Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Günter, du hast zu Recht diesen Gebrüder-Grimm-Preis bekommen.”
Franz Beckenbauer zu Günter Netzer als Preisträger des nach Adolf Grimme, erster Generaldirektor des Nordwestdeutschen Rundfunks, benannten Fernsehpreises. Quelle: FOCUS, Ausgabe von morgen.

Der eine oder andere wird sich erst daran gewöhnen müssen, wie die Rechtsprechung Platzierungswünsche als vergleichende Werbung beurteilt. Das Landgericht Hamburg hat nun in einem noch unveröpffentlichten, nicht rechtskräftigen Urteil für einen Fall angenommen, der Platzierungswunsch sei im Sinne von Hier können Sie die Einzelheiten nachlesen.

In den Berichten heute in jeder Tageszeitung und in den Nachrichtensendungen fehlt noch eine besonders unverfrorene Betrügerei:
Gemeldet wird in dem für das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags verfassten Bericht des ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof Gerhard Schäfer:
Ein heute als Buchautor tätiger Spitzel hat von 1982 bis 1998 [vom Bundesnachrichtendienst] mehr als 600.000 Mark für die Beschaffung von Informationen erhalten.
Eben dieser Herr hat jedoch, nachdem ihm im November 2004 fristlos gekündigt worden war, noch im Dezember 2005 vor Gericht als Kläger in einem Prozess schriftsätzlich und danach auch noch mündlich das pure Gegenteil behauptet; nämlich:
„Der Kläger war ab dem 1. 1. 1993 bis zuletzt [November 2004] nicht für den Bundesnachrichtendienst tätig.
An Frechheit übertroffen wird diese Falschaussage noch von dem sich im Schriftsatz sofort anschließenden Beweisangebot:
„Zeugnis des Herrn August Hanning, ehemaliger Präsident des Bundesnachrichtendienstes und Zeugnis des Herrn Konrad Porzner, ehemaliger Präsident des Bundesnachrichtendienstes sowie Parteieinvernahme des Klägers”.
Der Kläger hat als Zeugen also die Präsidenten des BND angeboten, dem er die Informationen beschafft hat!
Das erstinstanzliche Gericht sprach dann tatsächlich aufgrund dieser Aussage im Januar 2006 dem Kläger 16.420,- € zu: Nachzahlung von Vergütungen wegen angeblicher Rechtswidrigkeit der fristlosen Kündigung.
Wir haben für die Beklagte schon im Februar 2006 Berufung eingelegt und die Berufung vor einem Monat begründet.
Als nächstes ist nun der Kläger an der Reihe, die Berufungsbegründung zu erwidern. Wir werden berichten. Gut möglich, dass das Berufungsgericht, falls der Kläger tatsächlich weiter prozessieren sollte, das Zivilverfahren aussetzt und den Fall an die Strafjustiz abgibt.

Hier können Sie die uns nun zugestellte Einstellungsverfügung nachlesen. Geprüft wurde, ob die deutschen Veröffentlichungen gegen § 166 Strafgesetzbuch verstoßen haben.
Die Einstellungsverfügung wörtlich:
„Der Artikel setzt sich mit den massiven Folgen und Reaktionen in Europa und den arabischen Staaten auf das Erscheinen der Muhammed-Karikaturen in mehreren europäischen Zeitungen auseinander. Zur Illustration sind einige der Karikaturen abgedruckt. In der Berichterstattung wird der muslimische Glaube in keiner Weise beschimpft. Ein Angriff auf das muslimische Bekenntnis ist hierin nicht zu sehen.”
Eingestellt wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung; wegen erwiesener Unschuld.
Wir haben stärker anonymisiert als sonst.

Die Gerichte setzen ihre großzügige Werbe-Rechtsprechung zugunsten der Berufsfreiheit in Fällen ohne konkurrierende Persönlichkeitsrechte fort. Am 17. November 2004 haben wir an dieser Stelle über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BVR 981/00 berichtet. Nach ihr ist nicht unlauter, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft auf einem Straßenbahnwagen über dessen gesamte Länge mit Logo, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. sowie einem Werbeslogan wirbt.
Nun hat der Bundesgerichtshof Werbeschilder auf abgestellten Kfz-Anhängern wettbewerbsrechtlich auch für den Fall akzeptiert, dass eine vorgeschriebene Erlaubnis für eine Sondernutzung fehlt. Die Begründung:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei nicht verletzt. Die Bestimmungen der Landesstraßengesetze zur Sondernutzung hätten nicht zum Ziel, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es fehle somit der für die Anwendbarkeit des UWG erforderliche Marktbezug.
Dieses Urteil - Az.: I ZR 250/03 - wurde vom BGH noch nicht in vollständiger Fassung bekanntgegeben.

