Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Es kommt vor, dass sich die Anschrift eines Autors nicht ermitteln lässt. Eine in einem Buch verleumdete Produzentin einer Fernsehsendung hat das Zustellungsproblem kurzerhand gelöst, indem sie adressierte: „Hernn ... c/o Verlagsgruppe ...”.
Der Autor, der die geforderte Unterlassungserklärung strafbewehrt abgegeben hat, aber die Abmahnkosten nicht tragen wollte, wandte ein, er sei nicht wirksam abgemahnt worden.
Das Amtsgericht Mitte Berlin Az.: 27 C 33/05 entschied jedoch, dass der Autor sehr wohl rechtswirksam abgemahnt worden ist. Das Urteil wörtlich:
„Die Klägerin hat die Abmahnung willentlich in den Verkehr gebracht. Sie hat sie auch an den Beklagten als Erklärungsempfänger gerichtet, denn Adressat der Abmahnung ist der Beklagte. Aus dem Zusatz 'c/o Verlagsgruppe ...' auf der Abmahnung ist ersichtlich, dass die Klägerin davon ausging, dass der Verlag das Schreiben an den Beklagten weiterleitet. Die Klägerin konnte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass das Schreiben den Beklagten auf diesem Wege erreicht und tatsächlich ist die Übermittlung des Schreibens auch erfolgt; damit ist die Willenserklärung zugegangen.”
Nebenbei interessiert: Das Gericht hat, obwohl „die falsche Behauptung des Beklagten in seinem Buch geeignet ist, die Seriosität der Klägerin in Frage zu stellen” lediglich einen Streitwert von 10.000 € angenommen. Die Begründung:
„Entscheidend ist aber auch, dass die nur eine falsche Behauptung in dem Buch des Beklagten quasi in einem Nebensatz erfolgt ...”.
Gekündigt hatte der Verlag zum 30. November. Der Handelsvertreter meinte, zu diesem Termin hätte nicht gekündigt werden dürfen, sondern erst zu einem späteren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach dem der Handelsvertreter über den 30. November hinaus beschäftigt werden sollte, wurde jedoch abgewiesen.
Die gerichtliche Begründung:
„Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung ... Er verlangt deshalb nicht lediglich eine einstweilige Regelung i. S. v. § 940 ZP0, sondern eine Befriedigungsverfügung, die auf die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist.”
Weitere Einzelheiten können Sie hier im Urteil des Landgerichts Offenburg Az.: 5 0 142/05 KfH nachlesen. Dieses, allgemeinen Grundsätzen entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hat hilfreich daran erinnert, dass die wahrheitswiderige Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen muss. Ein Betroffener hatte sich gegenüber dpa geäußert und - anders als der „Effekten-Spiegel” berichtete - nicht gegenüber dem „stern”. Das BGH-Urteil Az.: VI ZR 274/04 wörtlich:
„Der Kl. hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er habe gegenüber 'stern' eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne die ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht.”
Soeben wurde ein Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 1504/06, zum Gegendarstellungsrecht rechtskräftig. Das Landgericht München I wies den Antrag mit der Begründung ab, es komme in ihm nicht zum Ausdruck, dass es sich nur um eine Eindrucksgegendarstellung handele. Das Gericht wörtlich:
„Ein derartiger Eindruck wäre als solcher gegendarstellungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eindrucksgegendarstellung auch als solche kenntlich gemacht wird. Bei der Wiedergabe der Erstmitteilung darf also nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe eine entsprechende Behauptung aufgestellt.”
Der Vollständigkeit halber: Für die Zeitschrift wurde detailliert dargelegt, dass der vom Gericht angenommene Eindruck aus mehreren Gründen überhaupt nicht entsteht. Bei einer Berufung hätte der Entertainer auf jeden Fall eine ganzen Reihe von Hindernissen überwinden müssen.
Die Informantin hatte den ersten Artikel gebilligt. Der zweite Artikel hat - so die Informantin - gegen alle Bedingungen verstoßen.
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Az.: 820 C 247/05, wies die Klage ab. Die Begründung:
„Allein der letzte Absatz der zweiten Veröffentlichung ... weicht von der Erstdarstellung auch sinngemäß ab und könnte eine unwahre Behauptung sein. Auch daraus ergibt sich aber kein Schmerzensgeldanspruch. Insofern stellt sich bereits die Frage, inwiefern eine positive Berichterstattung überhaupt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Andererseits gibt es gerade dafür eine andere Ausgleichsmöglichkeit, nämlich zum Beispiel die Gegendarstellung oder Richtigstellung. Darüber hinaus fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für eine Entschädigung der Klägerin in Geld, um ihr Genugtuung zu verschaffen und dem Präventionsgedanken Rechnung zu tragen.”
Anmerkung: Dieses Urteil wirft die Frage auf, welche Kenntnisse ein Anwalt bieten muss, wenn er es übernimmt, im Presserecht zu klagen. Vermutlich wird jeder im Presserecht erfahrene Anwalt einwenden, es habe sich ohne Weiteres feststellen lassen, dass kein immaterieller Schaden ersetzt verlangt werden kann. Er wird gleich daran denken, dass andere Zeitschriften doch sowieso Publikationen aufgreifen dürfen, und er weiß dann schon von daher, ohne noch nachdenken zu müssen: Es ist nicht ersichtlich, wie die außergewöhnlichen, speziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz angeblichen immateriellen Schadens in Medienangelegenheiten erfüllt sein sollten.
