Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Urteile zur Abrechnung von Abonnements werden so gut wie nie veröffentlicht. Umso wertvoller ist ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin, Az.: 16 C 2711/04. Es führt aus:
„Nach § 87 a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet. Sind keinerlei Zahlungen geleistet worden, oder war der Abonnent nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift aufzufinden, wurde der Abonnementvertrag nicht weiter durchgeführt und die Voraussetzungen für das Entfallen der Provision lagen vor. Auf die Kündigung des Abonnementvertrages kommt es nicht an, da bei Ausbleiben jeglicher Zahlung die Nichtleistung des Kunden feststeht. Weiterer Angaben bedurfte es nicht, da es sich bei den von der Klägerin geworbenen Zeitungsabonnements um Verträge geringeren Werts handelt, bei denen der Unternehmer nicht gehalten ist, diese durch aufwändige Nachbearbeitung oder Klage gegen zahlreiche nicht abnahme- und zahlungswilligen Kunden durchzusetzen.”
Auf dem Foto war der Ex-Freund „Oliver G.” mit Kathi B., der angeblich Vergewaltigten, zu sehen. In dem Artikel stand unter anderem zu lesen, dass Kathi B. Konsumentin von harten Drogen gewesen ist.
Das Amtsgericht Frankfurt wies dennoch eine Geldentschädigungsklage ab. Az.: 32 C 3304/05 - 84. Die Begründung:
„... Jedoch zeigt das Bild den Kläger bei einer normalen alltäglichen Begebenheit bei einem Diskothekenbesuch. Das Bild wurde mit seiner Zustimmung aufgenommen, wobei er nicht in die hiesige Veröffentlichung eingewilligt hatte. Über den Hinweis, dass der Kläger der Ex-Freund der Kathi B. ist, hinaus wird er mit dem Vergewaltigungsprozess nicht in einen Zusammenhang gebracht. Allein dieser Hinweis, der entgegen der Ansicht des Klägers keinen Eingriff in seine Intimsphäre darstellt, ist nicht geeignet, seinen Ruf derart nachhaltig zu schädigen, dass von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen sein könnte.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gewonnen hat Hubert Burda Media. Entschieden hat das Patent- und Markenamt unter dem Az. 303 52 823.0/16.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Widerspruch gilt als nicht erhoben, weil ein wirksamer Widerspruch nicht vorliegt. ...Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Markenstelle ... unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses mitgeteilt, dass am 27. Juni 2003 [über] das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über die in die Insolvenzmasse fallenden Rechte, wozu auch die streitgegenständliche Widerspruchsmarke gehört, auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nicht mehr die Markeninhaberin, sondern allein der Insolvenzverwalter handlungsbefugt ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist weiterhin die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten erloschen.”
An entlegener Stelle, in der neuesten Ausgabe der wissenschaftlichen Fachzeitschrift „Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie” 1/2006, berichten die Autoren Schulz und Blossfeld über - jedenfalls für manchen - höchst erstaunliche Studienergebnisse. Thema der Abhandlung: „Wie verändert sich die häusliche Arbeitsteilung im Eheverlauf? Eine Längsschnittstudie der ersten 14 Ehejahre in Westdeutschland”.
Zu Beginn der Eheschließung teilen sich noch 43,6 % der Eheleute partnerschaftlich die häusliche Arbeit. Nach zwei Jahren nur noch 30,6 %, nach vier Jahren 22,9 % nach 6 Jahren 18,6 % und nach 14 Jahren lediglich noch 13,7 %.
Unsere Mandantin IfD Allensbach veröffentlicht in ihrem neuesten Studienbericht interessante Daten zum Rauchen:
Seit 1996 bleibt die Zahl der Raucher nahezu gleich. 31 % der Westdeutschen Bevölkerung ab 14 Jahre rauchen, 24 % der Frauen, 39 % der Männer.
Es befürworten jedoch immer mehr ein generelles Rauchverbot in Lokalen. 55 % der Bevölkerung ab 16 Jahre halten ein generelles Rauchverbot in Lokalen für richtig, 30 % sind dagegen, 15 % unentschieden. Noch vor drei Jahren war das Verhältnis ausgewogen.
Hier können Sie den gesamten Studienbericht einsehen.
Urteile für den Abzug Neu für Alt sind „Mangelware”. Hilfreich kann deshalb ein neues Urteil Az.: 9 C 442/05 des Amtsgerichts Wipperfürth sein.
Der Fall: Ein Mieter zog nach fünf Jahren aus und klagte 327 Euro mit der Begründung ein, in dieser Höhe müsse ihm Kaution zurückgezahlt werden. Der Vermieter rechnete unter anderem mit einem Anspruch wegen Beschädigung des Parketts auf.
Das Gericht stellte fest, dass das Parkett über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt worden ist und dem Vermieter dementsprechend ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es musste aber zur Höhe des Anspruchs berücksichtigen, dass das Parkett nun neu abgeschliffen und versiegelt ist. In solchen Fällen gesteht die Rechtsprechung grundsätzlich einen „Abzug Neu für Alt” an.
Das Gericht stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters auch bei einem Abzug Neu für Alt den restlichen Kautionsanspruch von 327 Euro überstieg.
Das Gericht wörtlich:
„Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt ergebe sich ein Ersatzbetrag, welcher sich zumindet in Höhe der Klageforderung bewegt. Der Klagebetrag, gegen welchen aufgerechnet wird, macht ca. 60 % der Reparaturkosten aus. „Das Gericht geht davon aus, dass ein Parkettfußboden ungefähr alle 18 Jahre abzuschleifen ist.Ein über 40 % hinausgehender Abzug Neu für Alt wäre daher nur dann angebracht, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zeitpunkt des letzten Abschleifens mehr als 7 Jahre zurückgelegen hätte.”
Der Bundesgerichtshof hat in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss, Az.: I ZB 64/05, gegen einen Rechtsanwalt entschieden. Der Anwalt hat gleich mehrfach seine Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Grundsatz: Anwälte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
Speziell für die Übermittlung per Fax gilt: Der Anwalt kommt seiner Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Darf die Ausgangskontolle zuverlässigem Büropersonal übertragen werden, oder muss der Anwalt selbst konrollieren? Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontolle auf zuverlässiges Personal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt der Rechtsanwalt aber generell oder im Einzelfall die Ausgangskontrolle selbst, muss er für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen.
Bei der Kontrolle darf sich der Rechtsanwalt nicht auf Mitarbeiter verlassen, auch wenn diese Mitarbeiter zuverlässig sind, die bislang noch nicht mit der Ausgangskontrolle als solcher befasst waren. Im entschiedenen Fall unterlief einer Auszubildenden der Fehler, dass sie lediglich das Bestätigungsschreiben vorab per Telefax übermittelt hat, nicht jedoch die Berufungsschrift.
Es wird sich für manchen empfehlen, auch noch die weiteren Hinweise des Urteils zu studieren.
So betitelt die neue Ausgabe - 14/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Anders als oft üblich, hat das Bundesverfassungsgericht sein heute verkündetes Urteil auch sofort in vollständiger Form, also mit den Gründen, publiziert. Der dem Urteil vorangestellte Leitsatz bringt - anders als die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 25/2006 - die Tragweite des Urteils noch nicht zum Ausdruck. Die Wirtschaft wird sich vor allem mit den Hinweisen zur (möglichen, aber nicht zwingend notwendigen) Zulassung privater Anbieter befassen. Das Bundesverfassungsgericht äußert zur Zulassung privater Anbieter lediglich im letzten Teil des Uteils:
„Ein verfassungsmäßiger Zustand kann daher sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.”
Sie können hier das Urteil, Az.: 1 BvR 1054/01, samt Leitsätzen nachlesen.
Es kann der Eindruck entstehen, dass der eine oder andere Medienanwalt für prominte Antragsteller nach und nach versucht, riskanter oder gar gänzlich unseriös zwangsvollstreckt. Zum Nachteil der Prominenten. Ob die Prominenten das merken?
Der krasseste Fall der letzten Zeit war, dass ein Anwalt mit allen Zwangsvollstreckungsmitteln versucht hat, den Rückruf einer Zeitschrift durchzusetzen. Sogar dasselbe Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, stellte schließlich fest, dass es (selbstverständlich) nicht gerechtfertigt war, die Zeitschrift zurückzurufen. Am 24. Oktober 2005 haben wir berichtet. Der Schaden, den die prominente Antragstellerin hätte ersetzen müssen, wenn sich der Verlag den Zwangsvollstreckungsversuchen gebeugt hätte, wäre in die Millionen Euro gegangen.
Ein in diesem Monat entschiedener Fall: Ein Prominenter hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der eine Gegendarstellung abzudrucken war. Es war, meint der Verlag, von vornherein offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung zumindest wegen der angeordneten Schriftgröße abgeändert werden wird. Dementsprechend wurde denn auch die einstweilige Verfügung am 11. 11. 2005 abgeändert. Der Anwalt hat jedoch nicht nur den - absehbar unhaltbaren - Zwangsgeldantrag gestellt; er hat vielmehr auch noch an diesem Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 festgehalten, nachdem das OLG die einstweilige Verfügung rechtskräftig abgeändert hatte. Er hat sogar gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts auch noch eine sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, hat nun diese sofortige Beschwerde zurückgewiesen, Az.: 14 W 9/06:
„Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollstreckungstitel, auf den sich der Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 bezog, und damit auch die Grundlage für die Verhängung eines Zwangsgeldes durch seine im Berufungsverfahren mit Senatsurteil vom 11. 11. 2005 erfolgte Abänderung rückwirkend beseitigt worden.... Damit ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen” (folgt Hinweis auf Zöller).
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