Die Medien können ein Lied davon singen, wie angestrengt Prominente mit ihren Anwälten suchen, wie sie Gegendarstellungen fordern könnten. Die Gegendarstellungs-Forderungen können so skuril werden, dass sie sich nicht einmal bis zum Ende des Verfahrens durchhalten lassen.
So wollte ein Prominenter eine Darstellung gegen diese Äußerung einer Zeitschrift über ihn (Hervorhebung von uns):
PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine wären willkommen, doch darüber hinaus möchte er selbst bestimmen, was in der Presse kommt.”
Die Gegendarstellung des Prominenten sollte in ihrem zweiten Teil lauten:
Ich habe auch seit dem genannten Urteil keine 'PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine von ... [der Zeitschrift] erbeten."
Der Prominente konnte mit seinem Anwalt, wenn auch erst im zweiten Anlauf, tatsächlich zunächst eine Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung erwirken. Es kam aber, wie es kommen musste: Der Musikverlag des Prominenten schickte der Zeitschrift, sogar noch vor der Widerspruchsverhandlung, einen werbenden PR-Bericht über eine neue CD eben dieses Prominenten. Trotzdem blieb der Prominente bei seiner Gegendarstellungsforderung. Dieses Mal nun wirklich erfolglos.
Hier die Einzeheiten in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 414/06.

Eine Projektleiterin klagte gegen eine Kündigung wegen Stellenabbaus. Sie erhob nahezu alle in solchen Fällen denkbaren Einwände. Sie bestritt, dass die Stellen gestrichen seien. Weiter wandte sie ein, sie könne in mehreren anderen Bereichen weiter beschäftigt werden. Die Sozialauswahl griff sie an. Schließlich bemängelte sie die Betriebsratsanhörung.
Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen.
Das Arbeitsgericht München - 23 Ca 21419/03 - bestätigte dem Verlag jedoch, dass der Verlag rechtswirksam gekündigt hat. Hier können Sie die Einzelheiten nachlesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde zwar am 6. April verkündet und am 9. Mai zugestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wenn die Konzeption- und Organisation wesentlich geändert wird, geht der Betrieb nicht über.
Im entschiedenen Fall waren in einem Frauenhaus misshandelte Frauen und Kinder untergebracht worden. Ein neuer Betreiber verfolgt ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept; die Mitarbeiter beraten auch präventiv in Beratungsstellen.
Das BAG schließt aus dieser Änderung, dass der Betrieb nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird und deshalb der Betrieb nicht nach § 613 a BGB übergegangen ist.
Dieses Urteil wurde erst verkündet. Es liegt noch nicht vor. Az.: 8 AZR 299/05. Eine kurze Pressemitteilung (32/06) wurde heute veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. 9. 1985, Az.: I ZR 86/83 (GRUR 1986, 248,251), dargelegt, dass ein Mitglied des Organs einer Gesellschaft passivlegitiert sein kann. Zu einer unaufgeforderten Telefaxwerbung stellte das OLG in seinem Urteil Az.: 10 U 41/05 fest:
„Spätestens ab Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten und damit ab Zugang der Unterlassungsaufforderung lag eine willentliche Duldung dieses Verhaltens durch den Beklagten zu 2) [Geschäftsführer] vor. Er hat weder den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt noch sich vom Verhalten der Beklagten zu 1) distanziert bzw. vorgetragen, diese von der weiteren Versendung solcher Schreiben in Zukunft abzuhalten. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr das Verhalten inhaltlich verteidigt. Jedenfalls im Sinne einer Erstbegehungsgefahr liegen aufgrund dieser Umstände ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte vor, die eine weitere Verbreitung der Schreibenmit Duldung oder auf Veranlassung des Beklagten zu 2) besorgen lassen.