Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Es bleibt dabei - der EuGH in Luxemburg hat die neue Verordnung der Europäischen Union zum Schutz der Fluggäste für rechtmäßig erklärt:
Wenn sich Flüge verspäten, oder wenn Flüge überhaupt ausfallen, können Fluggäste unter Umständen verlangen, dass sie kostenlos im Hotel untergebracht und bewirtet werden, Ticketkosten erstattet erhalten oder alternativ befördert werden.
Wir werden Sie noch umfassend informieren.
In unserer Urteilsdatenbank finden Sie zahlreich Entscheidungen zu Reisen. Klicken Sie bitte auf Bibliothek, von dort auf Entscheidungen und bei den Entscheidungen auf Reiserecht.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unter dieser Überschrift antwortet in der FOCUS-Ausgabe von morgen Alexander Holt, 43, „TV-Richter in SAT.1 und zuvor im richtigen Leben”.
Grund 5:
„Weil Ihr Hund um 16 Uhr keine Lust hat, Gassi zu gehen.”
Grund 8:
"Weil das Bügeln so leichter von der Hand geht."

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht München I ließ sich in einem neuen Urteil, Az.: 35 0 19401/04, davon leiten, dass „der Kläger als Insolvenzverwalter Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hat” und deshalb „auch keinerlei Veranlassung zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast besteht”.
Von dieser Basis aus erörterte das Gericht verschiedene Aspekte, die allesamt nicht ausreichen, der Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden; insbesondere: Bilanzpositionen und die Benennung des Steuerberaters als Zeuge genügen nicht.
Sie können hier das Urteil mit von uns vorangestellten Leitsätzen einsehen.

Kann sich jemand wehren, wenn Kinder von der gemeinschaftlichen Grünfläche aus durch die Fenster der Wohnung schauen und Grimassen schneiden? Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 32 Wx 65/05, kann er sich erfolgreich wehren; - notfalls mit einer Klage auf Unterlassung.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Nutzung in einer Wohnungseigentumsanlage. Das OLG hat dargelegt. dass „ein solches Verhalten über den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch hinaus geht”. Wer belästigt wird, wird - so das OLG für den von ihm entschiedenen Fall - in seinem Eigentumsrecht verletzt und kann deshalb, wenn weitere Störungen zu befürchten sind, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes verlangen, dass solche Störungen unterlassen werden.
Dieses Urteil kann grundsätzlich auf alle Belästigungen entsprechend angewandt werden, die nach einer Interessenabwägung ein normales - hinzunehmendes - Maß übersteigen. Die juristische Konstruktion wird in der Regel sein:
- Die Belästigung greift in Rechte ein, - meist in Persönlichkeits- und in Eigentumsrechte.
- Deshalb besteht nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Unterlassungsanspruch.

„Nun wünschen wir euch das glücklichste neue Jahr! Gott gebe, daß das Jahr ... uns vergnügter macht als das verflossene, wir hoffen solches von der Barmherzigkeit und gnade Gottes ...”.
Leopold Mozart schickte diese Grüße am 29. Dezember 1777 nach Mannheim an seine Frau und an Sohn Wolfgang, damals 21 Jahre alt.
Zitiert wurde hier aus dem Programmheft zum umjubelten Silvester- und Neujahrskonzert vom 31. Dezember 2005 und von heute im Großen Festspielhaus Salzburg, gespielt vom Chamber Orchestra of Europe unter dem Dirigenten Marc Minkowski.
Es wäre kein Brief des Vaters Leopold an Sohn Wolfgang, wenn Leopold nicht fortgesetzt hätte:
„... und von dem Talent, fleiß und geschicklichkeit, sonderbar von dem guten Herzen unseres lieben Wolfgang, der gewiss alles thun wird sich Rhum, Ehre Geld zu machen, um uns zu retten und seinen vatter nicht dem höhnischen gespöth und gelächter gewisser Personen auszusetzen”.
Wir wünschen allen, dass das Jahr 2006 insgesamt „vergnügter macht als das verflossene”.

Das Landesarbeitsgericht Köln, Az. 4 Sa 1018/04, nimmt an:
„Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung [zum Beispiel Verbot durch den Arbeitgeber], so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen.”
Das Gericht unterstellt bei dieser Einschätzung, dass „insbesondere das Telefonverhalten der Arbeitnehmer durch die dem Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung stehenden Verbindungsnachweise kontrollierbar ist”.
Zum Umfang meint das Gericht: Bei den im Entscheidungsfall umgerechneten „lediglich etwa 10 Minuten pro Tag” oder stark der Hälfte mehr sei „noch nicht ein Ausmaß erreicht, in dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist”.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg hat in einem neuen Beschluss Az.: 5 0 137/02 KfH klar dargelegt: Es reicht für eine Verurteilung des Verlages auf Unterlassung oder für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht aus, dass jemand wegen eines Abonnements angerufen und erklärt hat, er arbeite mit dem Verlag zusammen.
Im konkreten Fall wollte die Antragstellerin durchsetzen, dass gegen die Vertriebsgesellschaft eines Verlages ein Ordnungsgeld verhängt wird. Früher schon hatte die Antagstellerin ein Unterlassungsgebot gegen diese Vertriebsgesellschaft erstritten. Nun machte die Antragstellerin geltend, die Vertriebsgesellschaft habe gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen und deshalb sei eben gegen die Vertriebsgesellschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das LG Offenburg wies den Ordnungsgeldantrag zurück.
Der Kernsatz des Beschlusses:
In der Zeitschriftenbranche ist es durchaus ... üblich, dass Zeitschriftenabonnements von WBZ-Unternehmen selbständig und für eigene Rechnung eingeworben werden, um anschließend die Erfüllung der Pflichten aus diesen Abonnements einem Dienstleister zu übertragen.
In solchen Fällen hat dann eben nicht die Vertriebsgesellschaft gehandelt; und zwar selbstverständlich auch dann nicht, wenn die Vertriebsgesellschaft später als Dienstleister vom WBZ-Unternehmen beauftragt worden ist.
Wir haben dem Beschluss zusammenfassend Leitsätze vorangestellt.

Das Harmonisierungsamt hat entschieden, No B 512 8o8. Wir haben Leitsätze vorangestellt.
Neben den Ausführungen zur Verwechslungsgefahr interessiert:
Zubehörstücke sind den Waren markenrechtlich ähnlich. Und:
Die für die deutsche Marke bestehende Benutzungsschonfrist greift auch im gemeinschaftsrechtlichen Widerspruchsverfahren, wenn sich der Widersprechende auf die deutsche Marke stützt.