Gestern haben die Zeitungen über das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 3 U 1969/05, berichtet. Ebenfalls gestern wurde uns dieses Urteil bereits in vollständiger Fassung zugestellt.
Die BUNTE hatte vorab in erster Instanz mit einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Az.: 3 0 1961/05 ebenso Recht bekommen. Die Mutter legte jedoch für sich und ihren Sohn Berufung ein. Gefordert wurden erst- und zweitinstanzlich Geldentschädigungen wegen Bild- und Textberichterstattungen.
Redaktionell stand ein Foto im Mittelpunkt, so das Oberlandesgericht, „welches beide Kläger mit Herrn Blanco zeigt. Das Foto war während eines bekannten Tennisturniers, das vom Fernsehen ausgestrahlt wurde, aufgenommen worden. es zeigt Mutter und Sohn mit Herrn Blanco auf der sog. 'VIP-Tribüne'.” Zu dieser Bildpublikation nahm das OLG an, dass „jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gegeben ist”.
Anders als das erstinstanzliche Gericht vertritt das OLG allerdings die Ansicht, „dass jedenfalls beim Kläger zu 2) [dem minderjährigen Kind] durch die streitgegenständliche Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist”.
Zur Begründung führt das OLG unter anderem aus: „Bei Kindern kommt darüber hinaus dem Schutzbedürfnis bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit besondere Bedeutung zu. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen.”
Anmerkung: Abgesehen von der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht nicht doch etwas anderes erklärt: Die Mutter hat im Rahmen ihres Sorgerechts entschieden, dass sich das Kind richtig zeitgemäß entwickeln soll oder kann, indem das Kind wie ein Star auf der VIP-Tribüne mit Roberto Blanco im Mittelpunkt steht und bekannt wird. Das Kind hatte, wie schon das Foto zeigt, Gefallen an dieser ihm von der Mutter und seinem (unehelichen) Vater zugedachten Rolle. Warum soll der Presse, wenn sie diese Szene in einem Artikel zur Ehe des Prominenten und noch im Zusammenhang mit diesem Auftritt zeigt, vorgeworfen werden können, sie störe die kindgemäße Entwicklung.
Zu den Fotos im ersten Artikel bejahte das OLG wie das erstinstanzliche Gericht, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Wir werden über diese Verjährung noch berichten.
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Landgericht München I. Es hat zunächst dahingestellt, ob die Bezeichnung „Busenwitwe” überhaupt Frau Gsell in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Geldentschädigung wird in dem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17806/05 vor allem mit der Begründung abgelehnt:
„Die Klägerin geht jedoch selbst offensiv mit ihrem Körper an die Öffentlichkeit”. Es folgt die Aufzählung von Einzelheiten, wie:
„Vielmehr hat sie dargelegt, es sei ihr überlassen, wie sie sich in der Öffentlichkeit vermarkte”.
Nach wie vor ist für Journalisten immer wieder unklar, inwieweit Kinder überhaupt oder nur gepixelt oder nur mit Augenbalken abgebildet werden dürfen. Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss ein Musterbeispiel entschieden.
Das von der Zeitschrift „neue woche” publizierte Foto zeigt Oliver Kahn mit seiner Tochter bei der öffentlichen Meisterschafts-Feier am 14. Mai 2005.
Der Beschluss stellt als Leitsatz heraus, was auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Grundsatz-Entscheidung vom 15. 12. 1999 dargelegt hat:
Das Verbot gilt nicht „für Fotos, in deren Verbreitung der Abgebildete eingewilligt hat, aber auch für solche, die in Situationen entstanden sind, in denen sich der Abgebidete bewusst der Öffentlichkeit zugewendet hat oder die als zeitgeschichtliche Ereignisse zu bewerten sind”.
Für das Oberlandesgericht war klar, dass - im Sinne dieses Leitsatzes - „die öffentliche Feier vom 14. 5. 2005 ein mediales Großereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung war”.
Zu der Frage, wie lange solche Fotos nach dem Ereignis noch veröffentlicht werden dürfen, konnte sich das Gericht kurz fassen, „weil das abgebildete Ereignis bei Erscheinen des Heftes weniger als zwei Monate zurücklag” und zudem „die Bildunterschrift auf das zeitgeschichtliche Ereignis der Feier des FC Bayern weist”.
Hier können Sie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Hamburg, Az.: 7 W 8/06 nachlesen.
Die klagende Telefonistin hatte anhand von Telefonlisten potentielle Kunden anzurufen, um einen Beratungstermin mit einem Außendienstmitarbeiter des Unternehmens zu vereinbaren. Der Inhalt der zu führenden Gespräche war vom Unternehmen mit einem Telefonleitfaden vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin unterlag somit fachlichen Weisungen. Dennoch entschied das LAG München, dass die Telefonistin weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person ist.
Hier können Sie den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Az.: 3 Ta 440/03 nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz