Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Erst vor einigen Tagen, am 21. April, haben wir über Rechtsprechung berichtet, die zeigt, dass angeblich von der Presse Geschädigte sogar gerichtlich und krass versuchen, sich mit unwahren Behauptungen durchzusetzen. In dem am 21. April geschilderten Komplex steht sogar zur Diskussion, ob im ersten Verfahren ein vollendeter Prozessbetrug begangen wurde. Im ersten Verfahren war ein Verlag noch verurteilt worden.
Am 25. April ist uns das Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 18 U 1532/08 zugegangen, das ebenfalls auf dieses Problem hindeutet.
Der Kläger hatte behauptet, er habe nur unter Vorbehalt in die Veröffentlichung eines Bildes eingewilligt. Zum Gerichtstermin waren die Zeugen des Verlages erschienen und „haben glaubwürdig ... bekundet, dass der Kläger ... den behaupteten Vorbehalt nicht gemacht hat”.
Der Kläger ist dagegen aus unerfindlichen, im Urteil beschriebenen Gründen zur Verhandlung nicht erschienen, so dass das Gericht feststellen musste: „Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht bereit ist, sich als Partei vernehmen zu lassen.”
Warum handeln angeblich „Pressegeschädigte” so? Ein Recht auf Lüge wird ja doch niemand für Zivilrechtsfälle beanspruchen wollen. Schon eher ist anznehmen, dass sich jemand nachträglich ärgert und es „eben einmal versucht”. Oder er will den zutreffenden Sachverhalt nicht mehr wahrhaben. Oder er und sein Anwalt kommunizieren nicht gut genug miteinander.
P.S.: Siehe die Richtigstellung am Ende des Eintrags vom 21. April: Die Prominente hat sich nicht bereitwillig ablichten lassen.
Nun liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 22/05 im Volltext vor. Das Wichtigste:
1. Über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften muss der Händler nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV informieren, sondern nur über vertragliche.
2. „Es reicht in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139,368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.” Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV und aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 PangV festgelegten Geboten der Preisklarheit und Preiswahrheit sowie der eindeutigen Zuordnung, Erkennbarkeit und Lesbarkeit ergibt sich nichts anderes.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 5 U 96/07, bietet neben den Leitsätzen viele Hinweise dazu, dass sich der Angegriffene in der Regel bei wahren Tatsachenbehauptungen erfolgreich weder auf das UWG noch auf das BGB berufen kann und Angriffe insgesamt rechtlich hinnehmen muss.
Das Urteil stellt als zentralen Grundsatz - sich auf den BGH beziehend - heraus:
„Wer aktiv handelnd im Wirtschaftsleben steht, setzt sich auch der Kritik seiner Betätigung aus, der er nicht unter Berufung auf einen personalen Geheimbereich auswirken kann.”
Nach diesem Grundsatz nahm das OLG Schleswig an, dass ein Wettbewerber Auftraggebern zu seinem eigenen Schutz ein Urteil übersenden durfte. Wörtlich:
„Die Überlassung des fraglichen Urteils an einen ... möglichen Kunden der Klägerin ... ist zwar durchaus geeignet, die Wertschätzung der Klägerin in den Augen der angesprochenen Kundenkreise zu verringern. ... Die Übersendung des Urteils hat hier aber die Chancen der Klägerin als Mitbewerberin des Beklagten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Es handelt sich um ein wahre Tatsachenbehauptung nicht aus dem privaten, sondern aus dem geschäftlichen Bereich der Klägerin ...”
„Otto Schily. Weigert sich, Nebeneinkünfte offenzulegen. Hat er was zu verbergen? Eher letzte große Show um Mandantengeheimnis.”
So der TENDENZ-O-METER im FOCUS von morgen. (Nebenbei: Zu Beginn heißt es dort: „Charme-Offensive: ... Und unsere Kanzlerin ist der Welt-Charmebolzen schlechthin”.)
Zum Mandantengeheimnis: In der Tat, worum es Schily auch geht, das Mandantengeheimnis muss zumindest zum Namen des Mandanten greifen. Vor allem wer die Geschichte der Demokratie zurück verfolgt, stellt fest, dass berufliche Tätigkeiten der Abgeordneten im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten grundsätzlich erwünscht sind. Wenn aber berufliche Tätigkeiten erwünscht sind, dann darf, wenn die berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen werden, nicht der Namensschutz geopfert werden.
Markt- und Sozialforscher prozessieren untereinander verhältnismäßig selten. Die gerichtlichen Streitigkeiten nehmen aber doch zu.
In einem nun entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftraggeber, ein Forschungsdienstleister, einen Teil der vereinbarten Vergütung nicht leisten. Gegenstand des Auftrags war die Durchführung von Tiefeninterviews mit Internetnutzern durch ein Marktforschungsinstitut. Der auftraggebende Forschungsdienstleister wandte alles und jedes zur Minderung ein. Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil Az.: 36D C 23/08 jedoch sämtliche Argumente zur Minderung zurück und billigte den Vergütungsanspruch voll zu.
Die Entscheidungsgründe inmteressieren auch deshalb, weil mehrfach dargelegt wird, dass nicht punktgenau und nicht substanttiert genug vorgetragen worden ist. Vor allem veranschaulicht das Urteil, dass und inwiefern Aufträge erheblich eingehender und exakter formuliert werden müssen.
Erfolglos blieben Argumente zur Pünktlichkeit und zur Erreichbarkeit des Auftragnehmers sowie eine ganze Reihe von Beanstandungen zur Ausstattung eines Beobachtungsraums.
