Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Am 20. Oktober haben wir über diese drei Urteile berichtet. Damals war erst die Presse-Erklärung des BGH bekanntgegeben worden. Nun sind uns die (uns betreffenden) Urteile zugestellt und alle drei Urteile sind auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden.
Da einerseits die umstrittenen Fotos in den Entscheidungen nicht veröffentlicht und andererseits die bei den Artikeln publizierten Abbildungen vom BGH nur teilweise beurteilt worden sind, ist es nicht ganz einfach, die Urteile schnell zu erfassen. Das Wichtigste:
- Niemand darf sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt. In diesem Sinne hatten das BVerfG und der BGH auch schon früher entschieden; das BVerfG insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Anke S. und Tewaag waren auf einer öffentlichen Veranstaltung, der Verleihung des deutschen Videopreises, als Paar aufgetreten.
- In zeitlicher Nähe zu dem öffentlichen Auftritt dürfen kontextneutrale Portraitfotos aus neuerer Zeit publiziert werden, wenn weder die Veröffentlichung der jeweiligen Fotos als solchen noch der Zusammenhang, in dem sie gebracht werden, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen. Der BGH bezieht sich zu dieser Feststellung an erster Stelle auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Begleitern. Er schließt die Anwendung dieses Urteils nicht deshalb aus, weil Anke S. nicht die absolute Person der Zeitgeschichte begleitet, sondern (als mutmaßlicher Scheidungsgrund) den Begleiter der absoluten Person der Zeitgeschichte. Er stellt (überzeugend) darauf ab, dass sich Anke S. „durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet” hat. Ausdrücklich erklärt sich der BGH so jedoch nur an anderer Stelle des Urteils in einem etwas anderen Zusammenhang. Diese Erklärung bildet unseres Erachtens rechtsogmatisch eine unverzichtbare Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH. Zwei vom BGH akzeptierte Porträtfotos finden Sie in unserem Bericht vom 20. Oktober.
- Nicht veröffentlicht werden dürfen dagegen Fotos, welche das Paar in einer erkennbar privaten Situation zeigen. Zu diesem Aspekt verweist der BGH auf seine Grundsatzentscheidung vom 19. 12. 1995. Und der BGH fügt in zwei der drei Urteile - das bekannte Foto „Deininger Weiher” betreffend - hinzu: „Es stammt auch aus einer Zeit, zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war.” Wie dieser hinzugefügte Satz zu verstehen ist, wird allein schon deshalb diskutiert werden müssen, weil auch die (vom BGH akzeptierten) Porträtfotos vor dem öffentlichen Auftritt aufgenommen worden waren.
Sie können hier die drei Urteile einsehen. Auf das Verhältnis dieser drei Urteile zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Caroline) vom 24. Juni 2004 werden wir demnächst in dieser Rubrik noch eingehen.

