Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Zur Psyche des „taktischen Siegers über Klinsmann” schreibt der FOCUS in der auf heute vorgezogenen Auflage:
„Will er endlich als Mensch die Anerkennung, die ihm als Ballfänger längst zu Teil geworden ist? ... Dreimal wurde er zum besten Torhüter der Welt gekürt. .. Jener Famulla [den Kahn beim KSC als Stammkeeper verdrängte] berichtete einmal, er habe mit Oliver Kahn nicht in einem Zimmer schlafen wollen, 'weil ich Angst hatte, dass er mich sonst erwürgt'. ... Es kursiert auch die Legende von einem Benefiz-Elfmeterschießen in Karlsruhe, bei dem Oliver Kahn Kindern fast die Tränen in die Augen getrieben haben soll. Geplant war, dass für jedes Tor der Kleinen gegen ihn Geld für einen guten Zweck fließt. Kahn, so heißt es, habe keinen Ball durchgelassen.”
Zu Karfreitag, der bekanntlich traditionell als Bußtag (Fasten, keine Eucharistie) begangen wird, hat unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ ermittelt: Zwischen Aschermittwoch und Ostern, der „Fastenzeit”, fasten 18 % der deutschen Bevölkerung ab 16 Jahren aus religiösen Gründen; insgesamt fasten 23 %. Siehe Schaubild 1.
11 % essen weniger Fleisch, 7 % trinken weniger Alkohol, 2 % rauchen weniger: Schaubild 2.
Nach Altersgruppen steigt der Anteil der Fastenden von 11 % bei den 16-29jährigen bis 30 % ab 60 Jahre. Schaubild 3.
Mit diesem Ergebnis hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen NE 05.2570 entschieden. Ein Gemeinderat kann also auch gegen das Gesetz einen Bauherrn begünstigen.
Theoretisch ist sogar denkbar, dass ein interessiertes oder aus anderen Gründen besonders engagiertes Mitglied des Gemeinderats im Alleingang Bedenken rechtsirrig „abschmettert” und seine Kollegen überzeugt, mit ihm zu stimmen.
Im entschiedenen Fall kann der Bauherr die Bauarbeiten - siehe die beiden nachfolgenden Fotos - unbehelligt fortsetzen. Die gerichtliche Begründung im Wesentlichen:
Zwar „spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin [die Gemeinde] im Rahmen der Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend berücksichtigt hat”. Aber:
„Der Eingriff ist durch die Beseitigung der Bäume bereits erfolgt” und ”eine möglicherweise erforderliche Fehlerbehebung ist auch nach Fertigstellung der Turnhalle durch die Festsetzung weiterer „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem ergänzenden Verfahren zulässig”.
Neben den „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen”, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist und die auch zu Geldersatz führen können, gibt es zivilrechtlich für die Nachbarn einen sog. nachbarlichen Ausgleichsanspruch in Geld gegen den Bauherrn. Aber was hilft ein - auch hoher - Ausgleich in Geld?
So also sieht das Grundstück aus, und es wird weiter verschlimmert:
So - vgl. nachfolgend - hat das Grundstück bis zum Baubeginn ausgesehen. Zum früheren Baumbestand stellt das Urteil des VGH fest: „Ein ‚wertvoller Laubbaumbestand mit starken Buchen’ (Schreiben des Forstamts ...)“. Diese Beschreibung: „wertvoller Laubbaumbestand mit starken Buchen“ hat das Gericht also einem Schreiben des zuständigen Forstamts entnommen.
Hier können Sie sich - auch mit weiteren Fotos - eingehender informieren.
So wichtig das gestern in Erfurt verkündete Urteil ist, so einfach ist seine Begründung. Sie macht wieder einmal klar,
- - dass für das Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Bestimmungen über das Auftragsverhältnis gelten, und
- - dass der Arbeitnehmer folglich als Beauftragter nach § 675, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Arbeitgeber, also dem Auftraggeber, grundsätzlich alles herausgeben muss, was er aufgrund des Auftragsverhältnisses, also des Arbeitsverhältnisses, erhält.
Deshalb stehen dem Arbeitgeber selbst diejenigen Bonuspunkte zu, die dem persönlichen Meilenkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden; und zwar ganz einfach eben deshalb:
Der - vielfliegende - Arbeitnehmer (Auftragnehmer) war beauftragt, auf Kosten des Arbeitgebers (Auftraggebers) geschäftlich zu reisen. Dieses - vgl. den Gesetzeswortlaut - „Geschäft” hat der Mitarbeiter „besorgt”. Aufgrund dieser Geschäftsbesorgung, also aufgrund der Reisen, sind die Bonuspunkte angefallen. Und was der Auftragnehmer aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er herausgeben.
Aus der Anwendbarkeit der §§ 675, 667 BGB folgt weiter, dass dem Arbeitgeber die Bonuspunkte nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt zustehen, zu dem er ankündigt, er beanspruche die Bonuspunkte. Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Selbstverständlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren. Aber es verhält sich eben nicht gerade umgekehrt in dem Sinne, dass bis zu einer Vereinbarung die Punkte dem Mitarbeiter zustünden.
Da die §§ 675, 667 BGB die Rechtsgrundlage bilden, dass für Geschäftsführer und freie Mitarbeiter die gleiche Rechtslage gilt.
Genauso versteht sich von selbst, dass sich dieses Prinzip nicht nur auf Bonuspunkte bezieht, sondern, wie es das Gesetz formuliert, in der Regel auf „alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt” wird. „Reisen” und „Aufmerksamkeiten” sind da Stichworte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen gerade auch die Mitarbeiter an klaren Regelungen interessiert sein. Was nicht zu Ihren Gunsten geregelt ist, steht ihnen in der Regel nicht zu. Selbstverständlich sind jedoch betriebliche Übungen und stillschweigende Vereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu beachten.
Vollständig, also mit der schriflichen Urteilsbegründung, wurde die Entscheidung noch nicht bekannt gegeben. Das Aktenzeichen ist jedoch selbstverständlich bekannt: 9 AZR 500/05.
So betitelt die neue Ausgabe - 16/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Gestern hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben, dass er die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ablehnt. Das Bundespatentgericht will nur 10.000 € zugestehen.
Der BGH:
„Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.”
Zu weiteren Einzelheiten: Beschluss Az.: I ZB 48/05.
Ulrich Wilhelm, Sprecher der Bundesregierung, im FOCUS von morgen auf die Aufforderung „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit...”:
„Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.”
Seit gestern wird in den Tageszeitungen über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - meist kurz - berichtet; jedoch zumindest teilweise missverständlich. Sie können hier in der deutschen Übersetzung das gesamte Urteil Az.: C-124/05 nachlesen.
Eine Zusammenfassung in Form eines Leitsatzes finden Sie am Ende des Urteils. Schon diese Zusammenfassung bringt klar zum Ausdruck: Das Urteil betrifft nur den Mindesturlaub (von vier Wochen) und nur Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Den Grundgedanken finden Sie einige Absätze früher:
„Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer anzuhalten, darauf zu verzichten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 15/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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