Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Seit gestern liegt vollständig ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Produktwerbung für Zubehör vor, Az.: I ZR 37/01.
Die Porsche-Markenrechte werden nicht verletzt, wenn „der Verkehr” erkennt, dass die Zubehörfirma nur veranschaulicht, wie ihr Produkt bestimmungsgemäß an einem Porsche aussieht. Unerheblich ist, dass das markenrechtlich geschützte Porsche-Wappen zu sehen ist und die Zubehörfirma Porsche nicht zuliefert.
Die Firma verletzt auch nicht das Wettbewerbsrecht. Es ist unschädlich, dass sich diese Werbung notwendigerweise an den guten Ruf von Porsche anlehnt.
Dieses Urteil lässt sich selbstverständlich verallgemeinern.
Die Richter des I. Senats (der entschieden hat) unterstellen, dass schlechthin „der Verkehr” so auffasst, wie sie es angenommen haben. Darauf, dass nach den bisherigen Erfahrungen ein erheblicher Teil der Werbeadressaten vielleicht die Werbung anders auffasst, geht das Urteil nicht ein.
Wir haben Ihnen hier diese neue Entscheidung ins Netz gestellt.

Max Rauffer, der mit 32 Jahren nach vielen Verletzungen erstmals einen Weltcupsieg errungen hat, im FOCUS-Fragebogen 53/2004 auf die Frage „Was mögen Sie an sich gar nicht?”: „Gar nicht? Gar nichts!”
Wir wünschen Ihnen für 2005, dass Sie mit sich und der Welt zufrieden sein können und auch zufrieden sind.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat zum Jahreswechsel repräsentativ ermittelt:
Wie im Vorjahr, 2003, gehen 38 Prozent mit Hoffnungen, 26 % mit Befürchtungen und 26 % mit Skepsis in das neue Jahr. Dieses starre Stimmungsbild ist soziologisch selten. Im Dezember 2002 hatten wir einen Hoffnungs-Tiefstand von 31 %.
Die Zahl der Hoffnungsvollen spiegelt in der Regel die Konjunkturentwicklung wieder.
Verschoben hat sich nur das Verhältnis innerhalb einzelner Gruppen:
In Ostdeutschland ist die Anzahl der Hoffnungsvollen von 31 auf 35 % gestiegen. Besonders zu denken gibt, dass von den leitenden Angestellten und Beamten - statt 47 % im vergangenen Jahr - nur noch 40 % hoffnungsvoll in das neue Jahr sehen.

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Arbeitgeber hatte einem seit 15 Jahren angestellten Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer beantragte in München erfolglos, ihn per einstweiliger Verfügung weiter zu beschäftigen.
In der Begründung des abweisenden Urteils handelt das Arbeitsgericht München eine Reihe von Argumenten ab, die für derartige Verfahren typisch sind: fehlende Betriebsratsanhörung; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB; Erklärung der Kündigung durch Personalleiter; Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB; Interesse an Weiterbeschäftigung.
Sie können dieses Muster, Az. 30 Ga 320/04, hier nachlesen. Es wurde uns vergangene Woche zugestellt.

Feiern Sie lieber zu Hause? Wenn ja, dann gehören Sie zur großen Mehrheit. Unsere Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach hat soeben ermittelt, dass heutzutage 83 % der Bevölkerung ab 16 Jahre lieber zu Hause feiern, 13 % sind „unentschieden, mal so und mal so” und nur 4% „fahren in den Urlaub, z. B. auf die Kanaren oder in den Winterurlaub”.
Der Anteil der zu Hause Feiernden ist seit 2000 stets (leicht) angewachsen. Vor allem viele der Unter-30jährigen haben ihr Verhalten geändert. Von dieser Gruppe suchen statt früher 17 % heute nur noch 7 % an Weihnachten das Weite.

Gestern wurde in der Presse über ein Urteil des Landgerichts München I zur Veröffentlichung eines älteren Fotos der „Busen-” bzw. „Busenmacher-Witwe” (beides rechtlich zulässig, noch nicht rechtskräftig) berichtet. Dieses Foto zeigt die Witwe in unverfänglicher Bekleidung. Sie hatte sich damals bewusst ablichten lassen. Das Foto war in einer Zeitschrift veröffentlicht worden, um zu zeigen, wie die Witwe „aussah, bevor der Doktor zum Messer griff”. Da das Gericht dem Verlag die weitere Veröffentlichung untersagte, sehen wir davon ab, dieses Foto ins Netz zu stellen.
Das Gericht stellt zur Begründung seiner Entscheidung einen bislang in der Diskussion um das Straßburger Urteil unbeachteten Aspekt heraus, der sogar für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und gegen das Straßburger Urteil vom 24. Juni spricht. Das Gericht führt nämlich aus (Hervorhebungen durch uns):
„Die Antragstellerin weiß heute, dass sie zu einer gewissen Berühmtheit gelangt ist, ja sie vermarktet diesen Umstand sogar tatkräftig. Aufgrund dieses Bewußtseins vermag sie auch zu steuern, ob und wenn ja, wie sie etwaigen Pressefotografen, sei es auch nur beim Verlassen des Hauses oder bei einem privaten Einkauf, gegenübertritt. Unabhängig von der Frage, ob derartige Fotos aus dem Privatleben ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19. 10. 2004 - Az. VI ZR 291/03), hat es die Antragstellerin jedenfalls heute in der Hand, ihr Verhalten und ihr äußeres Erscheinungsbild diesem Umstand anzupassen, zumal etwaige Rechtsbehelfe der Antragstellerin meist eine Erstveröffentlichung derartiger Fotos selbst im Falle der Rechtswidrigkeit nicht verhindern können. All diese Möglichkeiten bestehen für das vorliegende Jugendfoto indes nicht. Denn damals war der Antragstellerin noch nicht bekannt, dass sie 15 Jahre später im Zentrum der Medienöffentlichkeit stehen würde.”
Das heißt für die Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Das Landgericht München I hat, um in anderem Zusammenhang gegen eine Zeitschrift zu entscheiden, ein Sesam öffne Dich-Argument zugunsten der Kommunikationsfreiheit eingeführt. Die Prominenten können doch sogar steuern, wie sie in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Folglich wird ihr Persönlichkeitsrecht insoweit überhaupt nicht oder nur wenig beeinträchtigt. Folglich muss erst recht so abgewogen werden, wie das Bundesverfassungsgericht zwischen dem Recht auf Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht abgewogen hat. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen die Prominenten nicht im geringsten belästigt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Aspekt in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999, der zusätzlich für seine Entscheidung spricht, noch nicht verwertet. Das Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 erwähnt diese Überlegung schon gar nicht und trägt auch nicht etwa ein Argument vor, das mittelbar diesen Gedanken widerlegen könnte.

So betitelt die neue Ausgabe - 53/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei hat in der Fachzeitschrift ZTR ein Thema abgehandelt, das zwar für Unternehmensjuristen laufend Bedeutung gewinnt, in der Praxis aber doch vernachlässigt wird. Er gibt einen Abriss des Verfahrens bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung; und er bespricht die neue Regelung, nach welcher kein besonderer Kündigungsschutz besteht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen oder offenkundig ist.
Sie können hier die Abhandlung vollständig nachlesen.

So lautet das aktuelle Rechtsthema von Lisa Wohnen & Dekorieren (Ausgabe Nr. 1/2005). Weitere Infos zum Thema sowie zusätzliche Dienste finden Sie hier.