vom BGH] angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das [nun vom BGH am 6. März 2007 zu Lasten der Medien] veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt” (heute veröffentlichter Beschluss in Rn 79). Anmerkung: Auf dieser Basis musste das BVerfG nicht entscheiden, ob es heute trotz des Straßburger Urteils vom 24. Juni 2004 noch einmal so - eher medienfreundlich - urteilen würde wie am 15. Dezember 1999.
2. Die vom Bundesgerichtshof am 6. März 2007 revidierte Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu beanstanden ist nur in einer der beurteilten Rechtsstreitigkeiten, dass die vom BGH selbst vertretenen Grundsätze eventuell nicht genügend befolgt worden sind.
3. Das BVerfG bleibt bei seiner Grundaussage: „Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde ... das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt” (Urteil des BVerfG vom 15. 12. 1999, Az.: 1 BvR 653/96).
4. Deshalb „dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann” (heute veröffentlichter Beschluss vom 26. 2. 2008 Rn 60).
5. Es „genügt, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden” (a.a.O. Rn 100 mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
6. „Auch der 'bloßen Unterhaltung' kann ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden” (Beschl. v. 26. 2. 2008 Rn 62).
7. „Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen” (a.a.O. Rn 65).
8. „Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag” (a.a.O. Rn 67).
9. Es ist nicht zu beanstanden, dass es „der Bundesgerichtshof für maßgeblich angesehen hat, dass es sich [in dem einen von ihm entschiedenen Fall] ausschließlich um einen Bericht über Urlaubsverhalten gehandelt hat” (a.a.O. Rn 91). In einem solchen Falle durfte der BGH annehmen, dass die Bildpublikation rechtswidrig ist.
10. Der Schutz der Pressefreiheit schließt nach der Europäischen Menschenrechtskonvention wie nach dem Grundgesetz „insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein” (heute veröffentlichter Beschluss in Rn 57).
11. „Der Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht” (a.a.O. in Rn 81).

„Der Staranwalt zu einem Kollegen: 'Fünfundneunzig gewonnene Prozesse haben mich zum reichen Mann gemacht - und ein einziger verlorener zum Bettler'. - 'Welcher denn?' - 'Die Scheidung von meiner Frau'."
Quelle: GlücksRevue 12/08.

Den Redaktionen hilft als Vergleichsfall ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 77/07, das die identifizierende Berichterstattung als rechtmäßig ansieht.
Die wichtigsten Daten im entschiedenen Fall: Straftat im Oktober 1996, 1997 festgenommen, Strafverhandlung bis 1998, Revisionentscheidung 2000, Mindestverbüßungszeit noch etwa fünf Jahre, im Anschluss an die Haft Sicherungsverwahrung, Berichterstattung 2006.
Neben den beim Urteil nachlesbaren Leitsätzen interessieren für einen Überblick insbesondere diese gerichtlichen Aussagen:
„Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information [gemeint ist vermutlich: Situation] eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.”
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen, um im Rahmen der Güterabwägung das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten zu lassen, von der Berichterstattung über die Straftat negative Auswirkungen für den Täter ausgehen. Derartige Folgen hat der Kläger weder dargetan noch sind diese ansonsten ersichtlich.”
„Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt.” Nämlich durch einen Bericht über einen Preis für den Täter in einem Literaturwettbewerb.

Bundeskanzlerin Angela Merkel am Weltfrauentag zu Präsident Putin:
"Hast Du Deiner Frau das Frühstück gemacht?".
Quelle: "Sprüche der Woche" im FOCUS von morgen.

Regisseur Wolfgang Petersen auf die Frage: „Wie können Sie am besten entspannen?”:
„Bei der Arbeit”.
Quelle: FOCUS-Fragebogen in der morgen erscheinenden Ausgabe.

Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 998/07, über das wir gestern zur Verbreiterhaftung berichtet haben, bejaht entgegen anderer Rechtsprechung und Literatur bei Interviews grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Die Begründung:
„Da es sich bei Interviews um originär redaktionelle Beiträge handelt, sind sie auch im Hinblick auf die Frage, wann eine Wiederholungsgefahr entfällt, nicht anders als sonstige Beiträge zu behandeln. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine erneute - auch teilweise - Veröffentloichung dieses Interviews nicht beabsichtige. Damit stellt sie aber lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in der Zukunft ändern kann. Auch erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung der Verbreitung nicht gänzlich fernliegend, sondern durchaus möglich, etwa ...”.

In ihrem uns nun zugestellten Urteil Az.: 324 0 998/07 begründet die Pressekammer des LG Hamburg eingehend ihre Meinung zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen. Sie gelangt, wenn auch stilistisch nicht gerade vorbildlich, zu diesen Ergebnissen:
1. Nicht erforderlich ist, dass sich der Verbreiter die Fremdbehauptung zu eigen macht.
2. Allein die Wiedergabe in einem Interview bedeutet nicht, dass sich der Verbreiter ausreichend distanziert.
3. Die Verbreiterhaftung ist nicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts beschränkt.
4. „Nach Auffassung der Kammer ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter [Anmerkung: hier die Presse] sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist jedenfalls eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.”
5. Die das Interview veröffentlichende Zeitung distanziert sich nicht. Der Grund: Sie fragt so, dass zwischen dem Interviewer und ihr klar ist, dass der Interviewer über unwahre Tatsachenbehauptungen berichtet. „Auch wenn hierin kein 'Zu-eigen-Machen' liegt, so ist jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang des Interviews eine Distanzierung nicht gegeben.”

In medienrechtlichen Verfahren wird in außergewöhnlichem Maße, mitunter verbittert „gekämpft”. Neuerdings versuchen offenbar Verlage und Betroffene verstärkt, selbst gegen rechtskräftige Entscheidungen vorzugehen - mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Die Angriffe bemängeln, dass das Gericht vorgetragene Argumente nicht oder nicht hinreichend gewürdigt habe.
Der wohl jüngste Fall betrifft ein Hamburger Gegendarstellungsverfahren. Mit einem Beschluss, Az.: 7 U 75/07, hat das OLG die Gehörsrüge eines Verlages zurückgewiesen.
Genauso hat der Bundesgerichtshof die Gehörsrüge eines Betroffenen in einem Beschluss, Az.: VI ZR 150/07, zurückgewiesen.
In beiden Entscheidungen wird - zusammengefasst - nur kurz erklärt, die Gerichte seien lediglich verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber alle Argumente ausdrücklich in den Entscheidungsbegründungen abzuhandeln.

Die neue Ausgabe - 12/2008 - der FREIZEIT REVUE befasst sich im Rechtsthema der Woche mit Online-Buchungen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach der Wahl des neuen Sprechers werden voraussichtlich insbesondere die gegen BILDblog. und die gegen die Universität Mainz/Prof.Wolff erhobenen Proteste im Mittelpunkt stehen. Über BILDblog und Wolff gehen regelmäßig Beschwerden über Presseartikel beim Presserat ein. Die Proteste, insbesondere von Springer, gegen diese Beschwerden stützen sich darauf, dass diese Beschwerden missbräuchlich beim Presserat erhoben werden würden.
Die Missbräuchlichkeit wird unter anderem so begründet:
1. BILDblog. lege die Beschwerden gegen Springer zu gewerblichen Zwecken ein, - nämlich vor allem, um BILDblog. für Anzeigenkunden attraktiver zu machen. Zitiert wird ein Hinweis von BILDblog.: „Wir suchen übrigens noch Leute, die sich bei Bedarf beim Presserat über 'Bild' beschweren”. Der Journalist Niggemeier, der den BILDblog. zusammen mit C. Schultheis betreibt, findet dagegen „den Vorwurf einigermaßen absurd” und meint: „Ich vermute, dass Springer [nur] genervt ist von uns”.
2. Dagegen, dass Prof. Wolff mit seinen Studenten aus seinem Seminar Beschwerden beim Presserat einreicht, wird eingewandt, Wolff gebe dem Presserat und den betroffenen Verlagen Arbeiten für die Gestaltung seiner Lehrtätigkeit auf und erspare sich so lediglich eigene Arbeit.