Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wer mit einstweiligen Verfügungen zu tun hat, wird sich mit diesem hier erstmals veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I Az.: 9 0 11848/05 befassen müssen. Ein Urteil auf Abdruck einer Gegendarstellung wurde aus komplizierten verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Zum besseren Verständnis haben wir dem Urteil Leitsätze vorangestellt.
Die wohl einzigartige Vorgeschichte:
- Gerichtsbeschluss vom 6. 7. 2005 auf Abdruck einer Gegendarstellung.
- Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
- Endurteil vom 24. 8. 2005: Bestätigung der Beschlussverfügung vom 6. 7. 2005 „mit der Maßgabe, dass die Gegendarstellung mit der Angabe von Ort und Zeit sowie den Namen der Verfügungskläger abzuschließen hat”.
- Im Endurteil vom 24. 8. 2005 wurde irrtümlich ein falscher Vorname eines Verfügungsklägers angegeben.
- Vor dem 8. 9.: Formlose Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. 8. samt dem schriftlich niedergelegten Tenor und einer Kurzausfertigung.
- 9. 9.: Verfügungskläger beantragen, den Vornamen des Verfügungsbeklagten zu berichtigen.
- 19. 9.: Verfügungskläger beantragen, ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte zu verhängen.
- 27. 9.: Schriftsatz der Verfügungsbeklagten mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufzuheben.
- 29. 9.: Urteil vom 24. 8. 2005 wird antragsgemäß berichtigt.
- 10. 10.: Zustellung des berichtigten Urteils an Verfügungsbeklagte von Amts wegen
- 12. 10.: Zustellung des Urteils im Parteibetrieb.
- Antrag des Verfügungsbeklagten, die einstweilige Verfügung vom 24. 8. 2005 nach § 927 ZPO aufzuheben, weil die die einstweilige Verfügung zwar zunächst vollzogen, sodann jedoch wirkungslos geworden ist; §§ 929 Abs. 2, 3 ZPO.
So betitelt die neue Ausgabe - 01/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 52/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Es gibt kein zurück. Am 19. Oktober haben wir an dieser Stelle über das OTTO-Urteil des BGH berichtet. OTTO kann selbst millionenfach OTTO-Waren mit OTTO-Tragetaschen verkaufen, es hilft markenrechtlich nicht:
Wenn ein Zeichen nicht für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist, sondern ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, wird die Marke nicht im Sinne des § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Werden Ansprüche aus der Marke geltend gemacht, kann dem Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Otto-Rechtsprechung jetzt umgehend in einer gestern bekanntgegebenen neuen Entscheidung bekräftigt. In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZB 10/03 NORMA wird wie zu OTTO dargelegt:
„Vielmehr liegt in einem solchen Fall für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen [auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln] verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar, wenn das Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren anbietet, die zum Teil von bekannten Herstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen.”
Dieses Mal unterlag News vor dem Oberlandesgericht Wien.
Zunächst war News rechtskräftig untersagt worden, wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr den Titel FORMAT MONEY zu verwenden und wegen wettbewerbswidriger Nachahmung nicht die Aktienkurstabellen von FOCUS MONEY zu übernehmen.
Über dieses Verfahren haben wir am 11. Oktober 2002, am 5. Januar 2004 und am 9. Mai 2005 berichtet.
NEWS änderte die FOCUS MONEY-Aktienkurstabellen, nachdem die gerichtliche Entscheidung erlassen worden war, nur ungenügend ab. Deshalb wurde ein Ordnungsgeld von 20.000 € verhängt.
NEWS klagte mit der Begründung, gegen das rechtskräftige Unterlassungsurteil sei nicht verstoßen worden. Ohne Erfolg. Das Handelsgericht Wien und nun das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wiesen die Klage zurück; das Handelsgericht Wien mit einer materiell-rechtlichen Begründung; das OLG Wien unter dem Az.: 2 R 137/05i wegen anderweitiger rechtskräftiger Entscheidung.