Am 21. November haben wir an dieser Stelle berichtet, dass das LG Berlin seine eigene einstweilige Verfügung, Frau Gsell nicht als „Busenwitwe” zu betiteln, in einem Falle aufgehoben hat.
Konsequenterweise fallen offenbar grundsätzlich alle einstweiligen Unterlassungs-Verfügungen den neuerlichen Auftritten zum Opfer. Das LG Berlin hat jetzt eine zweite - noch nicht rechtskräftige - einstweilige Verfügung, die wegen eines Artikels in einer anderen Zeitschrift erlassen worden war, ebenfalls aufgehoben. Die uns vor einigen Tagen zugestellten Urteilsgründe beziehen sich ausdrücklich auf das Urteil, über das wir am 21. November berichteten. Bezeichnend für das gesamte Urteil sind diese Ausführungen auf der Schlußseite der Urteilsbegründung:
„Soweit die Antragstellerin meint, durch die angegriffene Formulierung werde in sexistischer und vorverurteilender Weise die Rehabilitierung ihres Rufs behindert, ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass die Formulierung lediglich ein Verhalten der Antragstellerin beschreibt; die Lebensweise und Darstellungsart der Antragsgegnerin prägen ihren Ruf, nicht die daran anknüpfende Formulierung der Antragsgegnerin.”
Diese Änderung der Rechtsprechung ist ein Beispiel dafür, wie problematisch es für Medienhäuser prozess- und medienpolitisch ist, in Auseinandersetzungen frühzeitig aufzugeben. Die Auseinandersetzungen der Medien mit Verena K. (Begleiterin von Kahn) und Anke S. (Begleiterin von Tewaag, dem Ex-Ehemann von Uschi Glas) sind weitere Beispiele. Das gravierendste Musterbeispiel bildet die sogenannte Begleiterrechtsprechung, - am häufigsten Prinz Ernst August betreffend. Vom ersten negativen Urteil bis zur gegenteiligen Grundsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 vergingen fünf Jahre. Hunderte Male haben die Verlage kostenpflichtig vorher aufgegeben und nahezu täglich unterblieben Veröffentlichungen.
Wir werden, sobald auch insoweit entschieden wird. in dieser Rubrik auf die Rechtslage in Bezug auf bereits rechtskräftige Verfahren und strafbewehrte Unterlassungserklärungen eingehen.
Sie können hier das neue Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 727/04, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die „Medienpolitische ver.di-Zeitschrift” veröffentlicht in ihrer neusesten Ausgabe aus unserer Kanzlei einen Caroline-Urteil vom 24. Juni 2004 - anders als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - gerade nicht diffizil abgewogen hat.
Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner (neuen) Entscheidung vom 14. Oktober 2004 zum Verhältnis Karlsruhe/Straßburg im Sinne des Papier-Interviews bereits darauf abgestellt hat, ob vom Bundesverfassungsgericht diffizil abgewogen worden ist.
Das Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 wird sich demnach voraussichtlich in Deutschland nicht durchsetzen können.

In der Praxis wird noch kaum zur Kenntnis genommen, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts der Abwicklungsvertrag seinen Sinn zur Umgehung einer Sperrzeit verloren hat.
Das BSG hat entschieden, dass der Abwicklungsvertrag nur einen zur Vermeidung der Sperrzeit modifizierten Aufhebungsvertrag darstellt und deshalb der Abwicklungsvertrag nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Aufhebungsvertrag.
Künftig wird demnach zur Sperrzeit nicht mehr danach unterschieden, ob eine Abfindung vor der Kündigung (Aufhebungsvertrag) oder nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Abwicklungsvertrag) vereinbart wurde.
In beiden Fällen entscheidet sich jetzt die Frage nach einer Sperrzeit danach, ob
- die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen,
- der Arbeitgeber die ernsthafte Absicht hatte, andernfalls zu kündigen bzw. gekündigt hat, und
- der Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem arbeitsrechtlichen Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt.
Eine Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer nicht einreichen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 11 AL 35/03 R), Urteil vom 18. Dezember 2003, ins Netz gestellt.

