Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Dieser Beschluss wird bis jetzt deshalb recht unbekannt geblieben sein, weil mit ihm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Der Verlag hatte sich in seiner Verfassungsbeschwerde darauf berufen, dass seine Zeitschrift - wie es in dem Beschluss heißt - „als Medium der Boulevardpresse mit Bildern arbeite, die immer plakativ und hervorhebend seien” und auch diese „Darstellungsform unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeit der Boulevarpresse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt sei”.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten den Artikel mit der Begründung als wettbewerbswidrig beurteilt, dass „durch die überdimensional blickfangartige Herausstellung des Geschäftsführers der Firma mit der ebenso überdimensionalen 'plakativen' Hervorhebung des Firmennamens die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Informationsaufgabe überschritten sei”.
Hier können Sie den Beschluss Az.: 1 BvR 217/99 nachlesen.

Wie das geht? Die 14 Verstöße bildeten nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen, Az.: 2 U 28/05, eine Handlungseinheit:
„Prägend ist [vielmehr] der Eindruck der Einheitlichkeit und Kontinuität bei der Werbeaktion”.
Verstoßen wurde gegen die Verpflichtung, „es zu unterlassen, mit Preisherabsetzungen im Zusammenhang mit Jubiläen zu werben”.
Innerhalb von sieben Wochen waren - überwiegend in derselben Tageszeitung - in nahezu gleichen zeitlichen Abständen und in weitgehend übereinstimmender grafischer Aufmachung Anzeigen veröffentlicht worden. „Durch diese gemeinsamen Klammern wurde bei dem Betrachter der Eindruck einer einheitlichen Werbeaktion aus Anlass eines Firmengeburtstages hervorgerufen.”
Das Verfahren ist beim BGH anhängig.

Seit gestern liegt vollständig ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VIII ZR 16/05 vor, nach dem reihenweise AGB-Klauseln eines Baumarktbetreibers rechtswidrig sind. So zum Beispiel diese Bestimmungen:
„Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.”
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.”
„Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.”
„Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.”
Anmerkung: Soweit bekannt, lassen es die meisten Betroffenen auf keinen Prozess ankommen. Es zeigt sich eine Gesetzeslücke - falls noch nicht im entschiedenen Fall, dann in noch krasseren Fällen. Das geltende Strafgesetz geift - zum Beispiel aus Beweisgründen - nicht stets. Aber die „normalen” gesetzlichen Rechtsfolgen sind für krasse und geballte Verstöße zu harmlos.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der 64-jährige Ulf Böge zu der Erwartung, er habe nun sein letztes Jahr an der Spitze des Bundeskartellamts vor sich:
„Alle Welt um mich herum macht sich da mehr Gedanken als ich”.
Quelle: Ein Porträt „Der flinke Herr Böge” im morgen erscheinenden FOCUS aus Anlass des nun anstehenden kartellrechtlichen Verbots der Fusion Springer/ProSiebenSat.1.
Zu der einzigen Chance, die Supermacht-Illusion mit einer Ministererlaubnis doch noch zu verwirklichen, wird im FOCUS zu lesen sein:
„'Illusionen', sagt der Herr Kartellamtspräsident, 'können Sie gar nicht zerstören. Illusionen tragen in sich schon das Merkmal, nicht verwirklicht werden zu können'.”

Man darf den Fall nicht verschweigen. In München ist ein Strafrechtsprozess geplatzt:
Gericht und Verteidigung waren übereingekommen, dass ein Angeklagter zu 22 Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt werden wird. Dann jedoch erklärte der Vorsitzende Richter später, er könne dem Angeklagten doch keine Bewährungsstrafe geben.
Vielleicht nichts Besonderes, wären da nicht zwischendurch einige SMS des Vorsitzenden Richters an die Freundin des Angeklagten gewesen. Einmal:
„Ich küsse Dich in den Tag”.
Und dann machte sich der Vorsitzende - per SMS an die Freundin des Angeklagten - diese Gedanken:
„Guten Morgen Kleine, weißt Du, was mich seit einigen Tagen beschäftigt? Das Problem, dass man Dich auf zweierlei (verschiedene) Weise interpretieren könnte. Er [der Angeklagte] sollte länger eingesperrt werden, damit Du Ruhe hast. Oder sollte er raus und nach Hause zu seiner Frau geschickt werden? Wodurch Du vielleicht auch Deine Ruhe hättest? Letzteres würde in erster Linie bei Dir selbst liegen und wie soll ich den Druck verstehen, den Du aus...”. Und jetzt versagte die Technik.
Der 63-jährige Vorsitzende wurde für befangen erklärt. Am 26. Januar wird in neuer Besetzung verhandelt. Im schlimmsten Fall droht dem Vorsitzenden - so sind eben die Gesetze - lediglich ein Disziplinarverfahren mit einer Gehaltskürzung.
Zum Dezisionismus können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.

Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke „Well fit” unterliegt gegen die Hubert Burda Media-Wortzeichen „wellfit health” und „wellfit health talk”.
Des Rätsels Lösung:
Die Bildbestandteile dominieren in den entschiedenen Fällen so stark, dass sie eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
Hier können Sie die beiden Entscheidungen wellfit health (B 744 351) und wellfit health talk (B 744 310) mit unseren Leitsätzen nachlesen.

Die Gemeinde Segnitz stritt mit einer Holding um den Domainnamen „segnitz.de”. Berechtigt für einen solchen Domainnamen war im konkreten Fall aus bestimmten Gründen auch eine Tochtergesellschaft der Holding, registrieren ließ (mit Priorität) jedoch die Holding.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Unternehmens so, dass Holdings ohne Schaden zentral für alle Tochtergesellschaften die Domainnamen registrieren lassen können. Der BGH in seinem Urteil Az. I ZR 231/01 wörtlich:
„Handelt es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesellschaft der Bekl., ist davon auszugehen, dass die Bekl. den Domainnamen „segnitz.de” mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Bekl. nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral erfolgen (vgl. auch § 26 II MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Lange Zeit war die Frage umstritten, - vor allem, weil ein Arbeitnehmer doch nicht „verbraucht” und deshalb eben eigentlich kein Verbraucher ist.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch entschieden und voraussichtlich werden alle anderen Senate des BAG diesem „leading case” folgen:
„Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches”.
Der Weg zu einer Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen ist deshalb selbst dann weitgehend eröffnet, wenn der Vertragstext nicht mehrfach verwendet werden sollte. Es genügt, dass der Arbeitnehmer - wie es in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB heißt - „auf Grund der Vorformulierung auf [den] Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte”.
Im beurteilten Fall wurde eine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen beurteilt, wie er im Anstellungsvertrag einer Rechtsanwaltsfachangestellten festgelegt worden war. Ist eine solche Ausschlussklausel kürzer als drei Monate, ist sie (wenn die zitierte Voraussetzung: keine Einflussmöglichkeit, erfüllt ist, oder bei mehrfacher Verwendung) rechtsunwirksam.
Wir haben Ihnen hier dieses Urteil, Az.: 5 AZR 572/04, ins Netz gestellt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Arbeitnehmer Verbraucher” eingeben, finden Sie Hinweise zu früheren Auseinandersetzungen.
Für die Unternehmen empfiehlt sich selbstverständlich eine Bestandsaufnahme.