Der Beschluss des OLG Wien gibt die Geschichte aller Verfahren ausführlich wieder und begründet die Zurückweisung der Klage ungewöhnlich ausführlich und eingehend. Auf Seite 12 geht der Beschluss darauf ein, dass NEWS „im Vorfeld der Provisorialentscheidung [die Darstellung] geradezu 'sklavisch' nachahmend vorgenommen hat”.
NEWS kann gegen diesen Beschluss - so wie früher schon einmal, wenn auch erfolglos - Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, und zwar bis zum 16. Januar 2006.
Weit über den Einzelfall hinaus gewinnt eine Entscheidung des First Board of Appeal/Office for Harmonization in the International Market Bedeutung. Sie stellt darauf ab, dass die Marke FOCUS in Deutschland äußerst bekannt ist, deshalb auch in der von FOCUS angegriffenen Marke LASER FOCUS dominiert und die Zeichen sich folglich ähnlich sind.
Das Harmonisierungsamt bestätigt darüber hinaus, dass der Verkehr gewohnt ist, im Medienbereich immer wieder auf verschiedene Produkte aus einer Markenfamilie zu treffen. Folglich schließt das Amt, dass der Verkehr im konkreten Fall annimmt: Die unter dem Titel LASER FOCUS herausgegebene Zeitschrift ist mit dem Verlag des Magazins FOCUS verbunden.
Wir haben der Entscheidung R 288/2004-1 Leitsätze vorangestellt.
Zu beachten ist bei diesem Urteil, dass der Markeninhaber angegriffen hat, der die Marke bekannt gemacht hat; - also der Verlag des Nachrichtenmagazins. Greift dagegen umgekehrt ein anderer Markeninhaber an, kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, FOCUS dominiere und folglich werde verwechselt.
„Dies alles in einer Zweierbeziehung aufzubauen und zu erhalten, kostet viel Zeit und Mühe. Deshalb schließt man besser einen Vertrag, der es erschwert, das Zusammenleben einseitig zu beenden und all die Früchte des Engagements auf den Müll zu kippen. Die 'Vertragsstrafen' sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen, quälende Auseinandersetzungen um die Kinder, schlechtere Steuerklasse, die Blamage vor Verwandten und Bekannten.”
So der FOCUS in der Ausgabe von morgen über ein neues Buch: Beck, Der Liebesökonom, Nutzen und Kosten einer Himmelsmacht.
Der EuGH verlangt in seiner neuen Entscheidung C-120/04 Medion AG/Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH nicht, „dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird”.
Die Begründung:
„Mit einer solchen Voraussetzung würde der Inhaber der älteren Marke des durch Art. 5 I der Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung behielte. ... Somit wäre ... der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke nicht gewährleistet, obwohl diese Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behalten hat. ... Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden.”
Aber der Bundesgerichtshof zeigt sich nachsichtig. Wenn für die Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingeklagt wurden, darf noch im Rubrum berichtigt werden, dass nicht die Gesellschafter der GbR Kläger sind, sondern die GbR selbst.
So entschieden hat der BGH in seinem Beschluss VIII ZB 35/04.
Ewig wird dieser Beschluss jedoch voraussichtlich nicht angewandt werden. Er nimmt offenbar darauf, dass der BGH erst vor vier Jahren klar entschieden hat:
Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin.
Das Urteil Az.: 991 Ds 6100 Js 226314 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hatte dazu aufgefordert und mit einer speziellen Software vorbereitet, dass „ähnlich wie bei einer Sitzblockade der Zugang zur Homepage der Lufthansa AG durch tausende InternetnutzerInnen zeitweise versperrt” wird.
Die Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten ist in § 111 des Strafgesetzbuches geregelt.
Um zu einer Strafbarkeit der Internetdemonstration nach § 240 des Strafgesetzbuches - Nötigung - zu gelangen, musste das Amtsgericht in seinem umfangreichen Urteil mehrmals Neuland betreten. So musste das Gericht begründen, warum „die vom Angeklagten propagierte Blockade der Leitung durch elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1” zu qualifizieren ist.
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