Ein Beispiel dafür, dass eine außerordentliche Kündigung meist nicht durchgesetzt werden kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis offenbar nicht mehr zu retten ist, bietet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, Az. 11 Sa 266/07, zusammen mit der vorinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 10 Ca 2129/06.
Die gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte geäußert, sie könne „ja mal 4 bis 5 Wochen krankmachen”. Diesen Kündigungsgrund ließ das LAG nicht gelten, wörtlich:
Die Androhung einer Krankheit als wichtiger Kündigungsgrund setzt voraus, dass sie „final durch den Drohenden eingesetzt wird, um ein Tun oder Unterlassen des Arbeitgebers zu erreichen”. Im entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitnehmerin jedoch nur einer Mitarbeiterin gegenüber so geäußert. Sie wollte nicht, dass die Mitarbeiterin eine solche Ankündigung dem Arbeitgeber übermittelt. Somit hat die Arbeitnehmerin insoweit (noch) nichts beim Arbeitgeber erreichen wollen.
Dann nimmt das LAG zu dem Vorwurf Stellung, „die Klägerin habe im August 2006 bei einem Stammtischtreffen gegenüber der Pflegekraft D. sinngemäß erklärt, wenn sie mal den Pflegedienst verlasse, werde sie diesen mitnehmen; sie wisse genug, dass er keinen Pflegedienst mehr aufmachen dürfe”. Das LAG erklärt zu diesem Vorwurf unter anderem:
„Zutreffend geht aber das Arbeitsgericht davon aus, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können”.
Nach dem dritten Vorwurf äußerte die Klägerin gegenüber dem Schwiegersohn eines Patienten, so wurde behauptet: „Wenn Ihnen das nicht passt, suchen Sie sich doch einen anderen Pflegedienst”. Zu diesem Vorwurf nahmen die beiden Gerichte an, es sei zu den Umständen zu wenig vorgetragen worden.
Abgeschwächt wurde die Problematik im entschiedenen Fall dadurch, dass das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar war und deshalb jedenfalls ordentlich gekündigt werden durfte.
Der Regelfall: pauschal für jeden Monat 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges gilt nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das Geschäfts-Kfz nicht privat nutzen durfte, aber doch privat genutzt hat. Vielmehr sind in einem solchen Falle der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils und ein Gewinnaufschlag anzusetzen. So entschieden hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil Az.: I R 8/06.
Der VI. Senat des BFH gibt seine gegenteilige Rechtsprechung auf, wird in dem Urteil mitgeteilt. Somit wird voraussichtlich die Finanzverwaltung ihre Praxis ändern. Die Finanzverwaltung bewertet bislang vereinfachend die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1 % des Listenpreises.
Zum heutigen - in der Presse vielfach angekündigten - Verfahren beim Bundesgerichtshof ist uns soeben das Protokoll mit dem Urteil zugegangen: Der Bundesrepublik Deutschland steht für das BKA ein Richtigstellungsanspruch zu. Im Volltext, also mit einer Begründung, liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressestelle des BGH hat jedoch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Ein Richtigstellungsanspruch wurde also zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.
Neben der Problematik um die Rechte von Behörden, wurde erneut ein bekanntes Problem relevant:
Was taugt der Informantenschutz? Die Medien können Informanten nicht als Zeugen benennen. Oftmals verbietet der Informantenschutz auch, bestimmte Details vorzutragen. Allein mit einer Aussage des Journalisten im Rahmen seiner Möglichkeiten lässt sich aber nach der Gerichtspraxis in der Regel eine von den Medien aufgestellte, vom BGH angenommene Tatsachenbehauptung nicht beweisen.
Folglich bleibt den Medien nur, wenn überhaupt, vom Hörensagen als Verdacht zu berichten, selbst wenn der Journalist meint, nach seinen Informationen stehe der Sachverhalt sicher fest. Die Arbeit wird der Presse selbst dann nicht im Hinblick auf den Informantenschutz erleichtert, wenn sich der oder die Betroffene - hier das BKA - sowieso allüberall öffentlich Gehör verschaffen kann.
Dementsprechend heißt es in der Mitteilung der Pressestelle nur:
„Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 18/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein jetzt vom Landgericht München I in einem Urteil Az.: 9 0 2391/08 beurteilter Sachverhalt unterscheidet sich vom „Normalfall”:
1. Der „Normalfall”: Der Betroffene wird um eine Stellungnahme gebeten, weigert sich jedoch, sich zu äußern. In diesem Normalfall bejaht auch das LG München I ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung.
2. In dem vom LG München beurteilten Sachverhalt hatte der Antragsteller dagegen zuvor Stellung genommen, die Veröffentlichung dieser Stellungnahme jedoch untersagt. Zu diesem Fall urteilte das LG München I:
„In diesem Fall ermangelt es der Verfügungsklägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis ... Wer mit einem Sachverhalt konfrontiert und um Stellungnahme gebeten wird, sodann zu diesem Sachverhalt Stellung nimmt, jedoch die Veröffentlichung dieser Stellungnahme untersagt, handelt widersprüchlich, wenn er später im Wege der Gegendarstellung genau diejenige Stellungnahme veröffentlicht haben möchte, deren Veröffentlichung er zuvor verweigert hat.”
Nachtrag: Das OLG München hat dieses Urteil des LG München I mit Urteil vom 27. Mai 2008 (Az.: 18 U 2611/08) abgeändert und die Gegendarstellung zugesprochen.
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