Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2004, über das wir in dieser Rubrik am 7. Mai berichtet haben, ist rechtskräftig abgeschlossen. Das Parallel-Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2004 wird demnächst in Rechtskraft erwachsen.
Die Parteien haben sich in diesem Sinne vor dem Oberlandesgericht Hamburg am 18. November geeinigt. Es bleibt somit dabei, dass weiterhin der Offenburger Titel FREIZEIT SPASS erscheinen wird, und dass das Rätselheft nicht unter diesem Titel verlegt werden darf.
Der Hintergrund: Für das Rätselheft berief sich der Verlag auf eine „erst” 5 1/2 Monate alte Titelschutzanzeige. Er erstritt aufgrund dieser Titelschutzanzeige zunächst in Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die zuerst erschienene Zeitschrift. Das LG Hamburg hob seine einstweilige Verfügung jedoch auf, nachdem wir für die Zeitschrift geltend gemacht hatten, dass nach dem Sinn und Zweck einer Titelschutzanzeige der Schutz für ein Rätselheft keine 5 1/2 Monate anhält.
Im Münchener Parallelverfahren sah das Gericht die Sach- und Rechtslage genauso. Dementsprechend verfügte das LG München I, dass das (kurz nach der Zeitschrift auf den Markt gebrachte) Rätselheft nicht unter dem Titel „Freizeit Spass” erscheinen darf.
Wie die Sach- und Rechtsfragen beantwortet worden wären, wenn die Parteien die Verfahren durch alle Instanzen fortgeführt worden hätten, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Die Verlage werden aber gut daran tun, sich darauf einzustellen, dass der Schutz nicht in allen Fällen sechs Monate andauert.

Die ARD hatte von einem Verlag - gegen denselben Artikel - zweimal den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Der Verlag wies beide Gegendarstellungen wegen Vollmachtsproblemen zurück.
Das Landgericht München I hatte zunächst eine einstweilige Verfügung zugunsten der ARD erlassen. Der Verlag widersprach und das LG München I hob die von ihm erlassene einstweilige Verfügung auf. Die Begründung:
Beide Abdruckverlangen wurden zu Recht vom Verlag zurückgewiesen: „Während beim ersten Abdruckverlangen bereits die erforderliche zweite Unterschrift des Justiziars des Norddeutschen Rundfunks fehlte, wurde beim zweiten Abdruckverlangen kein Nachweis dafür vorgelegt, dass der Norddeutsche Rundfunk zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens bevollmächtigter Vertreter der ARD war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17631/04, und einen Leitsatz zu Vertretungs- und Vollmachtsfragen bei Gegendarstellungsforderungen der ARD nachlesen.

Wer in einem Rechtsstreit nach Material zur Abgrenzung einer GdbR von Austauschverhältnissen recherchiert, sucht oft vergeblich nach hilfreichen Gerichtsentscheidungen. Das Oberlandesgericht München hat nun ein aufschlußreiches Urteil gefällt.
Bedeutung hatte die Abgrenzung im OLG München-Fall wegen der sogenannten Durchsetzungssperre: Während der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft können Gesellschafter grundsätzlich nicht gesondert einzelne Ansprüche durchsetzen. In dem vom OLG beurteilten Fall hätte der Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht erfolgreich durchsetzen können, wenn seine - unbestritten bestehende - Forderung als Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis zu qualifizeren gewesen wäre.
Das OLG gelangte in seinem Urteil - anders als das Landgericht München I - zu dem Ergebnis, dass der Anspruch nicht aus einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsprungen ist und seine Durchsetzung damit nicht gesperrt ist.
Das Urteil handelt viele Details ab. In anderen Auseinandersetzungen können diese Hinweise weiter helfen. Wir haben Ihnen wichtige Hinweise aus diesem Urteil in Leitsätzen zusammen gestellt. Diese Leitsätze und das Urteil des OLG München, Az. 3 U 3154/04, finden Sie hier.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Vor einem Jahrzehnt wäre vermutlich noch niemand auch nur auf die Idee verfallen, Steuerberater dürften in dieser Weise werben.
Die ergänzende Werbung zu der Adressangaben lautete: „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel” und ”Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von ...”.
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss ein anderslautendes Urteil mit der Begründung aufgehoben, es verstoße gegen die Berufsfreiheit.
Sie können diese neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BVR 981/00, hier nachlesen. Die wichtigen Ausführungen zur Werbung finden Sie in Ziff. II Nr. 3 des Urteils.

In den USA wurde erstmals ein Ebay-Händler wegen betrügerischer Preistreiberei verurteilt: umgerechnet 70.000 Euro. Der Trick: Vertraute steigern mit und treiben die Preise hoch. Sie können also dadurch getäuscht und geschädigt werden, dass Sie sich durch Scheinangebote hochtreiben lassen. Der FOCUS berichtet morgen in einer Spalte über dieses Verfahren.

Bis jetzt hatten das Landgericht Berlin und in zweiter Instanz das Kammergericht (Berlin) die Presse zur Unterlassung verurteilt, wenn sie Frau Gsell als „Busenwitwe” apostrophierte.
Nun hat sich das Landgericht Berlin von der Gegenargumentation überzeugen lassen. Der Grund - wir zitieren aus dem neuen Urteil des LG Berlin:
„Die Antragstellerin hat sich (weiterhin) ständig in obszönen und sexuell aufreizenden Posen in der Öffentlichkeit präsentiert”. Das Persönlichkeitsrecht der Prominenten ist - so nun das Landgericht - „gegenüber den sich aus der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin ergebenden Interessen geringer wertig: Es findet mit der Verwendung des beanstandeten Begriffs gerade keine unzulässige Reduzierung der Persönlichkeit der Antragstellerin auf ihre sexuellen Reize statt”.
Entscheidend ist demnach: Die Medien dürfen die Selbstdarstellung eines Prominenten verkürzt und schlagwortartig beschreiben.
Diesen Kernsatz beeinflusst das Straßburger Urteil vom 24. April 2004 („Caroline”) auf jeden Fall nicht. Er gewinnt im Straßburger Urteil keine Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Sinne dieses Kernsatzes geäußert; und zwar nebenbei in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 O 731/04, nachlesen.

die Fotos

Hier können Sie nun, wie am Wochenende angekündigt, die Entscheidung des Kammergerichts, Az.: 9 W 128/04, nachlesen. Worum es im Einzelnen geht, haben wir an dieser Stelle am vergangenen Samstag, 13. November, im Einzelnen dargestellt. Die Aussage des Gerichts zur Lockerung der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter Nr. 3. b., vorletzter Absatz, letzter Satz.
Ergänzend zu unserer Anmerkung vom 13. November: In Nr. 4 der Entscheidung führt das Kammergericht aus:
„Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Grönemeyer beim Urlaub im Ausland fotografiert worden sind, wo Grönemeyer kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt.”
Dieser Aspekt betrifft die Frage, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 schon immer zu verstehen ist. Er kann dagegen nicht die vom Kammergericht vertretene Lockerung der Bindungswirkung des Urteils rechtfertigen.