Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Aus der neuen SUPERilu:
"Ein Mann ist die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen, erzählt seiner Frau am nächsten Morgen, dass er bei einem Freund übernachtet hat. Die Ehefrau ruft daraufhin seine zehn besten Freunde an. Das Ergebnis: Fünf bestätigen, dass er da war, die anderen fünf sagten, er wäre noch da."
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, dass in der Gesamtbevölkerung die Risiken heute mit 47 % weit höher bewertet werden als 1998 (25 %). Besorgniserregend ist vor allem auch, dass es sich nicht um Momentanmeinungen handelt. Jahr für Jahr verschlechtern sich die Werte nach einer klaren Tendenz. Hier gibt Ihnen ein Schaubild eine Gesamtübersicht.
Aufschlußreich ist ergänzend, wie die Auswirkungen der Globalisierung im Detail gesehen werden.
Beachtet sind bei dieser Studie nicht einmal so etwas wie spezielle juristische Auswirkungen, die gegenwärtig die Ergebnisse vermutlich verschlechtert hätten; vor allem bei Experten. Beispiele für solche juristischen Auswirkungen (die erst noch bewältigt werden müssen): Die Auswirkungen auf die methodisch fortschrittliche deutsche Rechtsprechung durch die Rückständigkeit in anderen Ländern sowie die Regulierungswütigkeit der EU bis hin zu den Werbeverboten und anderen Einschränkungen der Freiheitsrechte.
Schon das Landgericht Berlin hatte SÜPERillu Recht gegeben. Begründet hatte das LG sein Urteil insbesondere damit, dass die Enthüllung den Teil der Privatsphäre betrifft, den der Schlagersänger früher schon „umfassend vor der Öffentlichkeit ausgebreitet hat”. Wie diese Beurteilung genau zu verstehen ist, können Sie hier im erstinstanzlichen Urteil Az.: 27 0 717/05 nachlesen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Prominente auch spéziell zu dem unehelichenh Kind an die Öffentlichkeit gewandt hat.
Der Schlagersänger wollte sich mit diesem Urteil jedoch zunächst nicht abfinden und legte Berufung ein. Erfolglos. Protokolliert wurde jetzt in der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht:
„Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Senat weist dabei darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auch noch nach Erscheinen seiner Biografie Interviews zu seinem Privatleben veröffentlichen ließ. Nunmehr erklärt Rechtsanwalt .., dass der Antragsteller die Berufung zurücknimmt.”
Ein uns soeben zugestellter Beschluss des Kammergerichts ist für jeden Medienrechtler spannend. Soweit ersichtlich hat erstmals ein Gericht zu diesem presserechtlichen Thema beschlossen.
Im Anschluss an Rechtsprechung zu rechtsverwandten Themen lehnt es das KG ab, sich noch mit neuen, erst im Berufunfsverfahren angekündigten Anträgen zu befassen:
„Der Antragsteller hätte es - wie der gegenständliche Fall unterstreicht - gerade wegen des 'Alles oder Nichts'-Prinzips im Falle der erstinstanzlichen Zurückverweisung seines Antrags regelmäßig in der Hand, durch geringfügig abgewandelte Hilfsanträge das Berufungsgericht zur Verhandlung auch der offensichtlich unbegründeten Berufung zu zwingen. Damit liefe das gesetzgeberische Anliegen, aussichtslose Berufungen im Beschlusswege zurückzuweisen, leer.”
Verfahrenstechnisch hat das Kammergericht seine Ausführungen im Rahmen eines Ankündigungsbeschlusses mitgeteilt.
Hier können sie den Beschluss des Kammergerichts Az.: 9 U 117/06 mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Über die erstinstanzliche Entscheidung LG Berlin Az. 27 0 414/06 (die das KG für unangreifbar hält) haben wir am 16. Mai 2006 an dieser Stelle berichtet.
Am 17. 12 1959 wurde das erste Grundsatzurteil zu den Befugnissen des Deutschen Presserats gefällt. Entschieden hat damals das OLG Hamburg. Ergebnis: Einrichtungen zur Selbstkontrolle (wie der Presserat) sind nach Art. 9 des Grundgesetzes zulässig. Wenn sie sich äußern, nehmen sie das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG wahr.
Erst nach 47 Jahren wurde ein weites Verfahren angestrengt. In erster Instanz wurde dieses neue Verfahren vom Landgericht Bonn - wiederum zugunsten des Deutschen Presserats - entschieden; vgl. unseren Bericht vom 14. März 2006. Dieses Urteil hat nun das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsurteil Az.: 15 U 30/06 bestätigt. Wichtige Kernsätze des Urteils:
1. „Die Erklärung, der Verleger einer Zeitschrift verstoße gegen seine journalsistische Sorgfaltspflicht, ist für sich genommen zweifellos als Werturteil ohne Tatsachenkern zu bewerten. Das gilt auch bezüglich der Annahme, es liege ein Verstoß gegen den Pressekodex vor.” Rechtserheblich war demnach nur, ob der Presserat den Verlag - was das OLG Köln verneinte - schmähte.
