Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Köln:
Ein Anwalt, der sich direkt an den Gegner wendet, verletzt nur das Berufs-, nicht aber das Wettbewerbsrecht. Deshalb kann der übergangene Anwalt nur berufsrechtlich erfolreich vorgehen, nicht jedoch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Das OLG Nürnberg begründet seine Meinung damit, dass dem berufsrechtlichen Verstoß der erforderliche „Wettbewerbsbezug” fehle und der Verstoß nur „das besonders wichtige Gut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege” betreffe.
Anmerkung: Vermutlich würde eine empirische Untersuchung ergeben, dass derartige Verstöße sehr wohl - zumindest überwiegend - unmittelbar wettbewerbsbezogene Zwecke verfolgen und von daher die gesamte Problematik noch einmal überdacht werden müsste.
Wir stellen Ihnen hier Auszüge aus dem Urteil des OLG Nürnberg ins Netz. Veröffentlicht wurde dieses Urteil bereits in der neuen Ausgabe des OLG Report Bayern (BayObLG. Oberlandesgerichte München, Bamberg und Nürnberg).

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg kann als Musterentscheidung für viele Auseinandersetzungen nach Operationen dienen. Es sind zu unterscheiden:
1. Der Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht. Zur Grundaufklärung gehört in aller Regel ein Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko. Diese Pflicht ist, wenn eine Hüftkopfendoprothese eingesetzt wird, nicht erfüllt, falls lediglich in einer eher verschleiernden Aufzählung auch „Nervenverletzung” mit aufgeführt wird.
2. In den Fällen unzureichender Risikoaufklärung steht dem Patienten regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Arztvertrages zu.
3. Trotz unzureichender Risikoaufklärung steht dem Arzt das vereinbarte Honorar zu, wenn die Operation erfolgreich durchgeführt worden ist.
4. Mit einem Schadensersatzanspruch kann der Patient gegen den Honoraranspruch des Arztes aufrechnen.
Worauf es im Einzelnen sonst noch ankommt, können Sie hier im rechtskräftigen Urteil des OLG Nürnberg, Az.: 5 U 2383/04, nachlesen.

Zu der Frage nach dem Wert des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 („Caroline”) interessiert die neueste englische Rechtsprechung:
Auch in der neuesten Entscheidung des House of Lords wird - anders als vom Straßburger Urteil - der Kern der deutschen Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente bestätigt; nämlich der Grundgedanke, dass die „Vorbildfunktion der Prominenten” den Medien grundsätzlich erlaubt, die Realität zu vermitteln.
Diese neueste Entscheidung - vom 6. 5. 2004, Naomi Campbell v. MGN Ltd. - unterstützt Prominente insoweit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung stärker, als sie nicht mehr eine Vertrauensbeziehung zwischen dem Berichtenden und dem Prominenten als Anspruchsgrundlage verlangt. Aber sie erlaubt beispielsweise im konkreten Fall, über die Drogenabhängigkeit eines Prominenten allgemein (jedoch nicht über Details wie die Therapie) zu berichten.
Im neuesten Heft der GRURint (10/2004) wird diese neue Entscheidung zusammen mit einer instruktiven Anmerkung eines Doktoranden - Stephan Balthasar - veröffentlicht. Über die Diskussion zum Staßburger Urteil können Sie sich eingehend informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte” und, noch ertragreicher: (des) „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte”.

Der Verkäufer garantiert mit einer solchen Erklärung die Beschaffenheit. Mit einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss lassen sich die Konsequenzen aus dieser Beschaffenheitsgarantie nicht umgehen. Der Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft.
Das Urteil des OLG Koblenz (5 U 1385/03) können Sie hier abrufen.

Wenn der Käufer Rechte aus § 437 BGB geltend machen will, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, entschied der Bundesgerichthof. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB greift nicht, wenn unklar ist, ob ein Sachmangel vorliegt.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 329/03) können Sie hier nachlesen.

Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich umfassend; - auch, so der Bundesgerichtshof in seinem neuen Urteil VI ZR 199/03, für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten noch nicht auf sachverständigen Rat gestützt. Vom Berufungsgericht wurde neuer, sachkundiger Vortrag nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof stellte dagegen in dritter Instanz klar, dass die Klägerin durchaus berechtigt war, in der ersten Instanz zunächst ohne sachverständige Hilfe vorzutragen.
Die juristische Konsequenz dieses Grundsatzes wirkte sich in dem vom BGH beurteilten Musterfall doppelt aus:
Der erst in zweiter Instanz vorgetragene, konkretisierende Sachverhalt war kein (grundsätzlich unzulässiges) neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Darüber hinaus handelte die fachunkundige Partei nicht dadurch nachlässig, dass sie den neuen weiteren Sachvortrag zu einer Behandlungsalternative erst in zweiter Instanz einführte.
Hier können Sie das Urteil des BGH (VI ZR 199/03) studieren.

Der BGH hat nun die vollständige Begründung der am 28. September verkündeten Urteile VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03 vorgelegt, über die wir am 29. September an dieser Stelle berichtet haben. Wir stellen Ihnen hier ein kommentiert.
Der BGH begründet den Unterschied mit nur einem Satz:
„Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf.”
Also: Vorsicht beim Sachvortrag!

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer die Leitsätze des neuen BGH-Urteils III ZR 158/04 liest, nimmt an, der BGH habe erneut einen Unternehmer verurteilt. In Wirklichkeit hat der BGH dieses Mal einer Klageabweisung zugestimmt. Die entscheidende Aussage dieses neuen Urteils lautet:
Zwar „können auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen” ließen. Aber nicht jeder muss für ein Gewinnversprechen einstehen, „der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus dem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat”.
Entschieden wurde im konkreten Fall zugunsten eines Unternehmers, der dem „Gewinner” erst nach Zugang der Gewinnzusage auf dem Überweisungsträger als Zahlungsempfänger angegeben worden ist.
Wir haben Ihnen hier das neue Urteil des Bundesgerichtshofs ins Netz gestellt.