Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 08/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir setzen die Zusammenfassung wichtiger Entscheidungen zum Domainrecht fort. Vorgestern haben wir die Entscheidungen in einem Überblick zusammengefasst. Gestern wurde von uns über die richtungweisende BGH-Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ berichtet. Heute ordnen wir die zu diesem Themenkreis jüngste BGH-Entscheidung „weltonline.de“ (BGH v. 02.12.2004 – I ZR 207/01) ein.
Einzuordnen ist diese Entscheidung bei Leitsatz 2. unserer Übersicht vom 14. Februar.
Die schriftliche Begründung des Urteils vom 02.12.2004 liegt noch nicht vor; wir stellen Ihnen jedoch das (aufgehobene) Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 10.05.2001 und die Mitteilung der Pressestelle des BGH hier ins Netz.
Geklagt hatte in diesem Rechtsstreit ein Verlag, der (seit langem) die bekannte Zeitung „Die Welt“ herausgibt, also Springer. Die Beklagte hatte sich die Domain „welt-online.de“ und sodann „weltonline.de“ registrieren lassen, um sie an interessierte Gewerbetreibende zu veräußern.
Das Berufungsgericht hatte – wie schon zuvor das Landgericht – der auf Freigabe der Domain gerichteten Klage stattgegeben, weil der Begriff „weltonline“ als Titelschlagwort für die elektronische Ausgabe der Zeitung der Klägerin zustehe.
Der BGH hat die Klage demgegenüber abgewiesen. Er nimmt - so die Mitteilung der Pressestelle des BGH - an:
In der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liege grundsätzlich kein unlauteres Verhalten. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht würden im entschiedenen Fall hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Auch hier greife das Prinzip der Priorität. Der Vorteil, der demjenigen zukomme, welcher als Erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens bemüht sei, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Auch eine unlautere Beeinträchtigung der Bekanntheit der Marke „Welt“ lasse sich nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ noch ungewiss sei.
Gestern, 14. Februar 2005, haben wir an dieser Stelle die jüngste BGH-Rechtsprechung zum Domain-Recht zusammengefasst und angekündigt, dass wir nacheinander die Entscheidungen noch einordnen. Heute besprechen wir als erstes die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ (BGH v. 17.5.2001 – I ZR 216/99), welche wertvolle Ausführungen des BGH zum Freihaltebedürfnis an Gattungsbezeichnungen enthält. Einzuordnen ist diese Entscheidung bei Leitsatz 4. der Übersicht vom 14. Februar.
Geklagt hatte der „Verband der Mitwohnzentralen e.V“, dessen Mitglieder sog. „Mitwohnzentralen“ betreiben. Die Beklagte, ein konkurrierender Verein, hatte die Internetadresse „mitwohnzentrale.de“ registrieren lassen. Der Kläger begehrte nicht etwa, die Domain zu seinen Gunsten freizugeben, sondern es zu unterlassen, die Domain zu gebrauchen.
Der Kläger argumentierte, Domains seien von Gattungsbegriffen – wie „Mitwohnzentrale“ –freizuhalten; die Verwendung der Domain durch die Beklagte fange sittenwidrig Kunden und kanalisiere die Kundenströme auf die Homepage der Beklagten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt und haben die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung des Gebrauchs der Domain verurteilt.
Der BGH dagegen hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben.
Der BGH sieht in der Registrierung und Benutzung der Domain kein wettbewerbswidriges Kanalisieren von Kundenströmen. Es wird - so der BGH - auch nicht irregeführt: Ein Irrtum des Publikums darüber, dass es sich bei der Internetadresse „mitwohnzentrale.de“ um diejenige der Klägerin handele, kann durch einen entsprechenden Hinweis auf der Seite ausgeschlossen werden. Als Gattungsbegriff ist - so das Urteil weiter - für die Domain auch kein Freihaltebedürfnis festzustellen:
Anders als im Markenrecht gehe es bei einer Internetadresse nicht darum, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden. Dürfte die Domain – so wie der Kläger dies begehrte – von niemanden benutzt werden, so wäre die Suchfunktion, die einer Gattungsbezeichnung gerade als Domainnamen zukomme, zerstört.