2. Selbstkontroll-Experten werden, was die Details betrifft, besonders darüber erfreut sein, dass das Gericht klar zwischen der rechtlichen und der berufsethischen Beurteilung unterscheidet. Das OLG Frankfurt a.M. hatte entschieden, der Testbericht gehe rechtlich in Ordnung. Trotz dieser für den Verlag günstigen rechtlichen Beurteilung akzeptierte das OLG Köln die dem Verlag negative Beurteilung durch den Presserat. Das Urteil wörtlich:
„Dem gegenüber beurteilt der Deutsche Presserat nach presseethischen Kriterien, die auf der Grundlage des Pressekodexes auch Veranlassung zu einer Maßnahme geben können, wenn der Testbericht äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.”
So klar hat noch nie ein Gericht den Unterschied zwischen der rechtlichen Kontrolle durch Gerichte und der presse-ethischen Kontrolle durch den Presserat beschrieben.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Selbst einer Angabe wie „Lotto” wird nicht zuerkannt, dass sie sich als Marke durchgesetzt hat. Die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen sechzehn Lotteriegesellschaften müssen es hinnehmen, dass die Marke gelöscht wird und Dritte von der eingeführten Bezeichnung „Lotto” profitieren.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs I ZB 11/04 vertritt entsprechend der BGH-Entscheidung „Kinder”
„Da es sich bei 'Lotto' um einen Begriff handelt, der die fragliche Dienstleistung an sich glatt beschreibt, setzt eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG einen Durchsetzungsgrad von weit über 50 % voraus.”
Mit dieser Anforderung könnte ein Anbieter oft noch leben, wenn der BGH nicht noch hinzufügte:
„Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen.”
Der hohe Prozentsatz von weit über 50 % muss somit nicht nur bei den interessierten Kreisen erzielt werden, sondern grundsätzlich in der Gesamtbevölkerung. Nicht einzubeziehen sind lediglich diejenigen, die das Angebot kategorisch ablehnen.
Unlöblich: Verkündet wurde dieses Urteil am 19. Januar, der Volltext ließ bis jetzt, also sechs Monate lang, auf sich warten. Gestern berichteten wir über eine wichtige BGH-Entscheidung, die am 7. Februar verkündet worden war, jedoch erst am 24. Juli im Volltext bekanntgegeben wurde.
Am 7. Februar 2006 war das Urteil verkündet, aber erst gestern ist es im Volltext bekannt gemacht worden. Hier haben wir Ihnen den Volltext des Urteils des BGH KZR 33/04 ins Netz gestellt.
Am 9. Februar haben wir vorab anhand einer Pressemitteilung über den Inhalt des Urteils berichtet.
Ein oder sogar der wichtigste Kernsatz des Urteils heißt: „Wettbewerbsregeln können allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit haben.” Das Urteil begründet diesen Satz zwar mit mehreren Argumenten. Dieser Kernsatz und diese Argumente werden auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die künftige Praxis beherrschen. Aber:
Der BGH geht zur Begründung nicht auf den Sinn und Zweck des Rechts ein. Wäre er auf den Sinn und Zweck des Rechts eingegangen, hätte er wohl herausgefunden, dass eine fachkundige Selbstregulierung als Grundsatz zur Anwendung von Generalklauseln richtiges Recht wäre. So aber werden die Gerichte künftig de facto die Wettbewerbsregeln im Einzelfall so beachten oder außer Acht lassen, wie es ihnen nach ihren eigenen Vorstellungen passt. Also: ein Sieg für den richterlichen Dezisionismus.
Seinem Wortlaut nach bezieht sich das Urteil nur auf Probeabonnements. Die Ausführungen zu den Wettbewerbsregelungen sollen jedoch ersichtlich allgemein gelten.
Um einem Missverständnis vorzubeugen: Das Urteil betrifft nicht die gemeinsam von Verlegern und Journalisten im Deutschen Presserat entwickelten Richtlinien für die publizistische Arbeit, die im Pressekodex zusammengefasst sind. Der Pressekodex regelt nicht den Wettbewerb. Er formuliert vielmehr die redaktionelle Berufsethik.
450.000 demonstrierten unter diesem Motto gestern auf dem Christopher Street Day in Berlin samt Oberbürgermeister gegen „die gesellschaftliche und politische Diskriminierung und Ausgrenzung der Lesben und Schwulen”.
Und was ist mit den Rauchern, zu denen allerorten überlegt wird, was man ihnen - außer sich über Werbung zu informieren - sonst noch alles verbieten könnte? Zu ihnen meint morgen Harald Schmidt in seiner FOCUS-Kolumne:
„Denken wir nur an Helmut Schmidt. Selten sah man den Altkanzler spöttischer dreinblicken, als wenn er wieder mal in einer Talkshow mit den Gefahren des Rauchens belästigt wurde...Sind wir denn nur noch ein Volk von dumpfen Fitnessaposteln, das sich in Stadien die ungeteerten Lungen aus dem Leib schreit?
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