Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt:
„Die rechtliche Beratung des Mandanten dient seiner Information für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt.” Az.: IX ZR 205/01.
Das ist die juristische Pflicht. Ein anderes Thema ist, dass sich Anwälte berufsethisch eben doch zur Sorge verpflichtet sehen, soweit sie erfahrener sind. Viele Dauerbeziehungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Anwalt sich nicht auf das „Sie haben es so gewollt” zurückzieht. Selbst bei Einzelmandaten kann sich der Anwalt berufsethisch gezwungen sehen, notfalls sogar sein Mandat niederzulegen. So wenn sich Mandanten durch Zahlungen verlocken lassen.

Die Rodel-Olympiasiegerin 2006, Sylke Otto, im FOCUS-FRAGEBOGEN, Ausgabe von morgen:
„Auf welche eigene Leistung sind Sie besonders stolz?” -- „Dass ich nach meinen Niederlagen immer weitergekämpft und nicht aufgegeben habe.”
„Schenken Sie uns eine Lebensweisheit.” -- „Nur wenn du ein Ziel hast, weißt du, wohin du gehen musst.”
„Wann zappen Sie immer weg?” -- „Bei Gerichtssendungen.”

Am 18. November 2005 haben wir an dieser Stelle über die für Fürst Albert II negative Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat Freiburg - vom selben Tage berichtet und das Urteil veröffentlicht. Gegenstand dieses Urteils waren zwei BUNTE-Artikel mit einem enthüllenden Bericht samt ausführlichem Interview und Bildpublikationen. Enthüllt wurde: Fürst Albert II ist Vater eines damals noch nicht ganz zweijährigen Sohnes Alexandre, den der Fürst anerkannte, nachdem die Artikel erschienen waren. Mit im Mittelpunkt der BUNTE-Publikation stand neben dem Fürsten und Sohn Alexandre die Mutter Nicole Coste.
Nun wurde das Urteil vom 18. November 2005 erstmals in einem Fachdienst (OLG Report) mit ausführlichen amtlichen Leitsätzen veröffentlicht. Sie können diese Leitsätze hier nachlesen.
Wenn sie links in die Suchfunktion „Albert” eingeben, können Sie sich umfassend über dieses Verfahren informieren. Sie finden dort auch unseren Bericht vom 1. Dezember 2005 über den französischen Parallelprozess.

Gedacht war die Gegendarstellung einst als Wohltat, zur Plage ist sie geworden. Ein Gericht hat verdienstvoll unverblümt veranschaulicht, wie unheilvoll die Anspruchsteller das Rechtsinstitut der Gegendarstellung entwickelt haben. In einer einstweiligen Verfügung, in welcher das Gericht den Abdruck einer Gegendarstellung verfügt, ergänzt das Gericht abschließend:
„Die Schutzschrift vom 31. 1. 2006 wurde berücksichtigt. Dass Frau ... (in der Verfügung wird der Name genannt) wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt, muss für das Gericht unbeachtlich bleiben.
Wollte sich der Verlag genauso verhalten wie viele Anspruchsteller, müsste er die einstweilige Verfügung rechtskräftig werden lassen, die Gegendarstellung abdrucken und in einer redaktionellen Anmerkung wörtlich das Gericht zitieren (samt dem Namen der Anspruchstellerin).
Hier können Sie diese einstweiligen Verfügung nachlesen.
Wir haben selbst das Aktenzeichen gelöscht. Würden wir auch den Namen der Anspruchstellerin preisgeben, wäre die Meldung sicher anschaulicher.
Eine Plage ist die Entwicklung zudem deshalb, weil sich immer noch stärker durchsetzt: Bei jedem unangenehmen Artikel wird eine Kanzlei eingeschaltet, und die Kanzlei erreicht am schnellsten und einfachsten einen Erfolg mit einer Gegendarstellung.
Oft wird bekanntlich Gegendarstellungen der „Redaktionsschanz” hinzugefügt: „Die Redaktion muss nach dem Gesetz Gegendarstellungen ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit abdrucken.” Wie würden die Anspruchsteller reagieren, wenn die Medien als Redaktionsschwanz künfig formulierten:
„Nach der Rechtsprechung müssen Gegendarstellungen selbst dann abgedruckt werden, wenn auch das Gericht annimmt, dass der Anspruchsteller mit seiner Gegendarstellung lügt.”?
In der weiteren Diskussion zur Entwicklung des Gegendarstellungsrechts müsste unter anderem bedacht werden, dass zugunsten von Gegendarstellungen immer von „Waffengleichheit” die Rede ist. Den Medien wird jedoch nicht zugestanden, mit Tatsachenbehauptungen wahrscheinlich zu lügen”.

Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.
Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.
Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine hier und Bundesgerichtshof am 19. 12. 1995 und vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999.
3. Am 24. 6. 2004 hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geurteilt, die deutsche Rechtsprechung verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
4. Kern des Streites zwischen dem Straßburger Gericht und der deutschen Rechtsprechung ist, dass Straßburg die vom BVerfG umgesetzten rechtssoziologischen und kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse zur öffentlichen Aufgabe der Presse negiert. Umgesetzt hat das BVerfG diese Erkenntnisse insbesondere mit dem Leitsatz: „Diese [die Öffentlichkeit] hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen”. Siehe die 13. 11. 2004 haben wir an dieser Stelle über ein (erstes) Urteil des Kammergerichts berichtet, das mit dem Straßburger Gericht gegen das BVerfG und die Presse entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dass „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts [nach § 31 des BVerfGG] gelockert ” sei.
7. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun - anders als das Kammergericht - eine Bindungswirkung bejaht und eben so entschieden, wie der BGH und das BVerfG in den oben in 2. aufgeführten Entscheidungen.
8. Unsere Kanzlei ist mit zwei Verfahren bereits beim BGH angelangt (Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts). Umgekehrt wurden für die Prinzessin und den Prinzen Revisionen gegen die beiden neuen Hamburger Urteile angekündigt.
9. Nach den nun beginnenden BGH-Verfahren werden sich, erwarten wir, alle vor dem Bundesverfassungsgericht wiederfinden und - wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner hoch entwickelten Rechtsprechung bleibt - dann erneut in Straßburg treffen.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unter diesem Titel ist soeben eine Abhandlung von RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei in der „Zeitschrift für Tarifrecht” erschienen. Kurz:
Die beabsichtigte Erstreckung der Probezeit bedeutet, wie weitgehend bekannt, dass allgemeiner Kündigungsschutz erst nach zwei Jahren erworben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird künftig mit jedem sachlichen Grund und nicht nur aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen gekündigt werden können. Verfassungsrechtlich hält sich dies in dem Rahmen, den das Grundgestz dem Gesetzgeber setzt. Da gleichzeitig die Möglichkeit wegfallen soll, Arbeitsverträge sachgrundlos zu befristen, muss es künftig nicht nur möglich sein, unbefristete Arbeitsverhältnisse mit zweijähriger Probezeit zu vereinbaren, sondern auch zum Zwecke der Erprobung befristete Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von zwei Jahren einvernehmlich festzulegen.

Auf Seite 11 berichtet der FOCUS in der Ausgabe von morgen über eine von ihm bei polis/USUMA in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage:
Nach dieser Umfrage haben 51 % Verständnis für den geplanten Arbeitskampf im öffentlichen Dienst. Bei den bis 34-Jährigen sind es sogar 57 %.
Auf Seite 15 kommentiert der TENDENZ-O-METER mit einem Pfeil senkrecht nach unten:
„Frank Bsirske. Ruft zum Streik auf, weil öffentlicher Dienst 18 Minuten mehr arbeiten soll! Für 18 Minuten schikaniert er das halbe Land?”.

Ein Team filmte aus Anlass einer Vortragsveranstaltung. Der Veranstalter beklagte, es werde seit Jahren versucht, ihn zu diskreditieren. Er beantragte vor allem zu verbieten, bestimmte Bild- und Tonaufzeichnungen zu verbreiten oder zu verwerten.
Das Landgericht Essen wies die Unterlassungsforderung zurück, weil es an einer Wiederholungs- und an einer Erstbegehungsgefahr fehle.
„Eine Erstbegehungsgefahr ist anzunehmen, wenn konkrete greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß ernstlich droht, was nicht bereits durch die bloße Möglichkeit begründet ist. Ob letztlich eine Veröffentlichung der streitigen Aufnahmen rechtswidrig oder nach § 23 KunstUrhG oder nach Art. 5 GG gerechtfertigt wäre, kann vielmehr noch gar nicht abgesehen werden.
„Eine Wiederholungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn konkret dargelegt wird, wann wie in welcher Weise mit welchen Mitteln rechtswidrig in die Rechte des Verfügungsklägers eingegriffen worden ist.”
Hier können sie das gesamte Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 4 O 480/05, nachlesen.
Zu diesem Vorgang erging noch eine zweite Entscheidung. Über sie werden wir morgen an dieser Stelle berichten.

Der ehemalige Bundesminister Blüm hatte in einem mit BUNTE GESUNDHEIT geführten Interview unter anderem erklärt:
„Aber ich finde es richtig, Firmen wie Hexal zu unterstützen, die Generika anbieten.”
Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Urteil Az.: 29 U 4763/05 klar:
„Dr. Norbert Blüm wurde in dem Interview zu der journalistisch bemerkenswerten Tatsache, dass er als ehemaliger Bundesminister Werbung für die Pharma-Industrie mache, befragt, ohne dass in der Fragestellung der Name eines Pharma-Herstellers genannt oder die Erwähnung des Namens vorgegeben wurde. Wenn Dr. Blüm im Rahmen der Beantwortung dieser Frage den Namen seines Werbepartners erwähnt, mag dies auf der Erwägung beruhen, sich hierdurch für den genannten Pharma-Hersteller als Werbeperson noch interessanter zu machen; der Antragsgegnerin kann dieses Interviewverhalten von Dr. Blüm jedenfalls nicht zugerechnet werden.
Dieses Urteil bietet insgesamt eine Fundgrube mit Beispielen zur Trennung rechtmäßiger Berichterstattung von wettbewerbswidriger redaktioneller Werbung.
Die Wettbewerbszentrale hatte als Verfügungsklägerin veranlasst, dass das - nun aufgehobene - erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 7997/05, in der WRP auf den Seiten 284 ff. (mit dem Hinweis „nicht rechtskräftig”) veröffentlicht worden ist.