In Fällen dieser Art gilt der Prioritätsgrundsat: Die Domain steht demjenigen zu, der zuerst registriert.
Das Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
Auch diejenigen, die täglich mit Marken-, Titel-, Domain- und Firmenrechten befasst sind, werden sich öfters fragen, wie diese vier bekannten - immer wieder in einem Atemzug genannten - Entscheidungen des BGH in Einklang zu bringen sind. Die Einordnung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass für manchen vor allem die Entscheidung „weltonline.de” unverständlich erscheint, wenn er die Hintergründe des Falles würdigt. RA Marcus M. Herrmann aus unserer Kanzlei wird heute und im Laufe dieser Woche seine Sicht beschreiben: Zunächst, heute, in einer Übersicht und dann jeweils von den einzelnen Entscheidungen aus. Die Übersicht:
1. Ist das Klagezeichen ausreichend unterscheidungskräftig, beurteilt sich die Rechtslage so wie gewohnt nach den kennzeichnungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere auch nach dem Grundsatz der Priorität.
2. Beschreibt das Klagezeichen dagegen nur, so darf ein Dritter eine gleichlautende Domain gebrauchen, solange er nicht nachweisbar absichtlich sittenwidrig schädigt oder den guten Ruf des Klagezeichens ausbeutet.
3. Ein eigenes Kennzeichenrecht entsteht an der Domainbezeichnung, wenn der Verkehr die Internetadresse nicht lediglich als Gattungsbegriff auffasst, sondern als Namen, also als Herkunftshinweis. Der BGH geht zu diesem Thema nicht weiter darauf ein, wie insoweit der Begriff „Verkehr” zu definieren ist; richtig ist, meinen wir: ein erheblicher Teil der Adressaten.
4. Das Domainrecht anerkennt - anders als das Markenrecht - kein Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe. Im Domainrecht greift insoweit nur das Prioritätsprinzip - „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Erlaß einer einsweiligen Verfügung entschieden. Der Erwerber eines Nahrungsmittel-Ergänzungsprodukts hatte - nicht offensichtlich unwahr - kritisiert, der Verkäufer gaukle den Kunden einen höheren als den wirklichen Wirkstoffgehalt vor. Az.: 12 0 6/04.
Der BGH hat den Anspruch der Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
Nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Zur Höhe des Unterhalts ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde.
Mit der nun erlassenen Entscheidung hat der BGH diesen Unterhaltsanspruch durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Nach ihm steht der berechtigten Mutter nicht mehr Unterhalt zu, als dem Vater selbst verbleibt.
Hier können Sie in dem von uns vollständig ins Netz gestellten Urteil alle Einzelheiten nachlesen. Az.: XII ZR 121/03.
Immer wieder kann sich ein Erbe keinen Erbschein beschaffen. Vor allem bei Fällen mit Auslandsberührung kommen solche Fälle vor.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch mit anderen Beweismitteln nachweisen kann.
Hier können Sie dieses Urteil Az.: V ZR 120/04 einsehen.
Wäre es nicht ganz gut, einmal vorsorglich die Steuerakte einzusehen, die das Finanzamt von Ihnen führt? Vorsicht:
Nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt darf niemand so ohne weiterers die über ihn geführte Steuerakte einsehen. Das Finanzamt ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Gesuch zu entscheiden. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 5 der Abgabenordnung.
Begründen Sie deshalb gleich als erstes sachgerecht ihren Antrag, - auch damt eine spätere Begründung nicht als unglaubwürdig erscheint. Tragen Sie Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass Sie die Akten einsehen müssen, um Ihre steuerlichen Interessen wahren zu können. Das Az. des Urteils: 2 K 186/03.
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