Bis zu dem neuen BGH-Urteil VIII ZR 164/03 wurde überwiegend die gegenteilige Ansicht vertreten. Die beiden Kernsätze des Urteils sind unseres Erachtens:
„Für die Überprüfung dieser - in der ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch das Berufungsgericht ist & 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unterscheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die festgestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich näher zu bestimmen.
Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, die Auslegung einer Vertragsbestimmung zu einer Mieterhöhung sei zwar vertretbar, sie entspreche aber nicht seiner Auffassung. Der Sachverhalt, der der Vertragsauslegung zugrunde zu legen war, ist unstrittig gewesen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH nachlesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem neuen Urteil ein gutes Stück Klarheit geschaffen, Az.: 10 U 70/04:
Diese Vertragsbestimmung verlangt nur einfache Pflegearbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse und keinen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Beispiele für solche einfache Pflegearbeiten sind: Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
Nicht zu den einfachen Pflegearbeiten gehören dagegen nach Ansicht des Gerichts: Pflanzflächen düngen; Gehölze beschneiden; Rasenkante abstechen; Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern; Teichrand freilegen; Rasenfläche vertikulieren, düngen, nachsäen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen.
Und noch ein Nachteil für den Vermieter: Er darf, wenn die Gartenarbeiten so geregelt sind, nicht anweisen, wie umfangreich und wie häufig der Garten im Einzelnen gepflegt werden muss. Eine Ausnahme besteht nur, wenn droht, dass der Garten verwahrlost.
Vermieter tun also gut daran, genau den Vertragstext zu studieren. Ein Vermieter, der vom Mieter mehr wünscht, muss eben genau weitergehende Regelungen vereinbaren. Lücken gehen, weil sie Instandsetzungsarbeiten betreffen, meist zu Lasten des Vermieters.
In einem anderen Teil des Urteils befasst sich das OLG Düsseldorf eingehend mit starren Fristenregelungen zu Schönheitsreparaturen.
Hier können Sie den Teil der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 70/04, nachlesen, der sich mit der Vertragsbestimmung zur Gartenpflege befasst.

Gestern haben wir bereits über das wertvolle neue Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 80/04, berichtet. Dieses Urteil ist zusätzlich verfahrensrechtlich bemerkenswert.
Verfahrensrechtliche Besonderheit war: Der angegriffene Verlag hatte zwar zur Frage der Wiederholungsgefahr in erster Instanz auf die einsweilige Verfügung sowie darauf hingewiesen, dass der Verlag aufgrund der einstweiligen Verfügung den Titel geändert hat. Auf die Abschlusserklärung wurde in erster Instanz vom Verlag mündlich aufmerksam gemacht; diesen Vortrag hat das erstinstanzliche Gericht jedoch gar nicht erst protokolliert, weil er dem Gericht als rechtsunerheblich erschien. Das OLG Hamburg hielt diese Abschlusserklärung jedoch für zusätzlich rechtserheblich.
Den zweitinstanzlichen Sachverhaltsvortrag zur Abschlusserklärung wies das OLG jedoch nicht als verspätet zurück. Die Begründung:
„Ein Hinweis des Landgerichts auf die Unzulänglichkeit dieser Verteidigung, wie der Senat ihn in der Berufungsverhandlung gegeben hat, ist dagegen nicht erfolgt, weil die Kammer die Klage offenbar ohnehin für unbegründet hielt. Die Beklagte konnte sich deswegen gemäß § 531 Abs. 2, Nr. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch mit ihrem Vorbringen zur Abschlusserklärung gegenüber einem Drittgläubiger verteidigen.”


Das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) bietet mit einem uns nun zugestellten Urteil eine Delikatesse:
Ein Verlag hatte drei Titel angegriffen. Angegriffen wurde jedoch nicht jeder einzeln, weil der angreifende Verlag unterstellte, dass jeder einzelne Titel für sich rechtmäßig ist. Angegriffen wurden die (drei) Titel vielmehr in ihrer Gesamtheit. Einen Titel hat der angegriffene Verlag jedoch geändert, weil ein dritter Verlag gegen diesen Titel eine einstweilige Verfügung erwirkt und der angegriffene Verlag eine Abschlusserklärung abgegeben hatte.
Das OLG Hamburg verneinte in seinem Berufungsurteil die Wiederholungsgefahr, Az.: 3 U 80/04. Wir haben Leitsätze vorangestellt.

Für die meisten Verlage eine gute Nachricht: Redaktionskosten sind nach wie vor nicht wie Herstellungskosten zu behandeln. Sie dürfen vielmehr in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Diese Auskunft hat das Bundesministerium der Finanzen den beiden Verbänden der Zeitschriften- und der Zeitungsverleger erteilt; GZ: IV B 2 - S 2170 - 1/04.